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VfGH: Regelung zur Entschädigung des Kurators verfassungskonform
iFamZ 2022/125
§ 283 ABGB; Art 2, 5 StGG; Art 1 1. ZP EMRK; Art 7, 18 B-VG
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des § 283 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch gerichtlicher Erwachsenenschutzvertreter und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal eine vergleichbare Tätigkeit mit der gleichen Verantwortung ausgeübt werde. § 283 Abs 2 ABGB verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; ) lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eigene – hinreichend determinierte – Bestimmungen für die Entschädigung von Kuratoren vorsieht (vgl ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 51 ff). Darüber hinaus hat das Gericht gem § 283 Abs 2 ABGB die Entschädigung des Kurators zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insb wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwa...