VwGH vom 11.03.2011, 2010/09/0241

VwGH vom 11.03.2011, 2010/09/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der E Immobilien GmbH (vormals: L Co Ges.m.b.H.) in Wien, vertreten durch Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 37.007/0005-IV/3/2010, betreffend Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde gemäß §§ 1 und 3 DMSG das Gebäude S-Gasse 5, welches im Eigentum der L-GmbH - der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei - stand (mit Ausnahme des um 1900 angebauten Hoftraktes) als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt und weiters festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles "S-Gasse" in 1070 Wien, bestehend aus mehreren Objekten, unter anderem dem Gebäude S-Gasse 5, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0378, auf dessen Entscheidungsgründe auch zur weiteren Vorgeschichte gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/09/0144, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , womit der Antrag der L-GmbH (als damaliger Eigentümerin) vom , ergänzt durch die Klarstellung mit Schreiben vom , auf Bewilligung des Abbruches des Gebäudes S-Gasse 5, 1070 Wien, gemäß § 5 Abs. 1 DMSG abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund des mit Schreiben vom an den Magistrat der Stadt Wien gestellten Antrages des Bundesdenkmalamtes trug der Landeshauptmann von Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 1 DMSG folgende Sicherungsmaßnahmen auf:

"1. Herstellung der Dachdichtheit im Bereich loser oder fehlender Dachziegel (z.B. mittels vorhandener Dachziegel oder Plastikplanen).

Weiters sind die Dachluken zu schließen (Öffnung z.B. nur zu Lüftungszwecken oder Wartungsarbeiten).

2. Reinigung der bestehenden Regenrinnen zur Gewährleistung der Dachwasserableitung.

3. Schließung der hofseitigen Maueröffnungen in wirksamer Weise, um den Nässeeintritt hintanzuhalten.

4. Schließung der offen stehenden Fenster sowie beschädigten Fenster in wirksamer Weise, um den Nässeeintritt hintanzuhalten."

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gebäude rechtskräftig unter Denkmalschutz stehe, somit dem Veränderungs- und Zerstörungsverbot des § 4 DMSG unterliege und daher § 31 Abs. 1 DMSG, wonach die Gefahr einer Zerstörung/Veränderung gegeben sein müsse und dadurch das Erhaltungsinteresse geschädigt werde, grundsätzlich zur Anwendung gelangen könne. Aus dem Antrag des Bundesdenkmalamtes an den Magistrat ergebe sich, dass sowohl im Dachbereich, wie auch an der Fassade (Fenster)Öffnungen bestehen, durch welche Wasser eindringen könne. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Öffnungen an Gebäuden, durch welche Wasser eindringen kann, eine Gefahr für ein Objekt darstellen und es damit in seinem Bestand gefährdet sei. Da § 31 Abs. 1 DMSG explizit von der Gefahr einer Veränderung/Zerstörung spreche, sei nicht der bereits erfolgte Eintritt einer Veränderung/Zerstörung erforderlich, sondern genüge die potentielle Möglichkeit.

Zur Frage der Eignung der angeordneten Maßnahmen hielt die belangte Behörde fest, dass die nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien zu Pkt. 1), 3) und 4) aufgetragenen Maßnahmen das Ziel verfolgen würden, die Gebäudehülle zu verschließen um damit das Gebäude insgesamt vor Witterungseinflüssen (z.B. Regen und Schnee) zu schützen. In engem Zusammenhang damit stehe die (in Pkt. 2. genannte) Reinigung der Dachrinne. Es sei nachvollziehbar, dass durch die Reinigung der Dachrinne eine Dachwasserableitung gewährleistet und damit ebenfalls das Gebäude vor Wassereintritt geschützt werde.

Hinsichtlich des Erfordernisses der Deckung der Maßnahme von der Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung des DMSG setzte die belangte Behörde fort, dass ein Denkmaleigentümer auf Grund von § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet werden könne, welche keine oder geringe Geldmittel erfordern. Demonstrativ seien die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, das Verschließen offen stehender Fenster und dergleichen angeführt worden. Die angeordneten Maßnahmen seien daher unter diesem Aspekt zu prüfen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0005, ergebe sich, dass - "um ein konkretes Beispiel für die Zumutbarkeit zu nennen" - die Instandsetzung des Daches und der teilweise abgetragenen Teile des Dachgeschossmauerwerks gesetzlich gedeckt seien. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse habe der Landeshauptmann Maßnahmen aufgetragen, welche explizit im DMSG eine Deckung finden würden. Überdies sei zu Punkt 1. (der aufgetragenen Maßnahmen) aus den Ermittlungsergebnissen ersichtlich, dass Dachziegel und eine Plastikfolie am Dachboden vorhanden seien. Da es sich in § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG um eine demonstrative Aufzählung handle, seien aber auch die Schließung von Dachluken und Maueröffnungen sowie die Reinigung der Dachrinnen gesetzlich gedeckt. Allen Maßnahmen gemein sei das (geringe) Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Kostenvoranschlag sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Auftrags zu entkräften. Wesentliches Argument sei, dass der Kostenvoranschlag andere als tatsächlich aufgetragene Maßnahmen unter den Leistungen anführe (wie "Steilfläche übergehen", Verwendung angelieferter Ziegel, gitterverstärkte PAE Folie). Weiters habe der Auftrag des Landeshauptmannes die Maßnahme allgemein umschrieben und offen gelassen, mit welchen Mitteln das Ziel erreicht werde. Da das DMSG keinen aktiven Denkmalschutz kenne und Sicherungsmaßnahmen nur geringe Geldmittel erfordern dürfen, sei daraus zu folgern, dass der betroffene Eigentümer auch das gelindeste Mittel wählen könne, um einem Sicherungsauftrag nachzukommen. Auch sei das (im Kostenvoranschlag angeführte) Schließen mit Mauerziegeln und Mörtel wie auch die Herstellung von Fensterrahmen nicht Gegenstand des Auftrags gewesen. Außerdem enthalte die im Kostenvoranschlag ausgewiesene Arbeitszeit Maßnahmen, welche zeitintensiv seien (Übergehen der Steildachfläche), jedoch nicht aufgetragen worden seien, sehr wohl aber Bestandteil der Gesamtkosten (von EUR 11.800,20) des vorgelegten Kostenvoranschlages seien.

Unter Zugrundelegung dessen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das gegenständliche Denkmal in seiner Erhaltung gefährdet sei und die aufgetragenen, keine bzw. geringe Geldmittel erfordernden Maßnahmen geeignet seien, die Gefahr abzuwehren. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei der mangelnden Berücksichtigung des Abbruchauftrages gemäß der Bauordnung für Wien wurde zusammengefasst entgegengehalten, dass - anders als in einem Verfahren nach § 5 DMSG - keine Güterabwägung vorzunehmen sei; Ziel eines Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 DMSG sei die Sicherung eines Denkmals und es seien keine anderen Interessen einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten (auszugsweise):

"§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

3. …

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen."

§ 31 Abs. 1 erster Satz DMSG ermächtigt die Behörde, geeignete Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung der Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung eines Denkmals zu treffen. Diese Bestimmung enthält demnach eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung einer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.

§ 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG hält der Zerstörung eines Denkmals gleich, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie z.B. die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Damit definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung (vgl. zu diesem Punkt § 1 Abs. 1 letzter Satz DMSG).

Die im § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen ist zufolge § 30 Abs. 3 letzter Satz DMSG auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, abermals klarstellen, "dass das DMSG keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt" (s. dazu die Erläuterungen 1769 der Blg. NR XX GP, S. 63).

Aus dem DMSG ist für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der im § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannte zu erkennen. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen. Die nach § 31 Abs. 1 erster Satz DMSG dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden somit ihre Grenze in der durch § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. definierten Zumutbarkeit.

II.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen der Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren wiederholt, wonach die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen dem baurechtlichen Abbruchauftrag entgegenstehen würden und dafür nicht nur geringe Geldmittel erforderlich sein würden.

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei ihr kein Parteiengehör zum Beweisergebnis der technischen Besprechung (im erstinstanzlichen Verfahren) am (wonach die Sachverständigen die Maßnahmen als geeignet gesehen haben, schädliche Witterungseinflüsse hintanzuhalten und weitere Schädigungen der historischen Bausubstanz zu vermeiden, bzw. diese Maßnahmen als angemessen und als gelindeste Mittel betrachten haben, wofür keine bzw. nur geringe Geldmittel erforderlich seien) gewährt worden, vermag sie keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal diese Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Bescheid vollständig wiedergegeben wurden und sie somit die Möglichkeit hatte, in der Berufung (bzw. im weiteren Verfahren) dazu Stellung zu nehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 522 ff zu § 45 AVG). Von der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch gegen die Notwendigkeit und den Umfang der aufgetragenen Maßnahmen im Weiteren nichts Stichhaltiges vorgebracht, sondern hat sich diese im Wesentlichen darauf beschränkt, die Annahme der "Geringfügigkeit" der Kosten unter Berufung auf den vorgelegten Kostenvoranschlag zu bekämpfen.

Der Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG stellt ab auf die Unterlassung von unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung keine oder geringe Geldmittel erfordern würden, sondern es ist dabei ein längerer Zeitraum (wie hier: zumindest seit der Unterschutzstellung im erstinstanzlichen Verfahren) in die Betrachtung einzubeziehen. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der aufgetragenen Maßnahmen ist ebenso zu berücksichtigen, dass sie offenkundig zum Teil auch durch die Untätigkeit des Eigentümers des Gebäudes seit der Unterschutzstellung erforderlich wurden. Es handelt sich hier um solche Maßnahmen, die jeder durchschnittlich sorgfältige Eigentümer aus eigenem Antrieb laufend durchführen würde. Solche Maßnahmen sind dem Eigentümer des Denkmals auch jedenfalls zumutbar. Deshalb ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 2 erster Satz DMSG als erfüllt anzusehen.

Angesichts des Inhalts und der Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen, die auch erkennbar die Möglichkeit eröffnen, mit gelinderen Mitteln, dem Sicherungsauftrag wirksam nachkommen zu können, als dies von der beschwerdeführenden Partei angenommen wird, bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde dadurch - selbst beim geringen Erfordernis von zu beschaffenden Baumaterialien - die in § 4 Abs. 1 Z. 2 DMSG gezogene Zumutbarkeitsgrenze für die Denkmaleigentümerin nicht als überschritten sieht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dazu Dachziegel oder - wogegen sich die Beschwerde richtet - auch Plastikplanen bereits vorhanden sind. Mit dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Kostenvoranschlag (in einer Gesamthöhe von EUR 11.800,20) können angesichts des (aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Fotos grob erkennbaren) Zustandes des Daches bzw. der Fassade des Gebäudes ungeachtet dessen, ob und in welchem Umfang neben den angelieferten Dachziegeln darin auch andere Leistungen beinhaltet sind, die über die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, keine Zweifel an der Vorschreibung von angemessenen und der Denkmaleigentümerin zumutbaren Maßnahmen erzeugt werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei darauf hinweist, es bestehe hinsichtlich des gegenständlichen Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde für Wien vom , ist darauf hinzuweisen, dass dieser Abbruchauftrag vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom ergangen ist. Die für das gegenständliche Gebäude maßgebliche Rechtslage wurde mit dem Unterschutzstellungsbescheid vom daher durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG geändert, die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages wurden insoferne verdrängt (das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2182/61, VwSlgNF 5949, betraf den umgekehrten Fall der Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages erst nach einer denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung). Im Übrigen steht es in baurechtlicher Hinsicht dem Eigentümer eines Bauwerkes auch bei Vorliegen eines Abbruchauftrages grundsätzlich frei, das Gebäude - falls erforderlich nach Einholung einer entsprechenden Baubewilligung - zu sanieren (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/05/0198, und vom , Zl. 2002/05/1200).

II.3. Da es der beschwerdeführenden Partei somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am