SWK-Spezial Finanzstrafgesetz-Novelle 2010
1. Aufl. 2009
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S. 17Artikel 1
Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und Monopole
ErlRV: Schon anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union wurde durch BGBl. Nr. 681/1994 der Abgabenbegriff des § 2 FinStrG (ebenso wie in § 1 Abs. 1 BAO) um unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelte Abgaben erweitert. Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine neuerliche Erweiterung des Abgabenbegriffs um Abgaben, die auf bloß mittelbar geltendem EU-Recht basieren (siehe unten die Erläuterungen zu Z 3). Dies soll auch in der Textierung der Überschrift zum Ausdruck gebracht werden.
Kommentierung
Siehe dazu die Kommentierung zu § 2 FinStrG.
S. 18Novelle
§ 1. (1) und (2) [...]
(3) Vorsätzliche Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, sind Verbrechen im Sinne de...