VwGH vom 28.09.2011, 2010/13/0146

VwGH vom 28.09.2011, 2010/13/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. in H, vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1190 Wien, Weimarer Straße 93, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2408- W/09, miterledigt RV/2405-W/09, RV/2406-W/09, RV/2407-W/09, betreffend u.a. Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006, Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2007 sowie Kapitalertragsteuer Jänner bis September 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006, Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis September 2007 sowie Kapitalertragsteuer Jänner bis September 2007 betrifft, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH führt ein Transportunternehmen. Die im Zuge einer Außenprüfung im Jahr 2008 nicht erfolgte steuerliche Anerkennung verschiedener Eingangsrechnungen bildet den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Den Feststellungen des (auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Prüfungsberichtes ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beanstandeten Rechnungen der L. Transporte GmbH (Streitjahr 2006), der E. Bauträger GmbH und der L. Handels GmbH (jeweils Streitjahr 2007) keine Leistungen zu Grunde gelegen seien, es sich vielmehr um Scheinrechnungen gehandelt habe, wobei die genannten Unternehmen auch "nicht existent" gewesen seien. Die verrechneten Leistungen seien daher steuerlich nicht zu berücksichtigen und der Vorsteuerabzug zu versagen gewesen.

Gegen die auf der Grundlage des Berichtes über die Außenprüfung ergangenen Abgabenbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In dieser brachte der für die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren einschreitende Beschwerdevertreter vor, dass die Rechnungen der L. Transporte GmbH nicht anerkannt worden seien. Diese GmbH sei ein "Nachbar meiner Mandantin" gewesen und habe zumindest zwei Mitarbeiter gehabt, die namentlich bekannt seien und als Zeuge einvernommen werden könnten. Da alle Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden seien, sei eine Vorsteuerkorrektur nicht gerechtfertigt. Weiters seien die Rechnungen der E. Bauträger GmbH als Scheinrechnungen gewertet worden. Diese Vorgangsweise könne seitens der "Geschäftsführung" nicht nachvollzogen werden, "insbesondere in Hinblick darauf, dass im Wissen der Problematik von Subunternehmerrechnungen seitens meiner Mandantin mit äußerster Sorgfalt vorgegangen wurde". Es lägen daher an Unterlagen "ein Firmenbuchauszug, ein Gewerbeschein, ein Bescheid über die UID-Nummer, Reisepasskopie und Meldezettel des Geschäftsführers und 10 Anmeldungen von Mitarbeitern bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor". Auch zum Subunternehmen L. Handels GmbH seien "ein Firmenbuchauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse, Reisepass und Meldezettel des Geschäftsführers, Gewerbeschein, Bescheid über Steuer- und UID-Nummer und 11 Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse" vorhanden. In beiden Fällen sei daher die Nichtanerkennung der Rechnungen nicht gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde hielt u.a. fest, dass die Prüferin zur Berufung eine Stellungnahme abgegeben habe, zu der seitens der Beschwerdeführerin keine Gegenäußerung erfolgt sei.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit den Voraussetzungen einer im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ordnungsgemäßen (zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 berechtigenden) Rechnung. Sodann setzte sie sich mit den (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Rechnungen auseinander, wobei sie im Einzelnen Feststellungen darüber traf, dass die Rechnungen den Formerfordernissen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (betreffend den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens) und (zumindest teilweise auch) nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 (Angaben über die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen) nicht genügten. Weiters seien die strittigen Leistungen nach den Ermittlungsergebnissen von den genannten Unternehmen nicht erbracht worden (u.a. ließen auch offenkundige Unterschriftsfälschungen auf "Malversationen" schließen).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, "auf sie überwälzt Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen".

Die Begründung der Beschwerde lautet zu diesem Beschwerdepunkt wie folgt:

"1. Die Rechnungen der Firma (L.) Transporte GmbH wurden nicht anerkannt. Die Firma (L.) Transporte war ein Nachbar meiner Mandantin und hatte zumindest zwei Mitarbeiter, die namentlich bekannt sind und als Zeuge einvernommen werden können. Des weiteren waren die LKW's angemeldet, was seitens der (Beschwerdeführerin) wohl als eindeutiges Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Firma ordnungsgemäß arbeitet, eine Tatsache, die von der Behörde nie erwähnt wurde. Da alle Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt wurden, ist eine Vorsteuerkorrektur nicht gerechtfertigt. Hier ist grundsätzlich zu bemerken, dass den Steuerpflichtigen nicht der Apparat und diese Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie der Behörde und dass Sachverhalte im Nachhinein immer leichter zu beurteilen sind als ad hoc. Grundsätzlich muss daher genügen, wenn seitens des Steuerpflichtigen Auskünfte eingeholt werden, die diesen auch zugänglich und zumutbar sind. Im gegenständlichen Fällen waren vorhanden:


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Firmenbuchauszüge
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Gewerbescheine
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Meldebestätigungen
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Ausweiskopien
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Anmeldebestätigungen Gebietskrankenkasse
Ich meine daher, dass meine Mandantin ihrer Sorgfaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen ist.
2.
Die Rechnungen der Firma (E.)-Bauträger GmbH wurden als Scheinrechnungen gewertet. Seitens der Geschäftsführung kann diese Vorgangsweise nicht nachvollzogen werden, insbesondere in Hinblick darauf, dass im Wissen der Problematik von Subunternehmerrechnungen seitens meiner Mandantin mit äußerster Sorgfalt vorgegangen wurde. Es liegen daher an Unterlagen ein Firmenbuchauszug, ein Gewerbeschein, ein Bescheid über die UID-Nummer, Reisepasskopie und Meldezettel des Geschäftsführers und 10 Anmeldungen von Mitarbeitern bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Mehr kann glaube ich nicht getan werden. Abfragen beim Verkehrsamt kann meine Mandantin nicht vornehmen, darüber hinaus waren lt. Auskunft die LKW's angemietet, eine Vorgangsweise, die in der Branche nicht unüblich ist.
3.
Subunternehmer (L.) HandelsgmbH. An Unterlagen liegen ein Firmenbuchauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse, Reisepass und Meldezettel des Geschäftsführers, Gewerbeschein, Bescheid über Steuer- und UID-Nummer und 11 Anmeldungen bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Ich meine daher, dass in beiden Fällen die Nichtanerkennung der Rechnungen nicht gerechtfertigt ist. Es sollte auch die persönliche Bekanntschaft und die Nachbarschaft auch noch zählen, auch wenn letztlich nur noch dokumentarische Nachweise verlangt werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht worden ist und eine formgerechte Rechnung vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0124, 0125).

In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache ihr Berufungsvorbringen. Damit wird aber nicht dargetan, weshalb die strittigen Rechnungen entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid den Formvorschriften des § 11 Abs. 1 Z 1 oder (auch) Z 3 UStG 1994 entsprechen sollten (die auch nicht durch die Berufung auf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten ersetzt werden können; vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/15/0065, vom , 2005/15/0006, vom , 2005/13/0006, und vom , 2007/15/0004, jeweils mwN). Auch zur fehlenden Leistungserbringung (zu der die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits im Verwaltungsverfahren die diesbezüglichen Ausführungen der Prüferin in der Stellungnahme zur Berufung unwidersprochen ließ) wird nicht aufgezeigt, welche Überlegungen der belangten Behörde hier konkret unschlüssig sein sollten.

Damit ist aber nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Versagung des Vorsteuerabzuges mit Rechtswidrigkeit belastet wäre. Die Beschwerde, die in Bezug auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer keine gesonderte Rechtsverletzung ausführt, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (zur Erledigung der Beschwerde betreffend den im angefochtenen Bescheid weiters enthaltenen Abspruch zur Kraftfahrzeugsteuer ist der Vollständigkeit halber auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0185, zu verweisen).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am