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immo aktuell 1, Februar 2019, Seite 14

„Steuerverfangenheit“ von Grundstücken zum 31. 3. 2012

immo aktuell 2019/3

§ 30 Abs 4 EStG

Wenn § 30 Abs 4 EStG idF 1. StabG 2012 von Grundstücken spricht, die am nicht (mehr) steuerverfangen waren, kann nur entscheidend sein, ob hinsichtlich des nach dem verkauften Grundstücks zum bereits die Spekulationsfrist abgelaufen war oder nicht.

Sachverhalt: Im Revisionsverfahren war im Wesentlichen strittig, ob die „Steuerverfangenheit“ eines Grundstücks zum auch dann gegeben ist, wenn eine Veräußerung an diesem Tag zwar grundsätzlich steuerbar, aufgrund einer Befreiungsbestimmung jedoch nicht steuerpflichtig gewesen wäre. Der Revisionswerber hatte eine von ihm 2007/2008 errichtete Eigentumswohnung samt Parkplatz auf einem im Jahr 2006 erworbenen Grundstück an den bisherigen Mieter im April 2012 veräußert und argumentierte, dass für den Gebäudeanteil die pauschale Einkünfteermittlung des § 30 Abs 4 Z 2 EStG idF 1. StabG 2012 zur Anwendung gelangen würde. Aufgrund der Herstellerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 wäre dieser nämlich am „nicht steuerverfangen“ iSd § 30 Abs 4 EStG idF 1. StabG 2012 gewesen. Der VwGH folgte dieser Auffassung nich...

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