VwGH vom 02.09.2009, 2005/15/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G W in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0439-S/04, betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom bis bei der S GmbH als kaufmännischer Leiter und Prokurist tätig. Darüber hinaus erledigte er diverse Privatangelegenheiten der Familie S. Seit seiner Dienstfreistellung am ist der Beschwerdeführer nicht mehr für die S GmbH tätig.
Alleiniger und auf Lebenszeit bestellter Geschäftsführer der S GmbH war KR S, der Vater von JS. Zwischen KR S und JS bestand ein angespanntes Verhältnis. JS wollte die Absetzung seines Vaters als Geschäftsführer erreichen, um selbst die Geschäftsführung zu übernehmen. Zu diesem Zweck schloss JS am in der Kanzlei seines Rechtsvertreters Dr. E. folgende Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer:
"Für die Mitarbeit des (Beschwerdeführers) in der von mir betriebenen Angelegenheit 'Absetzung des KR S als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe S' zur Rettung des Unternehmens und dem Erhalt der fast 250 Arbeitsplätze verpflichte ich, JS, ..., mich rechtsverbindlich zu folgenden Leistungen:
Ich beauftrage hiemit meinen Rechtsbeistand, Herrn Dr. E.,..., spätestens eine (1) Woche nach erfolgtem Rückritt bzw. erfolgter rechtskräftiger endgültiger Enthebung des KR S als Geschäftsführer der Unternehmensgruppe S, (den Beschwerdeführer)
a) die von mir unterfertigte Erklärung (Inhalt bekannt bzw. wie besprochen) sowie
b) den Barbetrag von S 1 Million (Schilling eine Million), wenn dieser auf Grundlage der von (Beschwerdeführer) erteilten Informationen von KR S bezahlt wird, ohne weitere Gegenleistung auszufolgen.
Ich verpflichte mich weiters, für die Ausfolgung der Unterlage a) und der Beschaffung des Auszahlungsbetrages b) in das Treuhand-Depot meines Rechtsbeistandes mit geeigneten rechtlichen Schritten gegen KR S rechtzeitig zu sorgen, sodass die beabsichtigte Frist und Ausfolgung verlässlich eingehalten werden kann.
Sollte ich aus irgendeinem Grund auf die weitere rechtliche Verfolgung dieser Angelegenheit verzichten, oder mich mit dem Beklagten (KR S) vergleichen, so tritt anstelle des Rücktrittes oder der Enthebung eben der Verzicht oder der Vergleich, d.h. dass (der Beschwerdeführer) in jedem Fall Anspruch auf die von mir zugesagten Leistungen hat. Sollte es wider Erwarten nicht gelingen, dass KR S als GF zurücktritt bzw. gerichtlich enthoben wird, so hat (der Beschwerdeführer) lediglich Anspruch auf die Ausfolgung der Eidesstattlichen Erklärung.
Weiters erkläre ich hiemit ebenfalls rechtsverbindlich, Herrn (Beschwerdeführer) sowohl der (S GmbH), als auch Herrn KR S gegenüber in allfälligen rechtlichen Auseinandersetzungen aus dieser Angelegenheit in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten."
Am kam es nach einer Generalversammlung, ohne dass Klage eingereicht worden war, zu einer Einigung zwischen Vater und Sohn. Seit ist JS Geschäftsführer der S GmbH und weiterer "familieneigener" Gesellschaften. KR S ist seither nicht mehr Geschäftsführer.
Nach der Einigung mit seinem Vater weigerte sich JS, die Vereinbarung einzuhalten und dem Beschwerdeführer den Betrag von 1 Mio. S zu zahlen, woraufhin der Beschwerdeführer Klage erhob. Auf Grund des Urteils des LG Salzburg vom wurde JS zur Zahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet. Eine dagegen von JS erhobene Berufung blieb erfolglos.
Nachdem das Finanzamt von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, nahm es den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers wieder auf und erließ einen geänderten Bescheid, mit dem die Einkommensteuer 2000 unter Zugrundelegung der schon bisher erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstiger Einkünfte gemäß § 29 Z. 3 EStG 1988 in Höhe von 1 Mio. S neu festgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte, die "(unstreitbar erhaltene) Summe als Schmerzensgeld und/oder Zahlung aus einem Glücksvertrag anzusehen und daher nicht unter die sieben Einkunftsarten fallend zu betrachten." Das gespannte durch viele Rechtsstreitigkeiten geprägte Verhältnis zwischen Vater und Sohn S hätte sich zuletzt auch negativ auf das Verhältnis der beiden zum Beschwerdeführer ausgewirkt. Haltlose Unterstellungen und Verunglimpfungen des Beschwerdeführers durch KR S, an denen sich teilweise auch JS beteiligt habe, hätten zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Unternehmen der S GmbH geführt. Der Beschwerdeführer sei danach vom bis zum arbeitslos gewesen. Dadurch habe er einen massiven Schaden erlitten. Bei seiner Arbeitssuche habe der Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass "von dritter Seite" (glaublich der Familie S) gegen ihn "interveniert" wurde, sodass es ihm erst mit gelungen sei, eine neue Anstellung zu finden.
Der für die Annahme einer Leistung iSd § 29 Abs. 3 EStG 1988 erforderliche Leistungsaustausch liege gegenständlich nicht vor. Wäre ein Leistungsaustausch im Vordergrund gestanden, hätte die Herausgabe einer "Ehrenerklärung" keinen Sinn ergeben. Im Beschwerdefall sei es ohne Zutun des Beschwerdeführers zu einer vergleichsweisen Abberufung des Geschäftsführers gekommen. Die Zahlung der vereinbarten Summe sei auf einen "zusätzlichen Absatz" in der Vereinbarung mit JS zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe "nichts getan, nichts geduldet, nichts unterlassen und auf nichts verzichtet", was dazu beigetragen habe, der Abberufung zum Erfolg zu verhelfen.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Beschwerdeführer betonte neuerlich, dass zwischen der von JS im April 1998 gehegten Prozessabsicht und der Änderung der Gesellschaftsverhältnisse im Oktober dieses Jahres kein kausaler Zusammenhang bestünde. Für die familieninternen Veränderungen habe es "bestimmt andere Gründe" gegeben. Möglicherweise habe der mittlerweile 80 Jahre alt gewordene KR S seine Verhältnisse von sich aus ordnen wollen. Der Beschwerdeführer habe an der Abberufung des KR S als Geschäftsführer jedenfalls in keiner Weise mitgewirkt. Den Betrag von 1 Mio. S habe der Beschwerdeführer lediglich deshalb erfolgreich einklagen können, weil sich JS in der gegenständlichen Vereinbarung verpflichtet habe, den Betrag auch dann zu leisten, wenn KR S aus welchen Gründen immer seine Geschäftsführerposition zurücklegen sollte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass jedes Verhalten, das darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als Leistung iSd § 29 Z. 3 EStG 1988 anzusehen sei. Diese Tatbestandsvoraussetzungen seien im Beschwerdefall erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung mit JS für das Überlassen von Wissen, das er auf Grund seiner ehemaligen Tätigkeit für die S GmbH besessen habe, einen Geldbetrag von 1 Mio. S zusichern lassen. Ob die vom Beschwerdeführer gelieferten Informationen zur Abberufung des KR S gereicht hätten, könne dahingestellt bleiben, weil es tatsächlich zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen Vater und Sohn gekommen sei und eben auch für diesen Fall ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers auf den zugesagten Betrag bestanden habe.
Die belangte Behörde habe auch Einsicht in das über Klage des Beschwerdeführers ergangene Urteil des LG Salzburg vom genommen. Darin werde festgestellt, dass JS die Mitwirkung des Beschwerdeführers in Anspruch genommen habe, wenngleich er auf dessen weitere Dienste später infolge Einigung mit seinem Vater verzichtet habe. Den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, er habe nichts getan, um dem Vorhaben des JS zum Erfolg zu verhelfen, seien die im genannten Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen entgegen zu halten. Demnach habe sich der Beschwerdeführer am in die Kanzlei des Dr. E. zu einer fünfeinhalb Stunden dauernden Besprechung eingefunden. Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. E. zwei bis drei "Fälle" genannt, woraufhin Dr. E. gemeint habe, diese Informationen würden schon für eine Abberufung des KR S als Geschäftsführer reichen. Vor der Unterschriftsleistung unter die Vereinbarung vom habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen, die er bei seiner Mitarbeit habe einbringen wollen, vorgezeigt. Zur Aushändigung sei es aber erst nach erfolgter Unterschriftsleistung gekommen.
Laut Zeugenaussage des Konzipienten des Dr. E. seien am 4. März, 7. April, 14. April und zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. E. Besprechungen abgehalten worden, die insgesamt rund zwölf Stunden gedauert hätten. Zu dieser Zeit habe Dr. E. eine Klage in Arbeit gehabt, die darauf ausgerichtet gewesen sei, die Abberufung des KR S zu erreichen. Die vom Beschwerdeführer erteilten Informationen seien in den Entwurf der Klage eingearbeitet worden. Das Wissen, das der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt habe oder zur Verfügung habe stellen wollen, habe "Vermögenswerte, Bewertungsarten, Liegenschaften und Rechte" betroffen. Der Beschwerdeführer habe auch eine Liste über die seiner Ansicht nach der S GmbH zustehenden Beträge sowie über die im Rahmen der Abberufung des KR S anzustellenden Überlegungen verfasst. Am habe der Beschwerdeführer Dr. E. ein Schreiben übersandt, in welchem er auf einen näher genannten Problemkreis Bezug genommen habe. Im Juli oder August 1998 habe sich dann aber eine Einigung zwischen Vater und Sohn abgezeichnet, weshalb JS auf die weitere Mithilfe des Beschwerdeführers verzichtet habe.
Aus den Feststellungen des LG Salzburg lasse sich klar ableiten, dass der eingeklagte Betrag deshalb zugesprochen worden sei, weil in den Besprechungen mit dem Rechtsanwalt des JS und den vorgelegten Unterlagen eine Leistung des Beschwerdeführers erkannt worden sei, die einen Anspruch auf Gegenleistung ausgelöst habe. Inwieweit das vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Informationsmaterial tatsächlich zur Einigung zwischen Vater und Sohn und damit zur Abberufung des KR S geführt habe, könne nicht mehr geklärt werden. Faktum sei, dass viele Besprechungen zum Zwecke eines Informationsaustausches stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer Dr. E. Unterlagen ausgehändigt und seine weitere Mithilfe angeboten habe.
Die erstmals in der Berufung vom aufgestellte Behauptung, beim Betrag von 1 Mio. S handle es sich um Schmerzensgeld bzw. um eine Summe aus einem Glücksvertrag, überzeuge die belangte Behörde nicht. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass JS wegen des drohenden Schenkungswiderrufs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Klage gegen seinen Vater eingebracht hätte, mache die Vereinbarung nicht zu einem Glücksvertrag, weil der Anspruch auf Entgeltleistung auch für den Fall vereinbart worden sei, dass JS aus irgendeinem Grund auf die weitere rechtliche Verfolgung dieser Angelegenheit verzichten sollte. Damit habe für den Beschwerdeführer - anders als bei Glücksverträgen - nur ein geringes Risiko bestanden, das Geld nicht zu erhalten.
Für die rechtliche Qualifizierung der vereinbarten Summe als Schadenersatzleistung für erlittene Nachteile biete die Vereinbarung vom keine Grundlage. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor Gericht selbst ausgesagt, dass er deshalb eine Entlohnung für seine Mithilfe bei der Abberufung des KR S verlangt habe, weil damit einerseits Arbeit verbunden gewesen sei und andererseits der Übergang der Firmenanteile an JS mehrere 100 Mio. S wert gewesen sei, sodass der vereinbarte Betrag von 1 Mio. S für die vom Beschwerdeführer geleistete Mitarbeit nur "gerecht" gewesen wäre. Der Charakter der Zahlung als mögliche Schadenersatzleistung sei bei Gericht nicht vorgebracht worden.
Unter Heranziehung des genannten Urteils sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abberufung des KR S als Geschäftsführer nicht nur seine Mitarbeit angeboten habe, sondern tatsächlich Informationsmaterial und Unterlagen zur Verfügung gestellt und somit eine Leistung iSd § 29 Z. 3 EStG 1988 erbracht habe.
Gegen diese Beurteilung der erhaltenen Zahlung als "steuerbares Entgelt im Sinne des § 29 Z. 3 EStG" wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Leistung im Sinne des § 29 Z. 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0117). Unter diese Bestimmung fällt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 86/14/0072, VwSlg. Nr. 6.173/F, vom , 95/14/0029, sowie vom , 2008/15/0132). Auch die Überlassung von Informationen gegen Entgelt kann eine Leistung im Sinne des § 29 Z. 3 EStG 1988 darstellen.
Ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer habe JS eine Leistung in Form der Überlassung von Informationen erbracht, im Beschwerdefall vorliegen, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0145).
Der Beschwerdeführer bringt vor, JS habe es im Zivilprozess völlig unterlassen, konkret zu behaupten und zu beweisen, welche Informationen der Beschwerdeführer ihm zur Verfügung gestellt habe. Es habe daher im gerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden können, ob der Beschwerdeführer überhaupt irgendwelche Leistungen erbringen musste. Tatsächlich habe er keinerlei Leistung erbracht. JS habe dem Beschwerdeführer den vereinbarten Betrag auf Grund der zwischen Vater und Sohn erzielten Übereinkunft geschuldet. Die belangte Behörde habe den wahren wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung verkannt. Die mit JS getroffene Vereinbarung stelle eine "Mischform aus Glücksvertrag und Schadenersatzvereinbarung" dar, weil im Zeitpunkt der Vereinbarung "der Erfolg der Vereinbarung" völlig im Ungewissen gelegen sei. Damit lägen wesentliche Elemente eines Glücksvertrages und kein Leistungsaustausch im Sinne des § 29 Z. 3 EStG 1988 vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer JS Informationen gegen Entgelt angeboten und auf Grundlage der Vereinbarung vom auch zur Verfügung gestellt hat, die diesen dabei unterstützen sollten, seinen Vater zum Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer der S GmbH zu bewegen oder ihn gerichtlich seiner Funktion entheben zu lassen. Sie konnte sich dabei nicht nur auf den Inhalt der zwischen JS und dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung vom , sondern auch auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Zivilgericht stützen. Wie schon im Verwaltungsverfahren bleibt der Beschwerdeführer mit seiner bloßen Behauptung, "keinerlei Leistung erbracht" zu haben, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof jede Erklärung dafür schuldig, warum die belangte Behörde nicht von seinen vor dem Zivilgericht gemachten Angaben hätte ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die vom Landesgericht festgestellten umfangreichen Besprechungen mit dem Rechtsvertreter des JS stattgefunden haben. Ebenso wenig tritt er den Feststellungen des Landesgerichtes entgegen, wonach schon vor Unterfertigung der Vereinbarung vom vom Beschwerdeführer Unterlagen vorgewiesen worden seien, die er nach Vertragsabschluss dem Rechtsvertreter des JS ausgehändigt habe. Ob die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen für den Rücktritt des KR S mitursächlich waren oder die Einigung zwischen Vater und Sohn auf andere Umstände zurückzuführen war, ist für die Steuerpflicht gemäß § 29 Z. 3 EStG 1988 unerheblich, weil es einzig darauf ankommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, JS den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Nutzen (Rücktritt des Vaters von der Führung des Unternehmens) zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die belangte Behörde habe übersehen, dass mit der Zahlung des strittigen Geldbetrages auch die Abgabe folgender Erklärung zwingend verknüpft worden sei:
"Ich, JS, geb. ..., wohnhaft ..., erkläre hiemit an Eides statt, dass
Herr KR S, geb. ..., wohnhaft ..., mehrfach d.h. bei jeder sich bietenden Gelegenheit sowohl mir allein, als auch in meinem Beisein anderen Personen, Betriebsangehörigen und Betriebsfremden gegenüber, über Herrn (Beschwerdeführer), ehem. kfm. Leiter der (S GmbH) auf in gröblichster, beleidigender und abfälligster Weise gesprochen hat.
Dadurch hat er ihn seiner Persönlichkeit und Würde ungerechtfertigt schwerstens herabgesetzt.
Er bezeichnete ihn u.a. als Gauner, Zigeuner und Verbrecher, bezichtigte ihn der Untreue, Verleumdung, Lüge, Erpressung und des Hintergehens."
Daraus ergebe sich "schon vom Wortlaut" her, dass es sich beim streitgegenständlichen Betrag um eine Schadenersatzzahlung handeln müsse, "weil die Zahlungspflicht ja auch mit der Ausfolgung der oben angeführten eidesstättigen Erklärung zwingend verknüpft worden ist."
Diesem Beschwerdevorbringen gelingt es gleichfalls nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Anders als die Beschwerde meint, spricht das Verlangen des Beschwerdeführers nach einer Erklärung, die ihm gegebenenfalls die Geltendmachung von Ansprüchen gegen KR S ermöglicht, nicht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die mit JS getroffene Vereinbarung nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür bot, den "für die Mitarbeit" des Beschwerdeführers vereinbarten Betrag seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Schadenersatzzahlung für vom Beschwerdeführer erlittene Vermögenseinbußen zu beurteilen. Auch in der angesprochenen an Eides statt erfolgten Erklärung des JS findet sich kein Hinweis auf eine beim Beschwerdeführer eingetretene Vermögensminderung, die durch die Zahlung des vereinbarten Betrages ausgeglichen werden sollte.
Der Beschwerdeführer wirft der belangte Behörde weiters vor, keine Feststellungen über den konkreten Inhalt des übergebenen Informationsmaterials getroffen zu haben.
Auch damit wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Die belangte Behörde durfte aus der vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellten zeitlichen Abfolge der Besprechungen mit dem Rechtsvertreter des JS - die Unterlagen wurden Dr. E. zunächst "gezeigt" und nach Unterfertigung der Vereinbarung übergeben - darauf schließen, dass die Unterlagen dem Anliegen des JS, Informationen über ein Fehlverhalten des KR S zu erhalten, entsprochen haben, also darauf gerichtet waren, KR S zum Rücktritt zu bewegen oder ihn gerichtlich seiner Funktion entheben zu lassen. Allein darauf kam es nach dem oben Gesagten an. Ob die erhaltenen Informationen von JS tatsächlich in der (außergerichtlichen) Auseinandersetzung mit seinem Vater Verwendung fanden, ist für die Frage des Vorliegens eines Leistungsaustausches unerheblich.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wie auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung. Dazu ist der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde zu verweisen, wonach der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers nach einer Erörterung des Beschwerdefalles auf die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet habe. Davon abgesehen läge im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz (rechtzeitiger) Antragstellung im Sinne des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO entgegen dem Beschwerdevorbringen lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Dies hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0201). Auch daran fehlt es im Beschwerdefall. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er im Zuge der Berufungsverhandlung "die Aufnahme weiterer Beweise" hätte beantragen können. Zu welchen entscheidungserheblichen Sachverhaltselementen der Beschwerdeführer die Einvernahme des Dr. E. und des JS hätte beantragen wollen, zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am