VwGH vom 21.05.2014, 2010/13/0040

VwGH vom 21.05.2014, 2010/13/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Senatspräsidenten Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des DI Dr. W in B, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2410-W/06, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer fand im Jahr 2006 eine Außenprüfung statt. Im Bericht über deren Ergebnis vom stellte der Prüfer unter Tz. 1 betreffend "Spekulationsgewinn" fest, der Beschwerdeführer habe im April 1999 500 Stück Inhaberaktien an der P. AG erworben. Diese AG sei im August 1999 in die E. AG umbenannt und das Nominale von 1.000 S sei in 73 EUR umgewandelt worden. Bei der Hauptversammlung vom sei das Nominale von 73 EUR auf 1 EUR je Aktie reduziert, im gleichen Ausmaß seien die Stückzahlen der Aktien erhöht worden (der Beschwerdeführer habe somit 36.500 Aktien gehabt). Vor dem Börsegang sei Anfang Juni 2000 eine Kapitalerhöhung vorgenommen worden, bei der alle Altaktionäre "für jede alte Aktie zwei neue Aktien mit Nominale EUR 1,-- um EUR 1,-- erwerben konnten". Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer im vollen Umfang Gebrauch gemacht, wodurch er in den Besitz von 109.500 Aktien gekommen sei. Nach Ansicht des Prüfers liege ein Anschaffungsvorgang auch im Falle einer Kapitalerhöhung vor, bei der die bestehenden Anteilsinhaber zeichneten, den vereinbarten Kaufpreis bezahlten und sich keine Änderung in den Beteiligungsquoten ergebe. Von den 109.500 Aktien seien lt. Abrechnung vom 29.000 Aktien und lt. Abrechnung vom 43.500 Aktien verkauft worden. Vor dem Börsegang und vor der Kapitalerhöhung seien sämtliche Zwischenscheine an die börseführende Bank in der Schweiz übersandt worden. Die Einzahlung der Kapitalerhöhung sei ebenfalls über diese Bank erfolgt. In diesem Zusammenhang seien weder alte noch neue Aktien physisch ausgegeben worden. Ein Nachweis, welche Aktien (alte oder neue) verkauft worden seien, sei daher nicht möglich. Da zwischen der Kapitalerhöhung am und dem Börsegang am 72.500 Aktien verkauft worden seien, sei vom Prüfer ein anteiliger Spekulationsgewinn "für die zwei Drittel neuen Aktien" errechnet worden. Dem Vorschlag des steuerlichen Vertreters, die Berechnung nach dem "Firstin-Firstout Prinzip" vorzunehmen, habe nicht gefolgt werden können, weil es sich nicht um Namensaktien gehandelt habe (und somit nicht habe nachvollzogen werden können, dass die alten Aktien zuerst verkauft worden seien). Insgesamt habe sich ein steuerpflichtiger Ertrag für die verkauften Aktien von rd. 2,4 Mio. EUR errechnet.

Weiters nahm der Prüfer im Prüfungsbericht unter Tz. 2 eine "Berichtigung" der AfA für verschiedene vermietete Gebäudeobjekte auf einen AfA-Satz von 1,5 % p.a. vor, zumal im Zuge der Prüfung "keine kürzeren Nutzungsdauern mit entsprechenden Gutachten nachgewiesen" worden seien.

Der gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer zum Spekulationstatbestand - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - vorgebracht, dass das im Aktiengesetz vorgesehene Bezugsrecht Ausfluss der ursprünglichen Kapitalanlage bzw. des Erwerbes der Altaktien sei. Die Zuteilung von Neuaktien im Zuge einer Kapitalerhöhung durch den Bezugsberechtigten stelle daher keinen Erwerbsvorgang dar, weshalb auch keine Anschaffung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliege. Die neuen Anteile stellten zusammen mit den alten Aktien nur eine "geänderte Aufgliederung der im Übrigen vermögensmäßig gleich gebliebenen Beteiligung dar". Für den Beginn der Jahresfrist sei daher, wie bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, auf den Erwerb der Altaktien abzustellen. Voraussetzung sei lediglich, dass das bisherige Beteiligungsausmaß unverändert geblieben sei. Auch eine verfassungskonforme Interpretation gebiete eine Gleichbehandlung mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, weil es nicht darauf ankommen könne, auf welche Art und Weise das Kapital zur Kapitalerhöhung beschafft werde. Außerdem werde übersehen, dass das Bezugsrecht einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstelle und Zahlungen für Bezugsrechte nicht als Preis für die Neuaktien angesehen werden könnten. Die neuen Aktien seien daher unentgeltlich zugeteilt worden, weshalb die Feststellung, der Beschwerdeführer habe neue Aktien um 1,00 EUR erwerben können, unrichtig sei. Die Ausübung des Bezugsrechtes stelle keinen rechtsgeschäftlichen Vorgang dar, zumal kein Veräußerer einem Erwerber gegenüber stehe. Nach dem Gesetzeszweck des § 30 EStG 1988 solle die Wertsteigerung von Wertpapieren während der Behaltezeit besteuert werden. Damit sei der Wert der neuen Aktien im Zeitpunkt des Zuganges an den Beschwerdeführer mit dem beim Börsegang erzielbaren Preis anzusetzen. Zur Vorgangsweise der Außenprüfung, die spekulationsverfangenen Anteile im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, sei darauf hinzuweisen, dass der Steuerpflichtige auch im Falle einer Sammelverwahrung und der nicht möglichen Identifizierung der einzelnen Wertpapiere das Wahlrecht habe, welche Anteile er verkaufen wolle. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer vom gesamten Verkauf die

36.500 Altaktien außerhalb der Spekulationsfrist und nur den verbleibenden Teil innerhalb der Spekulationsfrist verkauft habe. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter Vorlage einer Bestätigung der Bank bewiesen habe, dass 10.000 Aktien, die sich später nachweislich noch in seinem Besitz befunden hätten, durch Eigenzeichnung wieder aus dem Verkauf genommen worden seien. Damit seien, sofern überhaupt eine Steuerpflicht vorliege, lediglich 26.000 Stück als innerhalb der Spekulationsfrist verkauft anzusehen.

Zur Kürzung der AfA habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er "sehr wohl Gutachten aus dem jeweiligen Versteigerungsverfahren vorgelegt habe, aus denen sich eindeutig die über die Maßen erfolgte Abnützung der Objekte ergebe". Die Gutachten gingen eingehend auf den Bauzustand der jeweiligen Objekte ein und legten klar dar, dass der vom Beschwerdeführer in Ansatz gebrachte AfA-Satz gerechtfertigt sei.

Nach § 30 Abs. 1 EStG 1988 seien Spekulationsgeschäfte - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung für die hier in Rede stehenden Wirtschaftsgüter nicht mehr als ein Jahr betrage.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Spekulationstatbestand deshalb nicht erfüllt, weil der Erwerb der neuen Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung keinen Anschaffungsvorgang im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dargestellt habe. Für den Beginn des Laufes der einjährigen Spekulationsfrist sei daher der Zeitpunkt des Erwerbes der Altaktien maßgebend. Da der Beschwerdeführer die Altaktien im April 1999 angeschafft habe, sei damit die Spekulationsfrist bei dem anlässlich des Börseganges im Juni 2000 erfolgten Verkauf auch hinsichtlich der neuen Aktien bereits abgelaufen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der am durchgeführten Kapitalerhöhung neue Aktien der E. AG gezeichnet. Er habe damit insofern eine auf die Anschaffung von (weiteren) Gesellschaftsrechten gerichtete Erwerbshandlung vollzogen, als er insgesamt 73.000 EUR hingegeben bzw. - worauf noch näher einzugehen sein werde - außerdem das Bezugsrecht eingesetzt habe, um als Gegenleistung dafür neue Aktien der E. AG zu erhalten. Die zivilrechtliche Beurteilung der Rechtsnatur des Zeichnungsvertrages als entgeltsfremd könne daran nichts ändern. Inhaltlich habe sich die Gesellschaft durch den Zeichnungsvertrag jedenfalls verpflichtet, dem Zeichner im Rahmen der Kapitalerhöhung zu Mitgliedschaftsrechten zu verhelfen und der Zeichner habe sich verpflichtet, die Bar- oder Sacheinlage ordnungsgemäß zu erbringen.

Unter einem Bezugsrecht (§ 153 AktG) verstehe man das dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zustehende Recht, im Fall einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechend neue Anteile zu erwerben. Das Bezugsrecht gehöre zu den Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs und sei mit der Anschaffung des (alten) Anteiles als mitangeschafft anzusehen. Die Anschaffungskosten von Bezugsrechten seien aus den seinerzeitigen Anschaffungskosten des Anteils herauszurechnen. Der anlässlich der Kapitalerhöhung bezahlte Betrag sei daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht Entgelt für das Bezugsrecht, "das ja schon mit den Altanteilen erworben wurde, sondern sehr wohl für die neuen Aktien".

Dass der Erwerb von Aktien im Rahmen einer effektiven Kapitalerhöhung einen Anschaffungsvorgang darstelle, entspreche auch der herrschenden Literaturmeinung. Da mit der Ausübung des Bezugsrechts ein Anschaffungsvorgang über die neuen Anteile vorliege, beginne die Spekulationsfrist neu zu laufen. Für den Beginn des Laufes der Spekulationsfrist sei demnach auf den mit anzunehmenden Erwerb der neuen Aktien an der E. AG abzustellen. Hinsichtlich dieser Aktien sei die Spekulationsfrist anlässlich des noch im selben Monat im Zuge des Börseganges vorgenommenen Verkaufs von Aktien noch nicht abgelaufen gewesen.

Der Beschwerdeführer habe nach der Kapitalerhöhung und vor dem Verkauf über 109.500 Aktien der E. AG verfügt. Einen Teil dieser Aktien, nämlich 36.500, habe er im April 1999, den Rest im Rahmen der Kapitalerhöhung am erworben. Ungeachtet der noch zu erörternden Frage, ob der Beschwerdeführer im Juni 2000 anlässlich des Börseganges der E. AG 72.500 oder

62.500 Aktien verkauft habe, sei somit zu beurteilen, welche der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen Aktien als verkauft anzusehen seien. Das Finanzamt habe mit der Begründung, es sei mangels physischer Ausgabe nicht nachweisbar, welche Aktien zuerst verkauft worden seien, eine verhältnismäßige Veräußerung alter und neuer Aktien unterstellt, während sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auf das Wahlrecht des Steuerpflichtigen berufen habe, welche Aktien er verkaufen wolle. Im Beschwerdefall sei eindeutig dokumentiert, zu welchen Zeitpunkten, in welcher Anzahl und zu welchen Anschaffungskosten der Beschwerdeführer Aktien der E. AG angeschafft habe, nämlich 36.500 Aktien im April 1999 zu Anschaffungskosten von 454.205,21 EUR und 73.000 Aktien Anfang Juni 2000 zu einem Ausgabepreis von 73.000 EUR. Diese Merkmale reichten nach Ansicht der belangten Behörde aus, um die veräußerten Aktien zu spezifizieren. Der Berufung sei daher insoweit stattzugeben, als im Juni 2000 zuerst jene 36.500 Aktien verkauft worden seien, für welche die Spekulationsfrist beim Verkauf bereits abgelaufen sei (ein Vorgehen nach der "FIFO-Methode" würde zum selben Ergebnis führen). Diese Zuordnung betreffe allerdings auch die Anschaffungskosten, sodass diese ebenfalls eindeutig den innerhalb und den außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Aktien zuordenbar seien, weshalb kein Anlass bestehe, hinsichtlich der Anschaffungskosten einen Mischpreis zu bilden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe 10.000 Aktien durch Eigenzeichnung wieder aus dem Verkauf genommen, weshalb insofern ein Verkauf an eine andere Person nicht stattgefunden habe, letztlich daher nicht 72.500, sondern nur 62.500 Aktien verkauft, könne nicht gefolgt werden. Nach den im Arbeitsbogen des Prüfers einliegenden Unterlagen (u.a. Emissionsprospekt) habe der Beschwerdeführer vor dem "Offering" über 109.500 Aktien verfügt, wobei sich diese Anzahl nach dem "Offering" um 29.000 auf 80.500 und nach Ausübung der "Over-Allotment Option" um weitere 43.500 auf 37.000 verringert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Verkauf auf einen Restbestand von 37.000 Aktien sei ohne seine Zustimmung erfolgt, sei angesichts der Tatsache, dass er am Emissionsvertrag teilgenommen habe, er somit Aktien in der festgelegten Zahl zum Verkauf angeboten habe, nicht nachvollziehbar. Nach den im Arbeitsbogen einliegenden Verkaufsabrechnungen der Bank sei der Verkauf auch so, wie es im Emissionsprospekt dargestellt worden sei, durchgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer zuerst 29.000 Stück und dann - nach Ausübung der "Over-Allotment Option" - weitere 43.500 Stück seiner Aktien verkauft. Dass der Beschwerdeführer im Zuge des Börseganges seinerseits wiederum Aktien der E. AG gekauft habe, könne an der Tatsache, dass er insgesamt 72.500 Aktien verkauft habe, nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe auch keine - im Übrigen nicht mit dem Emissionsvertrag bzw. dem Emissionsprospekt in Einklang zu bringende - Anweisung erteilt, sein Aktiendepot nur bis auf 50.000 Stück abzuverkaufen. Vielmehr habe er, wie aus dem vorgelegten Zeichnungsschein hervorgehe, anlässlich des Börseganges 2000 im Rahmen des "Friends Family Beteiligungs-Programmes" der E. AG unter Bezugnahme auf den ihm bekannten Emissionsprospekt neue Aktien der E. AG gezeichnet. Auch die Bank habe in ihren beiden Schreiben vom und lediglich die Abrechnung des auf Grund dieses Zeichnungsscheines erfolgten Kaufes von Aktien bestätigt. Der Verkauf der Aktien und Kauf neuer Aktien seien daher wirtschaftlich zwei verschiedene Vorgänge. Davon, dass 10.000 Aktien durch Eigenzeichnung aus dem Verkauf genommen worden seien, könne daher nicht ausgegangen werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Juni 2000 Aktien der E. AG in einer Anzahl von 72.500 Stück verkauft habe, wobei

36.500 Aktien außerhalb der Spekulationsfrist und die restlichen 36.000 Aktien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft worden seien.

Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Spekulationseinkünfte sei der Erlös aus dem Verkauf der 36.000 spekulationsverfangenen Aktien deren Anschaffungskosten gegenüberzustellen gewesen. Der Begriff der Anschaffungskosten sei im außerbetrieblichen Bereich mit jenem im betrieblichen Bereich ident.

Zu den Anschaffungskosten der im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen Aktien gehöre jedenfalls der vom Beschwerdeführer geleistete Ausgabepreis von insgesamt 73.000 EUR. Der Beschwerdeführer habe für den Erwerb der neuen Anteile ferner sein Bezugsrecht eingesetzt, für dessen Anschaffung er seinerzeit gemeinsam mit dem Erwerb der Altaktien etwas aufgewendet habe. Auch beim Verkauf von Bezugsrechten seien zur Ermittlung der Einkünfte die Anschaffungskosten des Bezugsrechts aus den Anschaffungskosten der Anteile herauszurechnen. Der mit dem Einsatz des Bezugsrechts verbundene Aufwand müsse daher nach Ansicht der belangten Behörde auch dann berücksichtigt werden, wenn die Bezugsrechte nicht verkauft, sondern ausgeübt würden. Auch handelsrechtlich seien die jungen Aktien mit dem Ausgabebetrag zuzüglich des von den Altaktien abgeschlagenen Bezugsrechtswertes als Anschaffungskosten anzusetzen. Dieser Vorgangsweise entsprechend seien daher die Anschaffungskosten des Bezugsrechts aus den Anschaffungskosten der im April 1999 erworbenen Aktien in Höhe von 454.205,21 EUR herauszurechnen gewesen. Dabei habe auf die Methode zurückgegriffen werden können, die für den Fall des Verkaufes eines Bezugsrechts Anwendung finde. Nach den dazu zur Verfügung stehenden mathematischen Formeln seien im Beschwerdefall aus einer Altaktie Anschaffungskosten für das Bezugsrecht in Höhe von 8,26 EUR abzuschlagen, aus den gesamten Altaktien von 36.500 Stück somit Anschaffungskosten von

301.490 EUR. Diese Anschaffungskosten seien auf die Anschaffungskosten der neuen Aktien von insgesamt 73.000 EUR zu übertragen, sodass auf die innerhalb der Spekulationsfrist verkauften 36.000 Aktien 148.680 EUR (= 301.490 : 73.000 x 36.000) entfielen. Kontrollrechnungen ergäben, dass auch ohne Durchführung einer Unternehmensbewertung davon ausgegangen werden könne, dass diese Berechnung zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis führe. Durch den Ansatz der Anschaffungskosten des Bezugsrechts hinsichtlich der innerhalb der Spekulationsfrist verkauften neuen Aktien mit 150.000 EUR werde auch allfälligen Unsicherheiten hinreichend Rechnung getragen.

Die Spekulationseinkünfte für die innerhalb der Spekulationsfrist verkauften 36. 000 Aktien seien daher wie folgt zu ermitteln:


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"Verkaufserlös
2.078.307,69 EUR
(=4.185.480,77 : 72.500 x 36.000)
-Ausgabepreis
-36.000,00 EUR
-Anschaffungskosten Bezugsrecht
-150.000,00 EUR
Spekulationseinkünfte
1.892.307,69 EUR
= 26.038.721,51 S"

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 könnten bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienten, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung sei eine Beweislastumkehr hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer könne grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen) Bauzustand erbracht werden. Die Behörde müsse sich mit vorgelegtem Gutachten zwar auseinandersetzen, sei aber nicht verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die Gebäude, deren Abschreibung er einen höheren als den gesetzlichen AfA-Satz zu Grunde lege, in Versteigerungsverfahren erworben. Zum Nachweis einer jeweils kürzeren Nutzungsdauer habe der Beschwerdeführer in den Versteigerungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten bzw. Auszüge davon vorgelegt. Nach einer Auseinandersetzung mit den einzelnen Gutachten kam die belangte Behörde jeweils zu dem Ergebnis, dass diese nicht geeignet seien, eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zu den im angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 30 EStG 1988 (in der Stammfassung) erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der §§ 152 Abs. 1, 153 Abs. 1 AktG. i.V.m. 30 Abs. 1 Zi. 1 lit. b EStG. sowie des § 203 Abs. 2 UGB, somit einfachgesetzlichen Vorschriften, verletzt". Wie die belangte Behörde - so die Beschwerde zur näheren Ausführung des Beschwerdepunktes - "hinweist, gibt es zur Frage, ob der Erwerb neuer Aktien aus einer Ausübung des Bezugsrechtes aufgrund einer Kapitalerhöhung einen eigenen Anschaffungsvorgang darstellt, der die Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 Zi. 1 lit. b EStG neu auslöst oder, wie in ständiger Rechtsprechung des BFH in der BRD judiziert wird, ein bereits angeschaffter Vermögensgegenstand (Altaktien) durch mehrere andere Vermögensgegenstände ersetzt wird und somit die Anschaffungskosten sich anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich".

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0123, mwN). Ein bloßes Gesetzeszitat reicht zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes beispielsweise nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2007/15/0038, mwN).

Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahingehend festgelegt, ob der Erwerb neuer Aktien aus der Ausübung des Bezugsrechtes aufgrund einer Kapitalerhöhung einen eigenen Anschaffungsvorgang im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 darstellt. Auch die - nicht immer leicht verständlich ausgeführte -

Begründung der Beschwerde geht davon aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde "der Erwerb von Aktien im Zuge einer effektiven Kapitalerhöhung einen eigenen Anschaffungsvorgang darstellt", wobei sie abschließend "zusammengefasst" die Ansicht vertritt, dass die "neuen (jungen) Aktien kein angeschafftes Wirtschaftsgut" bildeten, wie dies die belangte Behörde annehme.

Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht auf näher zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) hinweist (etwa auf das Urteil vom , IX R 36/01, BStBl II 2006, 12), macht die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf aufmerksam, dass auch der BFH bei einer effektiven Kapitalerhöhung im Erwerb der jungen Aktien einen den Spekulationstatbestand grundsätzlich auslösenden Anschaffungsvorgang sieht (eine im angefochtenen Bescheid u. a. angesprochene Divergenz zur Judikatur des BFH beziehe sich nur auf den unterschiedlichen Ansatz des Wertes des Bezugsrechtes bei der Ermittlung der Anschaffungskosten der veräußerten jungen Aktien).

Wenn die Beschwerde zur Begründung ihres Standpunktes an mehreren Stellen darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein "bereits angeschaffter Vermögensgegenstand (Altaktien) durch mehrere andere Vermögensgegenstände" ersetzt werde und "somit die Anschaffungskosten sich anteilig in mehreren Ersatzvermögensgegenständen fortsetzen", ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde diesem Umstand ohnedies Rechnung getragen hat, indem sie von den Anschaffungskosten der Altaktien das (durch den Beschluss auf Kapitalerhöhung verselbständigte) Bezugsrecht abspaltete und die darauf entfallenden Anschaffungskosten (der Altaktien) als Abzugspost bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte berücksichtigte (gegen den dazu ermittelten Wertansatz von 150.000 EUR wendet sich die Beschwerde nicht konkret und wäre dessen Überprüfung auch nicht vom oben angesprochenen Beschwerdepunkt umfasst). Daran, dass mit der Ausübung des Bezugsrechts ein Anschaffungsvorgang über die neuen (jungen) Aktien vorlag, mit dem die Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 neu zu laufen begann, änderte sich dadurch nichts, wobei es auch nicht auf eine verhältniswahrende Zuteilung der jungen Aktien ankam (vgl. in diesem Sinne z. B. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, Wien 2003, § 153 Rz 192, Hefermehl / Bungeroth in Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, München, § 186 Rz 204, Doralt/Kempf , EStG7, § 30 Tz 36, sowie Drmola/Zipper , RdW 2001/411 (S. 376)). Die Spekulationseinkünfte sind dabei durch Vergleich des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten (Bezugspreis, Bezugskosten, Wert des Bezugsrechts) zu bestimmen (vgl. Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2, Wien 2012, § 153 Rz 192, mit Hinweis auf Mühlehner in Mühlehner/Cserny/Plott, Besteuerung von Kapitalvermögen, Wien 2011, 12, wonach etwa der Wert des Bezugsrechts einen Teil der Anschaffungskosten der jungen Aktien bildet).

Die Beschwerde zeigt damit insgesamt nicht auf, dass der Beschwerdeführer durch den Ansatz der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 wegen des in Rede stehenden Verkaufs der jungen Aktien in seinen Rechten verletzt worden wäre. Soweit die Beschwerde weiters rügt, die belangte Behörde habe die "Tatsache" nicht berücksichtigt, dass "nicht 72.500 Stück Aktien verkauft wurden, sondern lediglich

62.500 Stück - ein Verkaufsauftrag hinsichtlich von 10.000 Stück wurde widerrufen", liegt dies ebenfalls außerhalb des Beschwerdepunktes, wobei die Beschwerde außerdem mit keinem Wort auf die Begründung des angefochtenen Bescheides eingeht, weshalb von dem Verkauf von 72.500 Stück auszugehen sei.

Zum Ansatz der AfA in Höhe von 1,5 % der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 ist die belangte Behörde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0006, vom , 2000/15/0074, und vom , 2010/15/0080). Dass die im angefochtenen Bescheid diskutierten Sachverständigengutachten betreffend die in Rede stehenden Gebäude nicht - wie von der belangten Behörde ausgeführt - teilweise methodisch verfehlt bzw. aus anderen Gründen zum Nachweis einer kürzeren (Rest )Nutzungsdauer ungeeignet waren, wird in der Beschwerde, die auf die Begründung des angefochtenen Bescheides auch in diesem Zusammenhang nicht weiter eingeht, nicht dargetan.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am