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VwGH vom 20.10.2009, 2005/13/0181

VwGH vom 20.10.2009, 2005/13/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. FSRV/0081-W/05, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erstattete am Selbstanzeige, weil er in Zeiträumen der Jahre 1999 und 2000 Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet und auch keine dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte. Zur Zahlung des Rückstandes wurde ihm eine Zahlungsfrist bis zum gewährt. Durch Zahlungserleichterungsersuchen vom und erreichte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für die Entrichtung der ersten Rate bis zum , hielt diese Frist jedoch nicht ein. Am wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet. Der Konkurs führte zu einem Zwangsausgleich, den der Beschwerdeführer erfüllte.

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe dem § 21 UStG 1994 entsprechender Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume Dezember 1999, März 2000 und Juni bis September 2000 in der Höhe von insgesamt S 196.093,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden und ihm der Ersatz von Kosten des Strafverfahrens auferlegt wurde. Seiner Selbstanzeige wurde keine strafbefreiende Wirkung beigemessen, weil er die "Ratenvereinbarung" vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eingehalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis als unbegründet ab. Sie verwies darauf, dass sich der Fall von dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0170, entschiedenen dadurch unterscheide, dass die Zahlungsfrist schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen sei. Die belangte Behörde vertrete im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Auffassung, dass insolvenzrechtliche Vorschriften für die Abgabenentrichtung erst ab Eröffnung des Konkursverfahrens greifen könnten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei Fristablauf bereits zahlungsunfähig gewesen und hätte die Zahlung daher aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht mehr leisten dürfen, könne somit kein Erfolg beschieden sein.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Gründe, aus denen die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen hat, entsprechen im Wesentlichen - unter Einschluss auch des Hinweises auf einen in der Entscheidung des SSt 57/55, dargelegten "Rechtsgrundsatz" - den Argumenten der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/14/0020, aufgehobenen Bescheid. Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, dass ein Unterbleiben der Zahlung im Hinblick auf insolvenzrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige auch dann unschädlich sein kann, wenn die Zahlungsfrist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelaufen ist. Statt dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Eignung, die Berufung zum Erfolg zu führen, von vornherein abzusprechen, hätte die belangte Behörde daher prüfen müssen, ob die Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf insolvenzrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen unterblieben ist.

Da die belangte Behörde dies verkannt und das zitierte Erkenntnis in ihre Erwägungen nicht einbezogen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am