VwGH vom 05.09.2012, 2010/15/0002

VwGH vom 05.09.2012, 2010/15/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Landeck Reutte, 6500 Landeck, Innstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , GZ RV/0551-I/05, betreffend Investitionszuwachsprämie 2003 (mitbeteiligte Partei: J KG in K, vertreten durch Mag. (FH) Markus Illmer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte KG betreibt ein Hotel, in welchem sie im Jahr 2003 einen Wellnessbereich errichtete. Der Wellnessbereich umfasst - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren noch von Bedeutung - ein Blütendampfbad, eine Stubensauna und ein Fußsprudelbecken.

Die Mitbeteiligte beurteilte die Teile der Wellnessanlage als beweglich und machte Investitionszuwachsprämie geltend. Die Wellnessanlage sei modular aufgestellt worden, sodass es in der Folge sehr einfach sei, Teile zu demontieren und an einem anderen Ort aufzustellen.

Mit der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung setzte die belangte Behörde im Instanzenzug Investitionszuwachsprämie 2003 fest. Dabei beurteilte sie die genannten Teile der Wellnessanlage nicht als Gebäude(teile), sondern als bewegliche Wirtschaftsgüter und bezog sie - dem Berufungsbegehren der Mitbeteiligten insoweit entsprechend - in die Bemessung der Investitionszuwachsprämie ein.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Mitbeteiligte habe die Durchführung eines Lokalaugenscheins begehrt. Dabei seien folgende Feststellungen getroffen worden:

"(Es) wird der sich im 4. Stock (Dachgeschoss) des Hotels befindliche Wellnessbereich in Augenschein genommen. Es handelt sich hierbei um einen durch mehrere Nischen und abgetrennte Räume (Kabinen) gegliederten Raum. (…)

Blütendampfbad

Hier handelt es sich um einen mit Gipskartonplatten, welche bauseitig außen verputzt wurden, abgetrennten und über eine Glastür zugänglichen achteckigen kleinen Raum. Der Boden wurde so wie der gesamte Wellnessraum bauseitig einheitlich verfliest. Die 'Einrichtung' dieses Raumes besteht aus sieben dampfresistenten Platten, die optisch wie verflieste Wände aussehen. Diese wurden mit Silikon zusammengesetzt und mit Silikon mit dem Boden verbunden. Das Dach bildet eine Art Kunststoffbaldachin, der die Elemente zusätzlich zusammenhält und ebenfalls wasserresistent ist. Entlang der Wände verläuft eine Sitzbank, die ebenfalls aus fertigen Elementen besteht, die optisch verfliest wirken. Diese sind ebenfalls mit Silikon verbunden und zu den Wandplatten sowie zum Boden hin abgedichtet.

Fußsprudelbecken

Es handelt sich hierbei um zwei fixfertige Elemente (ovales Becken und Wasserzulauftürmchen in Fliesenoptik), die an eine bauseitig hergestellte mit Holz verkleidete Sitzbank (welche zum Gebäude aktiviert wurde), unter welcher sich Zu- und Abfluss befinden, angedockt sowie auf dem verfliesten Boden aufgesetzt und mit Silikon verfugt wurden.

(…)

Stubensauna

Hier handelt es sich ebenfalls um einen rechteckig bauseitig errichteten Raum, der außen verputzt und durch eine Glastüre zugänglich ist. Die 'Einrichtung' des Raumes besteht aus einer teilweise verschraubten, teilweise genagelten Holzvertäfelung, Holzbänken sowie einem auf dem vorverfliesten Boden lose stehenden Saunaofen aus Eisen, der bereits einmal zu Reparaturzwecken entfernt werden musste."

Zur Verfliesung des Fußsprudelbeckens sowie des Blütendampfbades seien fix und fertig vorgefertigte Module in Fliesenoptik geliefert und auf den vorverfliesten Boden aufgestellt worden.

Die belangte Behörde verneine hinsichtlich des Fußsprudelbeckens und des Blütendampfbades eine fixe Verbindung mit dem Gebäude. Hier handle es sich nicht um Gebäudebestandteile, sondern vielmehr um Einrichtungsgegenstände, die sich jederzeit ohne Zerstörung oder gröbere Substanzverletzung entfernen ließen. Die Ausführung mit vorgefertigten Modulen solle gerade die Möglichkeit schaffen, diese jederzeit ohne großen Aufwand und Eingriffe in die Bausubstanz zu entfernen, was aufgrund der intensiven (Ab)Nutzung allenfalls notwendig sei.

Die unter dem Titel Stubensauna geltend gemachten Investitionen bestünden aus Wand- und Deckenvertäfelung aus Holz, Holzbänken sowie einem frei stehenden Saunaofen. Sie seien ebenfalls nach der Verkehrsauffassung als selbständig bewertbare Einrichtungsgegenstände und nicht als Teil des Gebäudes anzusehen. Sie seien jedenfalls ohne Zerstörung und ohne Verletzung der Substanz entfernbar.

Festgehalten werde, dass für die Errichtung der abgetrennten Räume als solche, die Verfliesung und die Installation keine Investitionszuwachsprämie geltend gemacht worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes mit dem Vorbringen, die in Rede stehenden Teile der Wellness- und Saunaanlage seien Gebäudeteile und dürften daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie einbezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern konnte gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Gebäude (§ 108e Abs. 2 EStG 1988).

Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Gebäudeeinbauten, die typische Gebäudeteile sind, rechnen auch dann zum Gebäude, wenn sie nur lose mit diesem verbunden sind (vgl. Hofstätter/Reichel , Tz 4 zu § 108e und Tz 5 zu § 7 EStG 1988; Quantschnigg/Schuch , Einkommensteuer-Handbuch, § 8 Tz 8.2f). Alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile gelten als nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Zu den typischen Teilen des Gebäudes zählen beispielsweise Sanitär- sowie Heizungsanlagen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0171).

Das mit Zu- und Abfluss verbundene Fußsprudelbecken, das im Wellnessbereich des Hotels der Mitbeteiligten am verfliesen Boden aufgesetzt und mit Silikon verfugt worden ist, zählt zweifelsfrei wie sonstige Teile einer Sanitäreinrichtung zum Gebäude.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/15/0203, ausgesprochen hat, ist eine im Bereich eines Hotels eingebaute Wellness- und Saunaanlage als solche nach der Verkehrsauffassung Teil des Hotelgebäudes. Solcherart sind also eingebaute Bäder, Schwimmbecken und Saunaanlagen Gebäudeteile.

Im gegenständlichen Fall besteht das Dampfbad als Nassraum aus dampfresistenten Platten, die optisch verfliesten Wänden entsprechen. Entlang der Wände des Dampfbades verläuft eine Sitzbank, die ebenfalls den optischen Eindruck von verfliestem Mauerwerk vermittelt. Die Platten und die Sitzbank sind mit Silikon verbunden und abgedichtet. Die Verkehrsauffassung rechnet einen solchen Nassraum dem Gebäude zu.

Zutreffend zeigt das beschwerdeführende Finanzamt auf, dass auch die streitgegenständliche Trockensauna ("Stubensauna") einen Gebäudeteil darstellt. Es handelt sich dabei um einen aus Holz bestehenden typischen Saunaraum mit einer Eingangstüre aus Glas.

In Bezug auf diese Trockensauna verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf das - zur vorzeitigen Abschreibung ergangene - Erkenntnis vom , 82/14/0156, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof Decken und Wandverkleidungen aus Holz in Hotelräumen als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft hat. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt:

"Bestehen somit keine Bedenken, Einbaumöbel in ihrer üblichen Erscheinungsform als selbständig bewertbare und abschreibbare und daher … bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, so gilt gleiches für Holzdecken und Wandvertäfelungen, die ebenso der Raum einrichtung dienen, wie z.B. über und um Theken angebrachte, dem Raum eine bestimmte (z.B. rustikale ) Note verleihende Holzmontagen (Zierbalken, Weinpressen, Teile alter Weinpressen, Teile von Pferdewagen und Pferdegeschirr usw.)."

Das Erkenntnis 82/14/0156 stellt sohin auf Holzvertäfelungen und Holzdecken ab, die einen Raum bloß ausschmücken bzw. ihm eine besondere Note verleihen. Im Gegensatz dazu bildet aber der Holzaufbau bei einem Saunaraum (Trockensauna) nicht bloß die Ausschmückung, sondern ist essentiell dafür, dass dieser Raum nach der Verkehrsauffassung als Sauna angesehen und dass er auch als solche verwendet werden kann. Die Ausführungen des Erkenntnisses 82/14/0156 sprechen daher nicht gegen eine Beurteilung des Holzaufbaus des Saunaraumes als Gebäudeteil.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am