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GrESt-Bemessungsgrundlage für die Einräumung eines Baurechts
immo aktuell 2019/2
§ 10 und § 15 BewG; § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 2 Z 1 und § 4 Abs 1 GrEStG; § 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG (BGBl 1987/309 idF BGBl I 2014/36)
, 0006, 0007, 0008, 0009
Die in § 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG (BGBl 1987/309 idF BGBl I 2014/36) vorgesehene GrESt-Bemessungsgrundlage (Mindestbemessungsgrundlage bei einer niedrigeren Gegenleistung) ist ausschließlich der auf der Grundlage des § 10 BewG eigenständig zu ermittelnde „gemeine Wert“ des einzuräumenden Baurechts. Dieser ist weder mit dem gemeinen Wert des Grundstücks noch mit der zur Bewertung der Gegenleistung heranzuziehenden, kapitalisierten Bauzinsverpflichtung gleichzusetzen.
Sachverhalt: Für die Einräumung eines Baurechts für die Baurechtsdauer von 50 Jahren wurde die Bemessungsgrundlage in Höhe des kapitalisierten, 18-fachen Baurechtszinses zuzüglich des vereinbarten Abgeltungsbetrags für das Gebäude angesetzt. Dagegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, als Bemessungsgrundlage für die Einräumung eines Baurechts sei nach der ab geltenden Rechtslage der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der gemeine Wert des Baurechts heranzuziehen. L...