Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
5. Aufl. 2012
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§ 44 Form der Steuererklärungen
VO Elektronische Übermittlung (FOnErklV) abgedruckt bei § 42
EStR: Rz 7552 bis Rz 7555
Literatur 2011: Sopp/Kruczynski/Richter, Die österr E-Bilanz für steuerl Zwecke im Vergleich zu Deutschland, SWI 11, 443.
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1. Anlagen der StErklärung. a) Bilanz und GuV. Die EStErklärung ist elektronisch einzureichen (s Kutschera SWK 04, S 285 und S 255). Die Verpflichtung, eine Abschrift der Vermögensübersicht und der GuV-Rechnung vorzulegen (s auch § 137 BAO), besteht unabhängig davon, ob Bücher auf Grund gesetzl Verpflichtung oder freiwillig geführt werden (EStR 7552). – b) Unternehmens- und Steuerbilanz. Die UGB-Bilanz ist für steuerl Zwecke zu adaptieren, sofern nicht eine eigene StBilanz vorgelegt wird (Abs 2; ; s EStR 432). – c) Jahresberichte und Treuhandberichte sind – erforderlichenfalls im Original – auch dann vorzulegen, wenn sie ohne gesetzl Verpflichtung erstellt werden (Abs 3; EStR 7553). Nach HR/Fellner § 44 Rz 5 erübrigt sich die gesonderte Vorlage einer Vermögensübersicht, wenn ein Bericht vorgelegt wird, in dem die Bilanz enthalten ist (glA Doralt § 44 Rz 3), es sei denn, dass die im Bericht enthaltene Bilanz nicht den Erfordernissen des Abs 2 entspricht.
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