VwGH vom 20.03.2014, 2010/15/0080

VwGH vom 20.03.2014, 2010/15/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des 1. J M und 2. H M, beide in W und beide vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Bahnstraße 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0659-W/05, betreffend Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO für das Jahr 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben nach dem Ableben ihres Vaters im Jahr 1997 Liegenschaften in W im Erb- und Schenkungswege zu gleichen Teilen unentgeltlich erworben und - wie zuvor deren Eltern - an C vermietet. Von den jährlichen Mieteinahmen in Höhe von 504.000 S brachten sie 387.658 S als Absetzung für Abnutzung (im Folgenden nur: AfA) in Abzug. Die Bemessungsgrundlage für die AfA bildete unverändert der von den Eltern der Beschwerdeführer anlässlich der Erstvermietung im Jahr 1991 ermittelte Gebäudewert von 7,753.153 S, der - wie zuvor von den Eltern - auf 20 Jahre abgeschrieben wurde.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2000 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die AfA wegen des unentgeltlichen Erwerbes der Liegenschaften durch die Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 neu zu ermitteln sei, und setzte diese mit 5,427.205 S an, was dem im Jahr 1991 ermittelten Gebäudewert abzüglich der bis zur Übernahme der Liegenschaften durch die Beschwerdeführer geltend gemachten AfA entsprach. Mit der Begründung, ein von den Beschwerdeführern vorgelegtes Gutachten zur (Rest )Nutzungsdauer der Gebäude vom sei "bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt", weil es von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgehe, vertrat der Prüfer zudem die Auffassung, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 1,5% der Bemessungsgrundlage, somit 81.408 S, als AfA zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer, nahm die Feststellungsverfahren für die Jahre 1998 bis 2000 wieder auf und änderte die Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 dahingehend ab, dass es nur noch 81.408 S als AfA berücksichtigte. Für 2001 erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem es - unter Bezugnahme auf die abgabenbehördliche Prüfung der Jahre 1998 bis 2000 - von vornherein nur 81.408 S als AfA berücksichtigte.

Die Beschwerdeführer beriefen gegen die Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheide 1998 bis 2000. Auch gegen den Feststellungsbescheid 2001 brachten sie Berufung ein und beantragten, die Entscheidung über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2001 bis zur Erledigung der die Jahre 1998 bis 2000 betreffenden Berufung auszusetzen.

Das Finanzamt wies die Berufung gegen die Wiederaufnahme- und Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 mit Berufungsvorentscheidung ab und legte die Berufung, nachdem die Beschwerdeführer deren Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragten, der belangten Behörde vor. Die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2001 wurde der belangten Behörde - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - vorgelegt.

Die belangte Behörde gab der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren 1998 bis 2000 mit Bescheid vom statt und wies gleichzeitig die Berufung gegen die Feststellungsbescheide 1998 bis 2000 als unzulässig geworden zurück.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2001 ab. Sie gab der Berufung keine Folge und führte begründend hierzu aus, die auf den Liegenschaften in W befindlichen Gebäude seien in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengemeinschaften mit 7,753.153 S bewertet worden, was als Antrag auf die Berücksichtigung fiktiver Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes zu werten sei (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008). Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, könne ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5% der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988). Der gesetzliche AfA-Satz entspreche einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer sei ex lege vom Abgabepflichtigen nachzuweisen und richte sich bei Altgebäuden nach dem Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes.

Ein von den Beschwerdeführern beigebrachtes Bewertungsgutachten vom enthalte "keine Aussagen über den Bauzustand zum maßgeblichen Stichtag , weshalb es nicht als tauglich erachtet werden kann, um eine kürzere Nutzungsdauer der Gebäude zu rechtfertigen. Ein weiterer Grund die Schlüssigkeit des Gutachtens anzuzweifeln liegt darin, dass das Gutachten überhaupt keine Aussagen zum technischen Bauzustand der Gebäude enthält, sondern nur die Werte und Dauer der Nutzung dar- und feststellt. Dem Gutachten können keine Umstände entnommen werden, auf Grund derer eine kürzere als die vermutete Nutzungsdauer der Gebäude angenommen werden müsste. Das vorgelegte Gutachten (...) ist für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ungeeignet, da kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Befund und der angesetzten Restnutzungsdauer herstellbar ist ()." Dies treffe gleichermaßen auf ein Gutachten aus dem Jahr 1996 zu, das die in Rede stehenden Gebäude betreffe und im Steuerakt der "Voreigentümergemeinschaft" einliege.

Die Beschwerdeführer hätten demnach keinen Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer der Gebäude erbracht, weshalb nur 1,5% der Bemessungsgrundlage, die von der belangten Behörde abweichend zum Finanzamt mit 7,753.153 S geschätzt wurde, als AfA geltend gemacht werden könne.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85/2008, lautet auszugsweise:

"8. Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:

...

b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

...

e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden."

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer 1997 Liegenschaften unentgeltlich erworben haben und diese seither vermieten. In den Beilagen zur Erklärung der Einkünfte wurden die auf den Liegenschaften befindlichen Gebäude mit 7,753.153 S bewertet. Das hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Antrag auf Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008 gewertet, was grundsätzlich auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt und wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet. Dass die belangte Behörde - abweichend zum Finanzamt - den Betrag von 7,753.153 S als Bemessungsgrundlage für die AfA herangezogen hat, verletzt die Beschwerdeführer nicht in Rechten. Strittig ist nur, dass die belangte Behörde den erklärten AfA-Satz von 5% auf 1,5% vermindert hat.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und damit die Höhe des AfA-Satzes können regelmäßig nur geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist. Diese Befugnis kommt der Abgabenbehörde - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - bei jeder einzelnen Abgabenfestsetzung (Einkunftsfeststellung) zu (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2002/13/0112, und vom , 2011/15/0126, jeweils mwN). Die Beschwerdeführer können daher aus dem Umstand, dass das Finanzamt für die in Rede stehenden Gebäude in der Vergangenheit - beim Rechtsvorgänger - einen AfA-Satz von 5% nicht beanstandet hat, keinen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung dieses AfA-Satzes ableiten. Dies gilt umso mehr, als die AfA beim unentgeltlichen Erwerb eines Gebäudes gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF vor dem Schenkungsmeldegesetz 2008 entweder vom Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb oder (wahlweise) von den fiktiven Anschaffungskosten zu berechnen war. Die Verpflichtung, die AfA des Rechtsvorgängers nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortzusetzen, wurde erst mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingeführt, das auf Übertragungen nach dem erstmalig anzuwenden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz die Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt. Die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2011/15/0126). Dass die in den Verwaltungsakten einliegenden Sachverständigengutachten betreffend die hier in Rede stehenden Gebäude nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - methodisch verfehlt bzw. aus anderen Gründen zum Nachweis einer kürzeren (Rest )Nutzungsdauer ungeeignet waren, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Soweit sich die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dagegen wendet, dass das Finanzamt die Berufung gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vorgelegt hat, ohne zuvor eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen bzw. über den Antrag auf Aussetzung abzusprechen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass sowohl die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs. 1 BAO als auch die Aussetzung gemäß § 281 BAO, jeweils idF vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, im Ermessen der Behörde liegt und die Partei somit keinen Anspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung bzw. Aussetzung hat (vgl. Ritz , BAO4, § 276 Tz 8 und § 281 Tz 17).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am