Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 45 Vorauszahlungen
EStR: Rz 7557 bis Rz 7573
Übersicht
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Rz | ||
1. | Allgemeines | |
2. | Höhe der Vorauszahlungen | |
3. | Festsetzung derVorauszahlungen | |
4. | Änderung der Vorauszahlungen | |
5. | Sonderregelungen |
1
1. Allgemeines. Zweck der Vorauszahlungen. Die Einbehaltung und Abfuhr von StAbzugsbeträgen (vor allem LSt, KESt) erfolgt in zeitl Nähe zur Auszahlung der Einkünfte. § 45 verfolgt – auch im Interesse eines kontinuierl Aufkommens – denselben Zweck für die veranlagte ESt (ohne Festsetzung von Vorauszahlungen würde die veranlagte ESt frühestens im Folgejahr entrichtet). Die Regelung geht dabei von der Prämisse aus, dass die Höhe der Vorauszahlungen der schließl festgesetzten ESt entsprechen sollte (-F/08, s ) und die ESt im Laufe der Jahre kontinuierl steigt (s Rz 7).
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Die Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen (in einer bestimmten Höhe) ergibt sich nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund der Festsetzung durch Bescheid. Sie erfolgt idR im Zuge der VA für ein vergangenes Kj. Festsetzungsbescheide können aber auch losgelöst von einer VA ergehen und Vorauszahlungen anordnen (zB bei der Aufnahme einer Tätigkeit, s § 120 f BAO), ändern oder ...