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immo aktuell 2, April 2019, Seite 89

Der beratungsbedürftige Hausverwalter

immo aktuell 2019/21

§§ 1002 ff ABGB; § 1299 ABGB; § 20, 22 WEG

Die Pflichten eines Verwalters richten sich nach § 1002 ff ABGB; für ihn gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, doch ist er kein Sachverständiger für diffizile Rechts- und Bautechnikfragen.

Sachverhalt: Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrte von der Beklagten – der vormaligen Verwalterin der im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft – den Ersatz von insgesamt 27.018,48 € sA an Kosten für die Sanierung zweier Balkone und zweier Terrassen der Wohnhausanlage. Die Beklagte habe diesen Aufwand aus der Reparaturrücklage beglichen, obwohl die Erhaltungspflicht die jeweiligen Wohnungseigentümer getroffen hätte, worüber die Beklagte die Klägerin hätte aufklären müssen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab.

Der OGH wies die Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung: [...]

Der Verwalter ist Machthaber und hat daher, soweit nicht Sonderregelungen bestehen, auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach § 1002 ff ABGB (RIS-Justiz RS0013751 [insb T 2 und T 3]; 5 Ob 98/12s). Die S. 90Haftung des Verwalters ist nicht im WEG geregelt, sie richtet sich nach § 1012 ABGB iVm § 1293 ff ABGB (Schauer in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht2, § 20 WEG Rz 35). Für den Verwalter gilt der Sorgfaltsmaßs...

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