Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR: Rz 1246 bis Rz 1249
1
1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch Wanke in Wiesner ua § 33 Rz 22). Wird die FamB für ein studierendes Kind aufgrund eines nach § 6 Abs 5 FLAG geltend gemachten Eigenanspruchs dem studierenden Kind selbst gewährt, liegt bei den Eltern kein „Kind“ iSd § 106 Abs 1 vor (s -I/07; , RV/0595-I/07; , RV/1843-W/06). Bei Eigenanspruch auf FamB und KAB ist der Kindesbegriff bezogen auf die Person mit Eigenanspruch selbst oder deren Partner ebenfalls nicht e...