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VwGH vom 04.06.2008, 2005/13/0135

VwGH vom 04.06.2008, 2005/13/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der


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1.
P AG und
2.
Ö GmbH,
beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1039-W/05, betreffend Haftung für Lohnsteuer und Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom bis zum ,
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Spruch

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom wurde die Spaltung der Österreichischen Post AG am in das Firmenbuch eingetragen. Mit dieser Spaltung zur Aufnahme wurde die Erstbeschwerdeführerin Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Betriebes "Postautodienst" der Österreichischen Post AG (§ 1 Abs. 2 Z 2 und § 14 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996).

Auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom wurde sodann die Spaltung der Erstbeschwerdeführerin am ins Firmenbuch eingetragen. Mit dieser Spaltung zur Aufnahme wurde die Zweitbeschwerdeführerin (partielle) Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Betriebes der Erstbeschwerdeführerin mit Ausnahme u. a. des Personalamtes.

Mit dem angefochtenen Bescheid zog die belangte Behörde im Instanzenzug die Erstbeschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum vom bis zum heran und schrieb ihr Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den selben Zeitraum vor.

Der angefochtene Bescheid spricht über die erwähnten Lohnabgaben für den Zeitraum vom bis zum betreffend die zunächst für die Österreichische Post AG, dann für die Erstbeschwerdeführerin tätigen Busfahrer ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 SpaltG kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. Die Spaltung ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 leg. cit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete Neukapitalgesellschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Kapitalgesellschaften (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich.

Der 2. Teil des SpaltG sieht in den §§ 2 bis 16 Bestimmungen

für die Spaltung zur Neugründung vor:

§ 14 Abs. 2 SpaltG lautet:

"(2) Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein:

1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.

2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesellschaft; bei der Abspaltung werden die im Spaltungsplan vorgesehenen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) der übertragenden Gesellschaft wirksam. Darauf ist in der Eintragung hinzuweisen.

3. ..."

Solange einem Gläubiger nicht bekannt wird, welcher der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die Verbindlichkeit zugeordnet ist, kann er nach § 14 Abs. 5 SpaltG Erklärungen, die diese Verbindlichkeit betreffen, gegenüber jeder von ihnen abgeben.

Gemäß § 15 Abs. 1 SpaltG haften für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach dem § 15 Abs. 2 ff leg. cit. Sicherheit geleistet wurde.

Im 3. Teil des SpaltG bestimmt § 17 SpaltG, dass auf die Spaltung zur Aufnahme die Vorschriften der §§ 2 bis 16 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird:

"1. An die Stelle des Spaltungsplans (§ 2) tritt der Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der ...;

2. An die Stelle der neuen Gesellschaft tritt die übernehmende Gesellschaft;


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3.
...
5.
im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, ..."
Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Die Beschwerdeführer tragen vor, mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom sei das der Erstbeschwerdeführerin gehörige Unternehmen an die Zweitbeschwerdeführerin übertragen worden. Seitdem sei diese in alle Verbindlichkeiten auch steuerlicher Art eingetreten, wozu auch die Lohnsteuerpflichten betreffend alle Postbuschauffeure gehörten.
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift die Auffassung, die Erstbeschwerdeführerin würde gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 17 SpaltG für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Daher sei die Erstbeschwerdeführerin zu Recht zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen worden und sei ihr der Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu Recht vorgeschrieben worden.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen somit übereinstimmend davon aus, dass mit der Eintragung der Spaltung der Erstbeschwerdeführerin auch die mit dem angefochtenen Bescheid angesprochenen Abgabenverbindlichkeiten auf die Zweitbeschwerdeführerin übergegangen sind.
Zufolge der durch die Eintragung der Spaltung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 SpaltG eingetretenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge trat die Zweitbeschwerdeführerin auch verfahrensrechtlich im Bezug auf die in Rede stehenden Lohnabgaben an die Stelle der Erstbeschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0121, VwSlg 7.433/F, und Ritz, BAO3, § 19 Tz 17 und 18).
Der angefochtene Bescheid wäre daher (nur mehr) an die Zweitbeschwerdeführerin zu richten und ihr zuzustellen gewesen. Daran ändert auch die zivilrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 5 SpaltG nichts, wonach der Gläubiger in bestimmten Fällen Erklärungen gegenüber jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft abgeben kann. Da der angefochtene Bescheid nicht an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet war, entfaltet er gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtswirkungen, weshalb sie durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert ist.
Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Da mit dem angefochtenen Bescheid der durch die Spaltung nicht untergegangenen, sondern fortbestehenden Erstbeschwerdeführerin Abgaben (Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag) vorgeschrieben wurden, welche die Erstbeschwerdeführerin zu Folge der Gesamtrechtsnachfolge nicht mehr schuldete, erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Abgabenfestsetzung und Vorschreibung als inhaltlich rechtswidrig.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer und zur Zahlung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag herangezogen wurde, vermeint die belangte Behörde in der Gegenschrift, dass die Erstbeschwerdeführerin nach § 15 SpaltG als Gesamtschuldnerin mit der Zweitbeschwerdeführerin für diese Abgaben hafte, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die Erstbeschwerdeführerin habe richten dürfen.
Die in § 15 Abs. 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist allerdings im Rechtsweg und nicht mit Haftungsbescheid geltend zu machen (vgl. Ritz, aaO, § 19 Tz 19). Denn gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden (lediglich) die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht, zivilrechtliche Haftungen (wie gemäß § 15 Abs. 1 SpaltG) sind von der Abgabenbehörde im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/14/0059, VwSlg 6292/F, und Ritz, aaO, § 224 Tz 12). Der angefochtene Bescheid ist daher auch hinsichtlich des Ausspruchs der Haftung für Lohnsteuer inhaltlich rechtswidrig.
Daher war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am