VwGH vom 28.02.2008, 2005/16/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der K GesmbH in W, vertreten durch die Burghofer & Pacher Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Zollsenat 3) vom , GZ ZRV/0234- Z 3K/02, betreffend Zollschuld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am wurde der bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigte Frantisek H, ein tschechischer Staatbürger, auf einem Parkplatz der Südautobahn einer mobilen Zollkontrolle unterzogen. Das von ihm gelenkte Fahrzeug, ein Kleinlastwagen mit einem behördlichen tschechischen Kennzeichen, war zum Zeitpunkt der Kontrolle leer. Allerdings wurden Lieferscheine vorgefunden, aus welchen die Kontrollorgane auf am selben Tag stattgefundene Umlagerungen von Waren zwischen den Filialen der beschwerdeführenden Partei in Hermagor und in Feldbach schlossen.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am gab Frantisek H an, eine Bekannte in Tschechien habe ihm den Kleinlastwagen geliehen, damit er Kfz-Ersatzteile nach Tschechien befördern könne. Er sei am nach Hermagor gefahren, um dort zu arbeiten, und habe anlässlich seiner Rückreise nach Tschechien Waren zwischen einzelnen Filialen der beschwerdeführenden Partei umgelagert.
Am gab der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei als Zeuge vernommen an, die Tätigkeit des Frantisek H umfasse die Umlagerung von Waren innerhalb der 130 österreichischen Filialen der beschwerdeführenden Partei. Üblicherweise erfolge dies mit einem firmeneigenen Kleintransporter bzw. mit einem Leihfahrzeug. Es habe in der gegenständlichen Sache zwar einen Auftrag gegeben, Waren zu befördern, allerdings nicht mit einem in Tschechien zugelassenen Fahrzeug. Warum Frantisek H ein Privatfahrzeug verwendet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Zu dem Zeitpunkt sei der firmeneigene Kleintransporter beim Service gewesen und Frantisek H, der aus Einfachheitsgründen seinen geliehenen Kleinlastwagen verwendet habe, habe in eigener Verantwortung gehandelt.
Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Übernahme einer für Frantisek H entstandenen Zollschuld wurde im Rahmen dieser Zeugeneinvernahme stattgegeben.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurden der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK iVm §§ 2 Abs. 1 und 79 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben für das gegenständliche Kraftfahrzeug in Höhe von insgesamt S 38.400,-- zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, Frantisek H habe mit dem in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführten Beförderungsmittel gewerbliche Warenbeförderungen innerhalb des Zollgebietes ohne güterbeförderungsrechtliche Bewilligung durchgeführt und damit eine aus der Inanspruchnahme dieses Zollverfahrens entstandene Verpflichtung nicht erfüllt.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, Frantisek H habe den Warentransport mit seinem privat verwendeten Fahrzeug durchgeführt und nicht im Rahmen eines Gütergewerbes. Es gebe keine Bestimmung, die es verbiete, mit einem privaten Fahrzeug Gegenstände zu transportieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, Frantisek H habe das Beförderungsmittel seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und zur gewerblichen Güterbeförderung im Binnenverkehr eingesetzt, ohne die Vorschriften über den Marktzugang zu beachten.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei vor, die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels setze eine im eigenen Namen ausgeführte gewerbliche Tätigkeit voraus. Eine solche sei jedoch im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nicht möglich.
Mit Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde das gegen Frantisek H wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitete Finanzstrafverfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, das Beweisverfahren habe den Erstverdacht nicht bestätigt bzw. nicht so verdichtet, dass mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit eine rechtswidrige und somit auch zu bestrafende Tat habe bewiesen werden können. Mit Dolmetscher vernommen habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er mit seinem Fahrzeug keine Waren ausgeliefert habe, sondern lediglich die Lieferscheine im Rahmen seiner Filialbetreuung mitgenommen habe. Dass Frantisek H weder am (gemeint wohl: 2001) noch kurz davor mit seinem Privatfahrzeug Warenlieferungen ausgeführt habe, werde auch durch die am durchgeführten ergänzenden Ermittlungen bestätigt. Damit seien die Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegbar.
Am fand bei der belangten Behörde ein Erörterungstermin statt, bei welchem anhand der Fotokopien der internen Lieferscheine die darin dokumentierten Umlagerungen besprochen wurden. Dabei gab der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei an, es sei nicht üblich, dass auf den internen Lieferscheinen die Übernahme von Waren ohne tatsächliche Übergabe bestätigt werde. Allerdings könne es vorkommen, dass Waren vor Erstellung der Lieferscheine in eine andere Filiale verbracht würden - die Lieferscheine würden an den Registrierkassen erstellt, wobei es bei großem Kundenandrang zu einer späteren Erstellung kommen könne - und die Lieferscheine erst später meist von den Filialleitern überbracht würden. Wann die Waren der genannten Lieferscheine tatsächlich transportiert worden seien, könne nicht mehr festgestellt werden.
Bei ihrer Zeugeneinvernahme vom gab Isabella L, Filialleiterin der Zweigstelle Feldbach, an, dass Frantisek H für die Umlagerung von Waren immer firmeneigene Fahrzeuge benützt habe. Die Benützung von Leihfahrzeugen sei ihr nicht erinnerlich. Die Waren würden stets von internen Lieferscheinen begleitet werden. Zu den konkreten Lieferscheinen mit dem Übernahmedatum vom gab die Zeugin an, es habe sich dabei um Umlagerungen von Sport- und Spielwaren von der Filiale Hermagor an die Filiale Feldbach gehandelt, welche von ihrer Stellvertreterin bestätigt worden seien. Vom üblichen Ablauf her gehe sie davon aus, dass sie die gegenständlichen Waren übernommen und geprüft habe und die Kollegin die internen Lieferscheine in der Kassa eingescannt habe. Dabei werde ein Beleg erstellt, der die Registrierung der Waren dokumentiere. Dieser Beleg werde dann bei der übernehmenden Filiale mit dem Lieferschein abgelegt. Es sei davon auszugehen, dass am auch die von den internen Lieferscheinen umfassten Waren in ihrer Filiale angeliefert worden seien. Normalerweise bleibe eine Ausfertigung des Lieferscheins bei der abschickenden Filiale, eine Ausfertigung sei für die übernehmende Filiale bestimmt und eine Ausfertigung verbleibe beim Fahrer. Die Verwendung eines Lieferwagens mit tschechischem Kennzeichen könne sie sich nicht vorstellen.
In ihrer Stellungnahme vom führte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das Straferkenntnis aus, es sei "wahrscheinlich", dass Frantisek H nach der Auslieferung der Waren mit dem firmeneigenen Fahrzeug mit seinem privaten PKW nach Wien gefahren sei und dabei die Lieferscheine lediglich mitgenommen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld mit spätestens festgesetzt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Benützung des ausländischen Kleinlastwagens im Zollgebiet der Europäischen Union durch Frantisek H sei im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen nach Art. 718 f ZK-DVO erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass Frantisek H bei seiner Einreise am mit dem verfahrensgegenständlichen Kleinlastwagen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch gemäß Art. 719 ZK-DVO in Anspruch genommen habe. Auch das Vorbringen, das Fahrzeug ausgeliehen zu haben, um damit Autoersatzteile nach Tschechien zu bringen, lasse keine Schlussfolgerungen für eine gewerbliche Verwendung zu. Die Voraussetzungen des Art. 719 Abs. 3 ZK-DVO seien für den Zeitpunkt der Einbringung des Kleinlastwagens als gegeben anzusehen. Eine bestimmungswidrige Verwendung werde aber spätestens mit dem Transport von Waren für das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Umlagerungen zwischen den Filialen Hermagor und Feldbach am erblickt. Der Warentransport sei auf Grund der Zeugenaussage von Isabella L und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom als erwiesen anzusehen. Eine Beförderung dieser Waren mit dem firmeneigenen Transporter und die anschließende Weiterfahrt mit dem tschechischen Fahrzeug nach Wien unter Mitnahme der Lieferscheine sei auszuschließen. Frantisek H sei mit dem privat verwendeten tschechischen Kleinlastwagen am nach Hermagor gereist. Am habe er den Warentransport von Hermagor nach Feldbach durchgeführt. Am selben Tag sei er um ca. 11.00 Uhr auf der Südautobahn bei Lindegg einer Zollkontrolle unterzogen worden, bei der die den Warentransport dokumentierenden Lieferscheine gefunden worden seien. Für die Strecke Hermagor-Feldbach (ca. 260 km) mit einem Kleinlastwagen sei eine Fahrzeit von mindestens drei Stunden anzunehmen. Wäre Frantisek H nach Ablieferung der Waren während der Geschäftszeiten mit dem Firmentransporter zurück nach Hermagor gefahren, um dort sein Privatfahrzeug zu holen, hätte er dieselbe Strecke noch zweimal mit einem Kleinlastwagen mit einem Zeitaufwand von mindestens weiteren sechs Stunden zu bewältigen gehabt. Eine Kontrolle des Frantisek H auf der Südautobahn bei Lindegg (ca. 30 km von Feldbach in Fahrtrichtung Wien) um 11.00 Uhr wäre nicht möglich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass Frantisek H am die Warenumlagerungen zwischen den Filialen Hermagor und Feldbach mit dem von ihm zum privaten Gebrauch eingeführten Kleinlastwagen durchgeführt habe, weil er ohnehin auf der Heimreise nach Tschechien gewesen sei. Dies sei bereits der ersten Aussage des Frantisek H bei der Einvernahme am zu entnehmen. Im Zuge des weiteren Verfahrens sei lediglich die rechtliche Beurteilung einer gewerblichen Nutzung des Kleinlastwagens, nicht aber dessen Nutzung für den gegenständlichen Warentransport gerügt worden. Spätestens mit dem Warentransport am sei die Bedingung der privaten Verwendung des Fahrzeugs iSd Art. 719 Abs. 3 lit. b ZK-DVO nicht mehr erfüllt. Da auch die Voraussetzungen für eine gewerbliche Verwendung - um eine solche handle es sich zweifellos bei betrieblich veranlassten Warentransporten zwischen den Filialen eines Gewerbebetriebes - insbesondere jene betreffend die zollgrenzüberschreitende Warenbeförderung und den Marktzugang für Binnenverkehre nicht erfüllt seien, sei die Abgabenschuld auf Grundlage des Art. 204 ZK geltend zu machen. Eine Bindung an das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde bestehe nicht. Die Einstellung des Verfahrens sei im Wesentlichen mit der Begründung erfolgt, dass mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit eine rechtswidrige und damit allenfalls auch zu bestrafende Tat nicht habe bewiesen werden können. Eine Entstehung der Abgabenschuld bereits am wegen der ursprünglich auch für diesen Tag eingestandenen Warenbeförderungen mit dem tschechischen Fahrzeug sei nicht so eindeutig nachvollziehbar wie jene am folgenden Tag gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u. a. in ihrem "Recht verletzt, ein Straßenfahrzeug zur vorübergehenden Verwendung privat und daher unter vollständiger Befreiung im Sinne des Teils II, Abschnitt 3 der ZK-DVO … zu gebrauchen".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Teil II ("Zollrechtliche Bestimmung") Titel III ("Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung") Kapitel 5 ("Vorübergehende Verwendung") ZK-DVO (in Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom , ABl. EG L 141 vom ) regelte im Abschnitt 1 "Allgemeine Vorschriften" und im Abschnitt 3 die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 nannte in den Artikeln 717 bis 729 Fälle und Voraussetzungen, unter denen die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln bei vollständiger Befreiung bewilligt werden konnte.
Art. 719 ZK-DVO in der genannten Fassung lautete:
"Artikel 719
(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
(2) ...
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach
Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
(4) Abweichend von Absatz 3
a) wird die vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt wurde;
b) kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
..."
Art. 670 ZK-DVO in der genannten Fassung lautete:
"Art. 670
Im Sinne dieses Artikels bedeuten
…
e) gewerbliche Verwendung: die Verwendung eines
Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt
oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren
gegen oder ohne Entgelt;
f) eigener Gebrauch: die Benutzung eines
Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs;
…"
Im Beschwerdefall wurden der beschwerdeführenden Partei Eingangsabgaben mit der Begründung vorgeschrieben, dass der in Tschechien ansässige Frantisek H bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit einem außerhalb des Zollgebiets zugelassenen Kleinlastwagen das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 719 ZK-DVO in Anspruch genommen und in der Folge dieses Fahrzeug durch Warenbeförderungen für die beschwerdeführende Partei bestimmungswidrig verwendet habe.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass Frantisek H den gegenständlichen Kleinlastwagen im Rahmen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung zum privaten Gebrauch in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und für sie mit diesem Fahrzeug Waren von Hermagor nach Feldbach befördert hat.
Mit ihrem Vorbringen, Frantisek H habe als ihr Angestellter die in Rede stehende Transporttätigkeit nicht auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt, sodass er nicht gewerblich iSd § 1 Abs. 2 GewO tätig gewesen sei, gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Begriff des "privaten Gebrauchs" iSd Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO ist nämlich nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen. Nach Art. 670 Buchstabe f ZK-DVO ist unter "eigener Gebrauch", welcher dem "privaten Gebrauch" entspricht (vgl. die englische Sprachfassung der ZK-DVO, in welcher sowohl für den "privaten Gebrauch" gemäß Art. 719 ZK-DVO als auch für den "eigenen Gebrauch" gemäß Art. 670 Buchstabe f der Begriff "private use" verwendet wird) die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs (d. h. der entgeltlichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Beförderung von Waren) zu verstehen.
Aus der englischen Sprachfassung des Art. 670 Buchstabe f ZK-DVO ("private use means: the use of means of transport exclusively for personal purposes by the person concerned, excluded commercial use") wird überdies deutlich, dass der vorübergehend eingeführte Gegenstand persönlichen Zwecken des Einführenden dienen muss.
Dass die Beförderung der Handelswaren für die beschwerdeführende Partei den persönlichen Zwecken des Frantisek H gedient hätte, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr wurde das gegenständliche Fahrzeug für Warenbeförderungen verwendet, die unbestritten durch den Handelsbetrieb der beschwerdeführenden Partei veranlasst waren. Von einer privaten Verwendung iSd Art. 719 Abs. 3 lit. b ZK-DVO kann daher nicht ausgegangen werden.
Wenn die beschwerdeführende Partei rügt, dass Frantisek H lediglich vor der Finanzstrafbehörde, nicht aber im Abgabenverfahren im Beisein eines Dolmetschers vernommen wurde, so zeigt sie damit eine Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Es kann im Übrigen nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - abweichend von der Aussage des Frantisek H - auf Grund der von ihr festgestellten Umstände (Datum der Lieferscheine, Mindestfahrtdauer, innerbetriebliche Vorgangsweise im Zusammenhang mit Lieferscheinen) von einer bestimmungswidrigen Verwendung des Beförderungsmittels ausgegangen ist. Dazu kommt, dass sowohl Frantisek H als auch die beschwerdeführende Partei während des Abgabenverfahrens die Beförderung von Handelswaren nicht in Abrede gestellt haben. Die Richtigkeit der Feststellungen wird auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der bloße Umstand, dass in derselben Angelegenheit die Abgabenbehörde und die Strafbehörde zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Eine Bindung der Abgabenbehörde an freisprechende Urteile des Strafgerichts besteht nicht (vgl. beispielsweise das hg.
Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0043).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war
daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am