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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1164

Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes

Entscheidung: RV/7102472/2012, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 7, 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988; § 167 BAO.

(B. R.) – Gemäß § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, rund 67 Jahre und nicht weniger beträgt (). Den einkommensteuerlichen Bestimmungen ist eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den technischen Bauzustand erbracht werden (). Ein vom Steuerpflichtigen vorgelegtes Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde (). Sie hat im Fall des Abgehens von einem solchen Gutachten die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutu...

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