VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des J in C (Schweiz), vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. FSRV/0073-I/02, betreffend Hinterziehung von Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom erkannte das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat I) den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, den auf die M Transporte GmbH (in der Folge: GmbH) mit Sitz in S (Schweiz) zugelassenen und zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingebrachten Sattelschlepper, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von S 242.968,-- entfielen, hinsichtlich einzelner von ihm selbst durchgeführter Transportfahrten von Deutschland nach Italien und zurück im Jahre 1996 und im Frühjahr 1997 zur gewerblichen Beförderung innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaften (Kabotage) verwendet zu haben und als Verantwortlicher der GmbH den bei diesem Transportunternehmen beschäftigten Kraftfahrer W in der Zeit zwischen bis Mitte Februar 1998 dazu bestimmt zu haben, diesen Lkw zu Kabotagefahrten zu verwenden, obwohl ihm der Umstand bekannt gewesen sei, dass hiefür eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11, 35 Abs. 3 FinStrG begangen. Gemäß §§ 35 Abs. 4 in Verbindung mit 21 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 45.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt. Gemäß §§ 35 Abs. 4 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. b Abs. 3 und 5 FinStrG wurde statt auf Verfall des Sattelschleppers auf Teilwertersatz in Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) erkannt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der GmbH im S-Tal und das Fahrzeug sei auf diese GmbH zugelassen. W sei in der Zeit von bis Mitte Februar 1998 Dienstnehmer und Kraftfahrer dieses Unternehmens gewesen und habe im Auftrag des Beschwerdeführers Transporte in Deutschland, Österreich und Italien durchgeführt. Er habe nach seinen Angaben einmal wöchentlich Waren von Deutschland nach Italien und umgekehrt transportiert. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben ebenfalls solche Fahrten durchgeführt. Die Be- und Entladeorte dieser Transporte hätten sich im Zollgebiet der Gemeinschaften befunden und für diese Transporte seien keine güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen vorgelegen. Demonstrativ sei von W bei seiner niederschriftlichen Einvernahme eine Fahrt konkret angegeben worden. Er habe mit dem Schweizer Sattelschlepper einen leeren Mietauflieger von Italien nach Österreich zu einer Firma in Ehrwald befördert, nach erfolgter Absattelung einen anderen leeren Sattelauflieger bei einem Unternehmen in K aufgenommen und in der Folge Kupferwalzen von B nach Italien transportiert. Für die genannten Fahrtbewegungen sei unzulässigerweise eine Transitbewilligung verwendet worden, weil die dafür erforderliche verkehrsrechtliche Bewilligung für einen Binnenverkehr (Kabotagebewilligung) nicht vorgelegen sei. Anlässlich der mit dem Beschwerdeführer am aufgenommenen Tatbeschreibung habe dieser angegeben, dass er für die Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen verantwortlich gewesen sei, nicht aber für die Disponierung des jeweiligen Fahreinsatzes. Von der Spedition, für die das Fahrzeug unterwegs gewesen sei, seien die Fahraufträge erteilt bzw. der Be- und Entladeort der Waren bestimmt worden. Dass dabei von dem Lenker des Fahrzeuges W auch sogenannte Kabotagefahrten innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft getätigt worden seien, sei ihm bekannt gewesen. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass für derartige Transportfahrten eigene verkehrsrechtliche Bewilligungen erforderlich gewesen wären. Er habe aber aus Zeitgründen nicht um eine solche Bewilligung angesucht.
Im Untersuchungsverfahren sei erwiesen worden, dass der Sattelschlepper fast ausschließlich zu Fahrten von Deutschland über Österreich nach Italien und umgekehrt, bei denen also der Be- und Entladeort innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaften liege, ohne Bewilligung und damit pflichtwidrig nicht für grenzüberschreitende Transporte verwendet worden sei. Auf Grund dieser unangemeldeten und zweckwidrigen Verwendung des Sattelschleppers stehe zweifelsfrei fest, dass der objektive Tatbestand der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG erfüllt sei. Auf das rechtskräftige Abgabenverfahren werde verwiesen. Insbesondere sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am aufgenommenen Tatbeschreibung ein umfassendes Geständnis abgelegt und konkret ausgeführt habe, dass er von den Kabotagefahrten des Kraftfahrers W innerhalb der Europäischen Gemeinschaften gewusst habe. Ebenso habe er gewusst, dass für solche Fahrten von Italien über Österreich als Transitland und nach Deutschland eigene Bewilligungen erforderlich seien. Aus Zeitgründen habe er nicht um eine solche Bewilligung bei dem hiefür zuständigen Ministerium angesucht. Für die Besorgung der Güterbeförderungsbewilligung sei ausschließlich er zuständig. Diese geständigen Angaben seien zudem durch die Aussagen des W in der Niederschrift vom und in der Zeugenaussage vom vor dem Spruchsenat untermauert worden, wonach die Be- und Entladeorte sich zweifelsfrei in der EU befunden hätten und die Transporte fast ausschließlich nur von Deutschland nach Italien über Österreich und umgekehrt grundsätzlich einmal wöchentlich durchgeführt worden seien. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer allein auf Grund der Preiskalkulation und in der Folge auf Grund der Abrechnung gewusst, wo die Be- und Entladung erfolge. Hinsichtlich erforderlicher Bewilligungen wie Güterbeförderungsbewilligungen, CEMT-Bewilligungen und auch Öko-Punkte habe W den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass diese nicht vorlägen. Er sei damit abgefertigt worden, dass er diese als Unternehmen mit Sitz in S nicht brauche.
Im Beweisverfahren hätten die Zeugen klar die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, dass er sich bei ihnen erkundigt habe. Er habe zwar den mit den Transporten zusammenhängenden und zu beachtenden Formalismus nicht in allen Einzelheiten gekannt, es liege aber jedenfalls bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er ohne diese Genehmigungen und Bewilligungen solche Transporte mit dem ausländischen Lkw ohne Zollbehandlung nicht hätte durchführen dürfen und damit gegen Zollvorschriften verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe den Sattelschlepper bedingt vorsätzlich für einzelne von ihm selbst durchgeführte gewerbliche Transportfahrten von Deutschland nach Italien und zurück im Jahre 1996 und im Frühjahr 1997 innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft (Kabotage) verwendet und als Verantwortlicher des Unternehmens den bei diesem Transportunternehmen beschäftigten Kraftfahrer W in der Zeit zwischen bis Mitte Februar 1998 dazu bestimmt, diesen Lkw zu Kabotagefahrten zu verwenden, obwohl hiefür eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Begründung des Straferkenntnisses überzeuge nicht und sei widersprüchlich. Die Unterschrift unter dem Protokoll vom könne nicht zur Untermauerung des Schuldspruches herangezogen werden, weil es nachvollziehbar und glaubwürdig sei, dass dem Beschwerdeführer nach einer Amtshandlung von dreieinhalb Stunden "alles egal" gewesen sei. Die Aussage des Zeugen W sei ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu belasten. Der Beschwerdeführer habe sich ganz offenbar in einem Rechtsirrtum befunden. Es könne sein, dass dieser Irrtum vorwerfbar sei. So sei grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich über die bestehenden Verkehrsvorschriften zu informieren. Jeder Fahrzeuglenker im öffentlichen Straßenverkehr müsse sich die erforderlichen Kenntnisse aller in Betracht kommenden Vorschriften beschaffen. Ausländische Verkehrsteilnehmer müssten sich über die Bestimmungen der österreichischen StVO informieren. Gewerbetreibende müssten die für ihren Gewerbebetrieb in Betracht kommenden Vorschriften kennen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass an den Beschwerdeführer keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, immerhin habe sich der Standort des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs befunden. Er sei selbständiger Maurer und habe drei Angestellte. Das Unternehmen habe nur nebenbei bestanden. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer primär als selbständiger Maurer tätig sei und sich nicht über die in Österreich geltenden Vorschriften mit erforderlicher Sorgfalt informiert habe, sei jedenfalls als schuldmildernd zu berücksichtigen. Es liege fahrlässiges Verhalten vor. Der Beschwerdeführer sei zu wenig sorgfältig gewesen. Aus diesem Grund habe er keine Kenntnis der entsprechenden Bestimmungen gehabt. Demnach sei der Beschwerdeführer für die fahrlässige Tat verantwortlich aber nicht für die Hinterziehung von Eingangsabgaben. Der vorgeworfene "dolus eventualis" bezüglich einer Bestimmung, die nicht bekannt sei, erscheine nicht möglich. Vorwerfbar könne das Nichterkennen der Norm sein, nicht aber der Verstoß gegen die Norm selbst. Für das Vorliegen eines Vorsatzes sei ein "zusätzlicher Willensentschluss" erforderlich, der gefehlt habe. Weiter wurde in der Berufung das Strafausmaß bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und präzisierte den Schuldspruch dahingehend, dass die Wortfolge "im Jahre 1996 und" entfällt und um die Wortfolge ergänzt wird: "und es unterlassen, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK die Eingangsabgaben nicht bis zum Beginn dieser bestimmungswidrigen Verwendung vorgeschrieben werden konnten".
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde die Rechtslage betreffend die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen sowie die maßgebenden zollrechtlichen Bestimmungen aus und stellte fest, dass im Beschwerdefall weder eine Konzession noch die erforderliche Bewilligung für die im Zollgebiet der Gemeinschaften durchgeführten Kabotagefahrten vorgelegen seien und die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK entstanden sei.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung unter Widerruf seiner ursprünglichen Angaben nunmehr im Wesentlichen behauptet, er habe sich damals in einem Irrtum über die Erlaubtheit seiner Vorgangsweise befunden, weil er der Ansicht gewesen sei, mit den durch das Berner Bundesamt für Verkehr ausgegebenen Genehmigungen von einfachen Transitfahrten durch die Republik Österreich die Fahrten zwischen Italien und Deutschland über Österreich durchführen zu dürfen. Eine solche Behauptung überrasche, weil sie offenkundig im Widerspruch zu Jahrzehnte altem Basiswissen eines Frachtunternehmers im Umfeld des Beschwerdeführers stehe. Der Beschwerdeführer behaupte, sich vor Beginn seiner Transporttätigkeit in Bern erkundigt zu haben. Habe er sich tatsächlich über die Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Gütertransporte zwischen Italien und Deutschland über Österreich erkundigt, sei wahrscheinlich, dass ihm auch erklärt worden sei, dass die von ihm bestellten Transitgenehmigungen des Österreichischen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr keine Berechtigung für einen Kabotageverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft darstellten. Weiters gebe er vor, sich diesbezüglich bei einem Beamten des Zollamtes Pfunds erkundigt zu haben, ohne einen Namen nennen zu können. Die Einvernahmen der diesbezüglich von der Verteidigung beantragten Zeugen hätten jedoch keine Bestätigung dieser Behauptung erbracht. Im Gegenteil, es werde dieser Behauptung dezidiert widersprochen. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer auch behauptet, vor Aufnahme der Fahrten sich bei den Disponenten der Spedition erkundigt zu haben. Tatsächlich aber sei die Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen von der Spedition für den Beschwerdeführer nicht hilfreich gewesen, da sich dieser an solche Gespräche nicht erinnern habe können und von seiner beruflichen Tätigkeit sich damit auch nicht beschäftigt habe. Es erscheine nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer bei den Disponenten der Partnerspeditionen über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen zur Durchführung eines unechten Dreiländerverkehrs erkundigt habe. Gerade diese aber hätten logischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die erforderlichen Kenntnisse, welche rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der von ihnen betreuten Transporte erforderlich seien. Daraus folge, habe sich der Beschwerdeführer tatsächlich bei den Disponenten erkundigt, dann habe er höchstwahrscheinlich auch korrekte Informationen bekommen, wonach eine österreichische güterverkehrsrechtliche Bewilligung für die Durchführung eines unechten Dreiländerverkehrs erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreite, sich in Österreich beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich einer entsprechenden Bewilligung erkundigt zu haben. Folge man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ergebe sich offenkundig in der Gesamtschau das befremdliche Bild, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Entscheidungsträger vor der Neuorientierung seiner Geschäftsbeziehungen bei den Behörden der betroffenen Staaten der Europäischen Gemeinschaften keine Erkundigung über eine güterbeförderungsrechtliche Bewilligung eingeholt habe, dafür aber sich bei Beamten des Berner Verkehrsministeriums und den diesbezüglichen Disponenten der Speditionen erkundigt habe; alles Personen, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Beschwerdeführer offensichtlich korrekte Angaben über die rechtlichen Voraussetzungen gegeben hätten. In diesem Zusammenhang sei die Erstaussage des Beschwerdeführers vom von Bedeutung, die er nochmals in der Verhandlung vor dem Spruchsenat bestätigt habe, wenngleich er behauptet habe, dass er sich vom vernehmenden Beamten bedroht gefühlt und dieser ihm allerhand Schwierigkeiten angekündigt habe. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Protokoll vom letztendlich auf Grund der bereits langen Vernehmungsdauer und bedrohlichen Äußerungen des Beamten unterfertigt, ohne es durchgelesen zu haben. Das Verhandlungsprotokoll des Spruchsenates werde von ihm aber nicht bemängelt. Warum der Beamte die Früchte seiner Erhebungsarbeit durch eine nachträgliche rechtswidrige und auch plumpe Vorgangsweise bei der Erstellung eines Vernehmungsprotokolls wieder gefährden sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Der Zeuge W habe vor dem Spruchsenat wiederum behauptet, es wären für die Fahrten zwischen Deutschland und Italien über Österreich überhaupt keine Genehmigungen, nicht einmal die sogenannten Transitbewilligungen vorgelegen. Solches wiederum wäre eher unwahrscheinlich gewesen, weil der Zeuge solcherart ja bei den ersten Kontrollen in Schwierigkeiten geraten wäre. In Abwägung dieser Aspekte gelange die belangte Behörde zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Entscheidung zur Aufnahme der Verwendung des Fahrzeuges über die rechtlichen Voraussetzungen zur Bedienung der Transportroute zwischen Italien und Deutschland über Österreich tatsächlich bei diesbezüglichen fachkundigen Personen, nämlich den Beamten des schweizer Verkehrsministeriums und den Disponenten der auftraggebenden Speditionen, erkundigt habe. Diese hätten den Beschwerdeführer auf die erforderliche güterbeförderungsrechtliche Bewilligung oder Konzession des österreichischen Verkehrsministeriums hingewiesen, welche aber für die GmbH zur Durchführung der in Aussicht gestellten Frachtaufträge, aus welchen Gründen auch immer, offenbar nicht zu erlangen gewesen seien. So habe er den Tatplan gefasst, die Fahrten ohne tatsächliche Berechtigung durchführen zu lassen und die verbotene Kabotage durch die Vorlage von in dieser Konstellation keine Transportberechtigungen eröffnenden obgenannten Transitbewilligungen verschleiern zu lassen, was tatsächlich auch geschehen sei. Offenbar sei dem Beschwerdeführer nämlich aufgefallen, dass sich bei Zollkontrollen die österreichischen Beamten im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften, den Angaben des Fahrzeuglenkers vertrauend, mit einer derartigen Transitbewilligung begnügt hätten, ohne die Gesamtheit der Transportbewegung einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Tatplan des Beschwerdeführers erkläre, warum er in der Folge weder österreichische Zollorgane, noch österreichische Behörden kontaktiert habe oder beim österreichischen Verkehrsministerium einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Kabotagebewilligung gestellt habe. Zu Recht bemängle die Verteidigung die Protokollangaben vom , worin der Beschwerdeführer behaupte, aus Zeitgründen nicht um die Bewilligung angesucht zu haben, weil solches nicht erkläre, warum er auch nach ca. einem Jahr bereits erfolgter verbotener Verwendung des Fahrzeuges noch immer nicht um eine Bewilligung angesucht habe. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich nämlich als bloße Schutzbehauptung: Hätte der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß geantwortet, hätte er nämlich eingestehen müssen, dass er sich entschlossen habe, auf die Stellung eines Bewilligungsantrages zu verzichten, weil er der Meinung gewesen sei, in der Praxis rechtswidrig mit den Transitgenehmigungen das Auslangen finden zu können. Denkbar sei aber auch eine knapp gefasste, aber ehrliche Antwort des Beschwerdeführers dahingehend, dass die angegebenen "Zeitgründe" auf die Dauer eines Bewilligungsverfahrens deuteten, welches er abzuwarten nicht gewillt gewesen sei. Damit erwiesen sich aber die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner zeitnahen ersten Vernehmung am tatsächlich im Wesentlichen als zutreffend, zumal sie sich auch im Einklang mit der ersten Aussage des Zeugen W befänden. Es sei unternehmerisches Basiswissen, dass bei der Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich eine Eingangsabgabenschuld entstehe. Ein Umstand, von dem man wisse, dass er unter gewissen Bedingungen legal vermieden werden könne. Es sei allgemein einleuchtend, dass dann, wenn jemand wie der Beschwerdeführer absichtlich derartige Bedingungen nicht erfülle, indem er mit diesem in einem Drittland zum Verkehr zugelassenen unverzollten Fahrzeug innerhalb des Gemeinschaftsgebietes eine verbotene Güterbeförderung praktiziere, hinsichtlich dieses Fahrzeuges Eingangsabgaben zu entrichten habe. Auch dem Beschwerdeführer sei dieses Basiswissen zuzusprechen, zumal er sich selbst offenkundig intensive Gedanken über den zollrechtlichen Status des Fahrzeuges gemacht habe. Dabei schade es nicht, wenn keine konkrete Vorstellung über die Höhe der solcherart entstehenden Eingangsabgabenschuld bestehe. Der Beschwerdeführer habe nach Ansicht der belangten Behörde es ernsthaft für möglich gehalten, dass durch die geplante verbotene Verwendung des Fahrzeuges eine Forderung der Europäischen Union an Eingangsabgaben entstehe, welche jedoch infolge der Unkenntnis der Zollbehörden von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht vorgeschrieben werden könne. Er habe sich jedoch damit abgefunden und dennoch das Fahrzeug durch W verbotswidrig verwenden lassen. Der Beschwerdeführer habe daher eine zumindest bedingt vorsätzliche und nicht lediglich fahrlässige Vorgangsweise hinsichtlich der nicht vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu verantworten. Dem Beschwerdeführer sei daher vorzuwerfen, dass er als Geschäftsführer der GmbH den Fahrer W bedingt vorsätzlich dazu bestimmt habe, die im Spruch genannten Eingangsabgaben im Frühjahr 1997 dadurch zu verkürzen, dass er das Sattelzugfahrzeug bestimmungswidrig verwendet und es unterlassen habe, dies den Zollbehörden vorher anzuzeigen, weshalb ihn der Spruchsenat zu Recht einer Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG schuldig gesprochen habe. Weiter wurden in diesem Bescheid die verhängten Geldstrafen sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen begründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht wegen eines Finanzvergehens nach "§ 35 Abs. 2" FinStrG bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer schuldig erkannt, das Finanzvergehen nach §§ 11, 35 Abs. 3 FinStrG begangen zu haben. Im angefochtenen Bescheid steht in der Einleitung: "Der Finanzstrafsenat ... hat ... wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ... zu Recht erkannt:" In der Folge wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Damit hat die belangte Behörde - abgesehen von der wiedergegebenen Neuformulierung - den Spruchinhalt des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat) vom übernommen. In diesem Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat) wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens nach §§ 11, 35 Abs. 3 FinStrG schuldig erkannt. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 3 iVm § 11 FinStrG begangen habe. Bei der Formulierung in der Einleitung des angefochtenen Bescheides, in der "§ 35 Abs. 2 FinStrG" angeführt ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Im angefochtenen Bescheid wurde der Tatbestand entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht ausgetauscht.
Der Beschwerdeführer konnte somit auch nicht wegen einer Bestrafung gemäß "§ 35 Abs. 2 FinStrG" beschwert sein, wohl aber in seinem Recht nicht wegen eines Finanzvergehens bestraft zu werden.
Gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG in der im Zeitpunkt der Tatbegehung maßgebenden Fassung macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht, und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in einem Rechtsirrtum befunden und es sei ihm kein vorsätzliches, sondern fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet.
Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihm das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
§ 9 FinStrG unterscheidet nicht zwischen Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 8 zu § 9).
Ein Rechtsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter darüber irrt, dass ein bestimmtes Verhalten, das er in seiner objektiven Beschaffenheit richtig erkannt hat, rechtlich verboten ist. Es handelt sich daher um einen Irrtum über Verbotsnormen, sohin um einen Verbotsirrtum. Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewusstsein, wenn er sich dessen bewusst ist, dass sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Unrechtsbewusstsein muss zwar tatbildbezogen sein, setzt aber nicht die Kenntnis der jeweiligen Normen in ihren Einzelheiten voraus, sondern lediglich das allgemeine Wissen um das rechtliche Verbotensein eines Verhaltens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0430).
Ein Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG ist entschuldbar, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, als auch ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflicht in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0199).
Ist der Irrtum nicht entschuldbar, so kann dem Täter ein Schuldausschließungsgrund nicht zugute kommen. Ein entschuldbarer Irrtum schließt jedoch aus, dass dem Täter Vorsatz zugerechnet werden kann. Wohl aber hat der Täter Fahrlässigkeit zu verantworten, wenn der Irrtum unentschuldbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0071).
Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, der Beschwerdeführer habe sich vor der Verwendung des Sattelschleppers über die Rechtslage erkundigt und den Plan gefasst, die Transporte ohne die erforderliche Bewilligung durchzuführen. Seine Aussage, er habe um eine Bewilligung "aus Zeitgründen" nicht angesucht, sei eine bloße Schutzbehauptung gewesen. Es gehöre zum unternehmerischen und auch dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Basiswissen, dass im Fall verbotener Güterbeförderungen im Zollgebiet die Eingangsabgabenschuld für unverzollte im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge entstehe.
In der Beschwerde werden diese Feststellungen nicht in Abrede gestellt. Es wird zwar auch in der Beschwerde wieder behauptet, der Beschwerdeführer habe sich in einem "Rechtsirrtum" befunden, er sei zu wenig sorgfältig gewesen und habe aus diesen Gründen keine Kenntnis von der Norm gehabt, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides, die gegen diese Behauptung sprechen, werden aber nicht entkräftet. Somit wurde nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde rechtswidrig das Vorliegen eines Rechtsirrtums ausschloss.
Dem Beschwerdeführer wurde bedingter Vorsatz (dolus eventualis) angelastet.
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, er nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0282).
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe es ernstlich für möglich gehalten, dass durch die geplante verbotene Verwendung des Fahrzeuges eine Forderung der Europäischen Union an Eingangsabgaben entstehe. Er habe sich damit jedoch abgefunden und dennoch das Fahrzeug durch W verwenden lassen.
Die Beschwerde argumentiert: "Entscheidend ist, dass die Voraussetzung des Erfolgseintrittes ausschließlich von äußeren Umständen abhängt. Kommt es aber auch noch auf einen zusätzlichen Willensentschluss an, dann liegt nur ein bedingter Handlungswille und somit überhaupt kein Vorsatz im Sinne des § 5 StGB vor. Dieser Willensentschluss hat hier gefehlt".
Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar, welcher "Willensentschluss" ihm seiner Ansicht nach gefehlt habe, der für die Frage des Vorliegen eines Vorsatzes entscheidend gewesen sein soll. Es ist jedenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Einholung der erforderlichen güterbeförderungsrechtlichen Bewilligungen verantwortlich war und den Kraftfahrer W zu diesen Fahrten bestimmt hat, ohne ihm diese Bewilligungen zu verschaffen. Auch mit diesem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde auch vor, sie habe Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert und es liege ein Verstoß gegen § 161 Abs. 3 FinStrG und des Verbots der "reformatio in peius" vor.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde II. Instanz aus Anlass des Rechtsmittels, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden.
Die Beschwerde verkennt bei ihrem Vorbringen, dass die belangte Behörde in der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen hatte. Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag nicht vor; dies auch dann nicht, wenn die Spruchfassung präzisiert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0096).
Eine Änderung des Spruches des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten erfolgte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Somit kann auch keine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Frage der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0477).
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die Amtshandlung dreieinhalb Stunden gedauert und er unterschrieben habe, weil ihm zuletzt "alles egal" gewesen sei. Mit dem Begriff "Kabotage" habe der Beschwerdeführer noch im Berufungsverfahren nichts anfangen können. Die Beweisergebnisse des Berufungsverfahrens und auch des Verfahrens erster Instanz könnten die Feststellungen der belangten Behörde nicht "rechtfertigten". Es sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Angaben des Zeugen W anlässlich der Vernehmung vom zu verweisen. Dieser habe den Beschwerdeführer ebenfalls nicht belastet. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass für die Feststellungen nur unzureichende Gründe angegeben seien.
Diese Behauptungen vermögen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht in Frage zu stellen und in Zweifel zu ziehen. Es wurde nicht behauptet, dass die Aussage in der dreieinhalb Stunden dauernden Amtshandlung unter Druck oder Zwang zustande gekommen ist. Diese Aussage wurde auch in der Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht in Abrede gestellt. Auch wenn der Beschwerdeführer den Begriff "Kabotage" nicht gekannt und der Zeuge W ihn nicht belastet haben soll, kann nicht übersehen werden, dass sich die von der belangten Behörde vorgenommene, bereits wiedergegebene Beweiswürdigung auf eine Reihe von Beweisergebnissen stützt, die von der Beschwerde nicht entkräftet wurden. Auch mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde rügt auch die Verletzung des Parteiengehörs. Dabei wird allerdings übersehen, dass sowohl vor dem Spruchsenat als auch vor der belangten Behörde mündliche Verhandlungen stattgefunden haben und die Ergebnisse dieser Verhandlungen im angefochtenen Bescheid verwertet wurden. Die belangte Behörde hat in ihre Entscheidung nichts aufgenommen, was nicht Gegenstand der in Anwesenheit des Beschwerdeführers abgeführten mündlichen Verhandlung gewesen wäre. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt einer Verletzung des Parteiengehörs nichts zur Relevanz einer derartigen Verfahrensverletzung vor.
Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am