Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR: Rz 1246 bis Rz 1249
Literatur 2011: Geisler, Steht der AEAB bei (noch) aufrechter Ehe im Jahr der Ehescheidung zu? UFSj 11, 229; Röster, AEAB bei dauerhafter Unterbringung des Ehepartners in einem Pflegeheim, SWK 11, S 986; Wanke/Wenk, AVAB und AEAB bei Patchworkfamilien, UFSj 11, 103.
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1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch Wanke in Wiesner ua § 33 Rz 22). Als Kind gilt gem Abs 2 weiters jemand, für den der StPfl mehr als sechs Monate im Kj Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat (s § 33 R...