VwGH vom 26.01.2012, 2010/16/0073

VwGH vom 26.01.2012, 2010/16/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Dr. W in B, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. FSRV/0100-W/08, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 2000 Gemeindearzt. Im Jahr 2001 erhielt er vom Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs eine "Rückzahlungssumme (Entfertigung)" von rund 65.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung für 2001 erklärte er diese Einnahmen nicht.

Im Bescheid des Finanzamtes vom über die Einkommensteuer für 2001 wurden diese Einnahmen bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt.

Im zweiten Halbjahr 2005 wurde beim Beschwerdeführer eine Außenprüfung über die Jahre 2002 bis 2004 durchgeführt.

Am überreichte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers beim Finanzamt einen Schriftsatz, mit welchem sie namens und auftrags des Beschwerdeführers Selbstanzeige erstatten wolle und folgenden Sachverhalt offenlege:

"Überweisung Pensionsverband für die Gemeindeärzte NÖ in Höhe von ATS 895.501,-- laut Bankauszug 29 vom auf das Konto XXX bei der R B Zwgst. E.

Aus dem Rechtsverständnis meines Klienten heraus handelt es sich bei der erhaltenen Abfindung um keinen steuerrelevanten Tatbestand, da er für seine Tätigkeit als Gemeindearzt de facto keine Entlohnung erhalten hat. Auf Grund der Dienstbezugsabrechnung der Gemeinde war er der Meinung, wie jeder andere Dienstnehmer, dass seine Bezüge laufend abgerechnet und versteuert wurden. Daher war und ist Herr (Beschwerdeführer) der Meinung, dass es sich um bereits versteuerte Einnahmen handelt. Aus diesem Grund sah er es für richtig an, diesen Betrag auf das Privatkonto überweisen zu lassen, um eine saubere Trennung der privaten und betrieblichen Einnahmen zu gewährleisten.

In dieser Ansicht wurde er auch noch durch das Schreiben des Pensionsverbandes bestärkt, wo auf die endgültige Abrechnung durch die PVA der Angestellten hingewiesen wird. Dadurch konnte davon ausgegangen werden, dass die PVA der Angestellten alles Notwendige veranlassen würde und alle Meldevorschriften eingehalten werden. Da es sich hierbei doch sicher um Fachleute handelt."

Weiters wird in diesem Schriftsatz ein Punkt 2.) folgenden Wortlauts angeführt:

"2.) Betreffend Kontoauszüge Kto 9xxx für den Prüfungszeitraum 2002-2004: Bei dem genannten Konto handelt es sich um das Privatkonto von Herrn (Beschwerdeführer). Wie auch aus den Kontoauszügen 2001 ersichtlich ist, fließen hier keinerlei betriebliche Einkünfte zu. Die Überweisung des Pensionsverbandes war eine einmalige Abfindung. ….."

Im Gefolge der erwähnten Außenprüfung hielt die Prüferin in ihrem Bericht vom unter Tz 24 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) fest, im Jahr 2001 seien dem Beschwerdeführer die für ihn in den Vorjahren im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Sanitätsgemeinde G. eingezahlten Pensionsbeiträge durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreichs rückerstattet worden. Dieser Zufluss (steuerpflichtig, kein vorläufiger Lohnsteuerabzug) sei bis dato steuerlich unberücksichtigt geblieben.

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 32.248,57 EUR bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Die Überweisung des Pensionsverbandes für Gemeindeärzte vom auf das Konto des Beschwerdeführers stelle eine Rückzahlung einbezahlter Pensionsbeiträge dar, welche in der Steuererklärung für das Jahr 2001 nicht angegeben und daher keiner Versteuerung zugeführt worden sei. Aus der Selbstanzeige gehe bereits hervor, dass dem Beschwerdeführer die Steuerpflicht an sich bewusst gewesen sei. In der Steuererklärung seien keinerlei Angaben über die Einkünfte aus der Pensionsversicherung gemacht worden, es sei auch kein Hinweis auf einen Lohnzettel gegeben. Der Bescheid wurde dem in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Rückschein zufolge am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen den Einleitungsbescheid eine (Administrativ )Beschwerde, in welcher er sich im Wesentlichen darauf stützt, dass aus den ihm vorliegenden Aktenteilen des Veranlagungsaktes nicht ersichtlich sei, ob ein Lohnzettel des Pensionsverbandes der Gemeindeärzte Niederösterreichs beim Finanzamt eingelangt sei. Die Finanzstrafbehörde habe in der Begründung des bekämpften Einleitungsbescheides darüber keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Wäre ein solcher Lohnzettel vor Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2001, also vor dem , vorgelegen, hätte es zu keiner vom Beschuldigten verschuldeten Verkürzung von Einkommensteuer kommen können. Es sei unbeachtlich gewesen, ob der Vermerk über den Bezug rückgezahlter Pflichtbeiträge an Sozialversicherung in der Einkommensteuererklärung 2001 enthalten gewesen wäre oder nicht.

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen als "Berichtigter Bescheid Gem. § 170 FinStrG. über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)" überschriebenen Bescheid, der sich vom Text des Bescheides vom u.a. insoweit unterschied, als das Finanzstrafverfahren eingeleitet werde, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die beschriebene Abgabenverkürzung "vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling" bewirkt habe.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer (Administrativ )Beschwerde gegen die als "Berichtigter Bescheid Gem § 170 FinStrG." bezeichnete Erledigung des Finanzamtes vom . Die "Nichtaufnahme" des bei der Abgabenhinterziehung wesentlichen Tatbestandselementes des Vorsatzes und die Umschreibung des Tatortes stellten keine berichtigbaren Unrichtigkeiten dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter Spruchpunkt I aus, dass der vor ihr bekämpfte Einleitungsbescheid des Finanzamtes vom insofern ergänzt und präzisiert werde, als der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer "vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Einkommensteuer für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 32.248,57 bewirkt" und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom im Übrigen als unbegründet ab.

Unter Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei Arzt und bis zum Jahr 2000 als Gemeindearzt in einem Dienstverhältnis zur Sanitätsgemeinde G. gestanden. Am sei die Einkommensteuererklärung 2001 beim Finanzamt eingereicht worden. Die Einkommensteuerveranlagung sei erklärungsgemäß erfolgt. Bei dieser Einkommensteuerveranlagung sei die in Rede stehende Zahlung des Pensionsverbandes der Gemeindeärzte Niederösterreichs unberücksichtigt geblieben, wie im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung (im Jahr 2005) hervorgekommen sei.

Ein Lohnzettel der auszahlenden Stelle sei in den Akten des Finanzamtes nicht enthalten; das Finanzamt habe bis zur entsprechenden Feststellung der Prüferin vom Zufluss dieser Einkünfte keine Kenntnis erlangt.

Bei der vom Beschwerdeführer eingewendeten Bestimmung des § 69 Abs. 5 EStG handle es sich um eine an die auszahlende Stelle gerichtete Norm, deren Verletzung die Steuerpflicht der tatsächlich geflossenen Einkünfte beim Empfänger nicht aufhebe. Wenn der Beschwerdeführer auf die Ausstellung eines Lohnzettels durch den Pensionsverband der Gemeindeärzte Niederösterreichs vertraut haben wolle, so sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Kenntnisse wohl auch die grundsätzliche steuerliche Relevanz der Bezüge bekannt gewesen sei und es daher unerklärbar erscheine, weshalb er oder seine Steuerberaterin den Zufluss dieser Beträge der Abgabenbehörde nicht offengelegt habe. Dies hätte in der Abgabenerklärung selbst durch Beantwortung der ausdrücklichen Frage nach der Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung oder durch Eintragung unter Punkt 4b "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind" oder durch Angabe in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung oder durch einen Hinweis auf einen Lohnzettel erfolgen können.

Der Beschwerdeführer habe laut Aussagen des als Zeugen vernommenen seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters beim Pensionsverband für die Gemeindeärzte Niederösterreichs zunächst schriftlich bekannt gegeben, die Überweisung des in Rede stehenden Betrages auf ein Konto bei der H.Bank zu wünschen, dann allerdings mit Fax eine Kontoänderung auf die R.Bank, Konto Nr. 9xxx, bekannt gegeben.

Es bestehe daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unterlassen habe, seine Steuerberaterin, welche seine Einkommensteuererklärung für 2001 erstellt habe, vom Zufluss der Rückzahlung zu informieren, zumal unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Einkünfte im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung beim Finanzamt eine Offenlegung in Form einer Selbstanzeige erfolgt sei und diese durch dieselbe Steuerberaterin namens des Beschwerdeführers erstattet worden sei. Somit sei klargestellt, dass der Steuerberaterin die steuerliche Relevanz derartiger Einkünfte sehr wohl bewusst gewesen sei und sie bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2001 über den steuerlich relevanten Sachverhalt nicht voll informiert gewesen sei.

Zur Administrativbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom führte die belangte Behörde aus, die Einfügung der Wortfolge "vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling" stelle eine nicht auf einen Fehler der behördlichen Willensbildung, sondern eine letztlich auf einen bloßen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführende Unrichtigkeit dar, weil diese Wortfolge lediglich anzuführen vergessen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf "Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens", im Recht "auf Nichtberichtigung eines Einleitungsbescheides" und im Recht "auf Zurückweisung einer Administrativbeschwerde" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 82 Abs. 1 und 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn sie durch ihr zukommende Verständigungen und Mitteilungen oder aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt und nicht das Gericht für die Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist und wenn sie nicht aus näher angeführten Gründen - darunter: wenn Umstände vorliegen, welche die Strafbarkeit aufheben (§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) - von der Einleitung abzusehen hat.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen und bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachtes eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0177).

Vor diesem Hintergrund berechtigen die insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde über den Zufluss der in Rede stehenden Einnahmen (der Zahlung des Pensionsverbandes der Gemeindeärzte Niederösterreichs) im Jahr 2001 an den Beschwerdeführer, der Umstand, dass diese Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 nicht berücksichtigt waren, und die Zahlung auf ein von ihm selbst als Privatkonto bezeichnetes Konto die belangte Behörde zum Verdacht, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des ihm angelasteten Finanzvergehens erfüllt.

Das umfangreiche Beschwerdevorbringen, welches sich im Wesentlichen einerseits gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns wendet, weil der Beschwerdeführer auf die Übermittlung eines Lohnzettels durch die auszahlende Stelle vertraut habe, und welches andererseits die Annahme einer Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht damit bekämpft, dass in der konkreten Einkommensteuererklärung lohnsteuerpflichtige Einkünfte - dem Erklärungsvordruck entsprechend - nicht ausdrücklich zu erklären wären, wird in dem gegen den Beschwerdeführer nach §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu behandeln sein. In diesem Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde nicht teilt, für Einkünfte iSd § 69 Abs. 5 EStG 1988 bestehe keine Lohnsteuerpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/13/0021).

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Höhe des im Spruch des angefochtenen Bescheides aufscheinenden strafbestimmenden Wertbetrages. Dabei ist er auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Höhe des Verkürzungsbetrages nicht in jener Höhe angegeben werden muss, welche einem allfälligen späteren Strafbescheid entspricht (vgl. die bei Tannert, FinStrG, E 28 und E 29 zu § 83 zitierte hg. Rechtsprechung und Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 1777).

Der Beschwerdeführer führt die von ihm erstattete Selbstanzeige ins Treffen. Dazu ist er jedoch darauf zu verweisen, dass lediglich eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung einwandfrei feststeht, die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (vgl. die bei Tannert, aaO, E 77 zu § 82 zitierte hg. Rechtsprechung). Da die in Rede stehende Selbstanzeige im Jänner 2006 erstattet wurde, während die Prüferin bereits in der im zweiten Halbjahr 2005 durchgeführten Außenprüfung den Umstand der Auszahlung der in Rede stehenden "Entfertigung" an den Beschwerdeführer und deren Fehlen in der Einkommensteuererklärung für 2001 bemerkt hat, kann nicht ohne Weiteres von einer für die Strafaufhebung erforderlichen Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige (§ 29 Abs. 3 lit. b und c FinStrG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 571) ausgegangen werden. Dass die für die Strafaufhebung erforderliche Voraussetzung der Selbstanzeige gegeben wäre, nämlich die nach § 29 Abs. 2 leg. cit. erforderliche Entrichtung der Abgaben entsprechend den Abgabenvorschriften erfolgt wäre, behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal.

Gemäß § 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung und beginnt die Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Die Verjährungsfrist für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG beträgt gemäß § 31 Abs. 2 leg.cit. fünf Jahre.

In die Verjährungsfrist wird u.a nicht eingerechnet: gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG in der Stammfassung die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 44, die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die vom Finanzamt vorgenommene Berichtigung des Einleitungsbescheides durch den Bescheid vom wäre nach Ablauf der Verjährung der Strafbarkeit erfolgt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die in Rede stehende Einkommensteuer erst mit Bescheid vom , der nach der Fiktion des § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 am dritten Tag nach der Übergabe an den behördlichen Zusteller als zugestellt gilt, festgesetzt wurde, weshalb erst mit dem damit eingetretenen Erfolg der Abgabenverkürzung die Frist der Verfolgungsverjährung zu laufen begann. Damit war aber die fünfjährige Frist der Verjährung der Strafbarkeit im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Bescheid vom ) jedenfalls noch nicht abgelaufen. Die daran anschließende Zeit bis zur Berichtigung war nach § 31 Abs. 4 lit. b FinstrG in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen, weshalb der Bescheid vom noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, seine mit Schriftsatz vom erhobene Administrativbeschwerde habe sich gegen zwei Erledigungen gerichtet, nämlich gegen den am "in der Kanzlei des Verteidigers des Beschwerdeführers" zugestellten Berichtigungsbescheid und gegen die am beim Beschwerdeführer eingelangte "völlig identische Erledigung". Damit entfernt sich der Beschwerdeführer vom Akteninhalt, ist doch die mit seinem Schriftsatz vom erhobene Beschwerde ausdrücklich gegen "den Bescheid" vom gerichtet und beantragte er, "den Bescheid" aufzuheben. Überdies verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich nicht um zwei Erledigungen handelt, sondern um zwei Ausfertigungen derselben Erledigung, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder seine Beschwerde gegen die "zweite" Erledigung, die keine Bescheidqualität erlangt hätte, zurückzuweisen war noch die "zweite" Erledigung wegen entschiedener Sache aufzuheben war.

Schließlich führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die belangte Behörde habe mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Spruch des vor ihr bekämpften Einleitungsbescheides vom "ergänzt bzw. präzisiert" und zwar diesem Spruch denselben Wortlaut gegeben, welchen dieser Spruch durch den Berichtigungsbescheid des Finanzamtes vom erfahren habe. Deshalb hätte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid nicht mehr meritorisch erledigen, sondern als unzulässig geworden zurückweisen müssen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im Falle einer Administrativbeschwerde gegen einen Einleitungsbescheid diesen in der Fassung eines allfälligen unterdessen ergangenen Berichtigungsbescheides zu prüfen hatte. Weiters war diese Berichtigung im Falle einer Bekämpfung des Berichtigungsbescheides - wie im Beschwerdefall - materiell auf die Berechtigung zur Berichtigung und die Richtigkeit dieser Berichtigung zu prüfen. Letzteres hat die belangte Behörde im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides mit dem Ergebnis der Abweisung der Administrativbeschwerde gegen den Berichtigungsbescheid getan. Bei diesem Ergebnis hat die "Ergänzung" oder "Präzisierung" im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides keine andere Wirkung, als wenn die belangte Behörde die Administrativbeschwerde gegen den Einleitungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) abgewiesen hätte. Hätte die belangte Behörde die Berichtigung als rechtswidrig gesehen und den Berichtigungsbescheid (ersatzlos) aufgehoben, dann würde die "Präzisierung" und "Ergänzung" eine inhaltliche Änderung des bekämpften Einleitungsbescheides in der unberichtigten Fassung darstellen. Eine meritorische Erledigung des Berichtigungsbescheides war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig, die von ihm diesbezüglich gesehene Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den in § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG genannten Gründen abgesehen werden, zumal mit dem angefochtenen Bescheid auch (noch) nicht über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK entschieden wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/13/0057).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am