VwGH vom 24.06.2014, 2012/17/0017

VwGH vom 24.06.2014, 2012/17/0017

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/17/0019 E

2012/17/0018 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Mag. H P in Wien, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/FM/47/2556/2011-2, betreffend Übertretung des Investmentfondsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurde über den Beschwerdeführer, der seit Vorstand der I AG gewesen sei, wegen Übertretung des § 45 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 Investmentfondsgesetz - InvFG 1993 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, es in seiner Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten zu haben, dass die I AG zumindest seit gegen die Bezeichnungsschutzbestimmung des § 19 InvFG 1993 verstoßen habe, indem die I AG in ihrem Firmenwortlaut die Wortfolge "Investment Trust" verwende, die eine gemäß § 19 Abs. 1 InvFG 1993 geschützte Bezeichnung sei, die nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden dürfe. Die I AG sei nicht berechtigt, im Firmenwortlaut diese geschützte Bezeichnung zu führen.

Unter Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom wurde ausgesprochen, dass die I AG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung für dieses und zwei weitere Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Firmenwortlaut der I AG gemeinsam durch.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm mit "§ 45 Abs. 2 Investmentfondsgesetz (InvFG)" zu zitieren sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 19 und 45 InvFG 1993 von folgendem Sachverhalt aus:

Die I AG verfüge über keine Bankenkonzession gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz - BWG und sei demnach auch nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß InvFG 1993 tätig. Vielmehr handle es sich bei der I AG um eine Beteiligungsgesellschaft, deren Gegenstand die Gründung, der Erwerb, der Besitz, der Betrieb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen jeder Rechtsform sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass neben den in § 19 Abs. 1 InvFG 1993 ausdrücklich aufgezählten Bezeichnungen auch solche geschützt würden, welche mit diesen inhaltlich gleichbedeutend seien. Dies treffe auf die im Firmenwortlaut der I AG verwendete Wortfolge "Investment Trust" zu, weil diese in der Fachsprache mit Kapitalanlagegesellschaft übersetzt werde.

Das Berufungsvorbringen, wonach eine durchschnittliche Person ohne ausgezeichnete Sprach- oder Fachkenntnisse das Wort "Trust" wenn überhaupt, dann am ehesten mit "Vertrauen" in das Deutsche übersetze und es nicht mit dem wirtschaftlichen Fachbegriff "Fonds" in Verbindung bringe, sei irrelevant, weil es bei der hier inkriminierten Übertretung des § 19 Abs. 1 iVm § 45 Abs. 2 InvFG 1993 nicht darauf ankomme, ob eine Bezeichnung zur Irreführung geeignet sei. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Vielzahl von Firmen die Worte "Trust", "Invest" oder "Investment" enthielten, gehe ins Leere, weil die Firma der I AG die Wortfolge "Investment Trust" verwende, was im Deutschen Kapitalanlagegesellschaft bedeute.

Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Vorstand der I AG gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sei und demnach für eine rechtskonforme Firmenbezeichnung zu sorgen gehabt hätte. Er habe nicht einmal behauptet, dass er Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Firmenwortlauts gehabt habe oder überhaupt versucht hätte, eine Änderung der Firma unternehmensintern zu bewirken. Auf das Unterbleiben einer Beanstandung durch das Firmenbuchgericht anlässlich der Eintragung der Firma komme es nicht an, weil die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen des § 31 Aktiengesetz und § 28 UGB eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Firmenbezeichnung durch das Gericht nicht vorsähen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Wenn der Beschwerdeführer seit April 2011 nicht mehr Mitglied des Vorstandes der I AG sei, befreie ihn das nicht von seiner Verantwortung für das gegenständliche Dauerdelikt, weil dieser Umstand erst nach der am bewirkten Zustellung des Straferkenntnisses eingetreten und somit rechtlich unerheblich sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, durch die vorliegende Übertretung sei das öffentliche Interesse an der Verwendung gesetzlich geschützter Bezeichnungen ausschließlich durch hiefür Berechtigte nicht unerheblich beeinträchtigt worden, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden könne. Es sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei daher nicht als geringfügig anzusehen. Die von der Erstbehörde ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Strafe erweise sich als tat- und schuldangemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und den Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 19 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993 (§ 19 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 80/2003 und § 45 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 48/2006) lauten samt Überschrift:

" Schutz von Bezeichnungen

§ 19. (1) Die Bezeichnungen 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Kapitalanlagefonds', 'Investmentfondsgesellschaft', 'Investmentfonds', 'Miteigentumsfonds', 'Wertpapierfonds', 'Aktienfonds', 'Obligationenfonds', 'Investmentanteilscheine', 'Investmentzertifikate', 'Pensionsinvestmentfonds', 'Spezialfonds', 'Indexfonds', 'Anleihefonds", 'Rentenfonds', 'Dachfonds', 'thesaurierende Kapitalanlagefonds' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz 'mündelsicher' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.

...

§ 45. (1) ...

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Kapitalanlagefonds', 'Investmentfondsgesellschaft', 'Investmentfonds', 'Miteigentumsfonds', 'Wertpapierfonds', 'Aktienfonds', 'Obligationenfonds', 'Investmentanteilscheine', 'Investmentzertifikate', 'Pensionsinvestmentfonds', 'Spezialfonds', 'Indexfonds', 'Anleihefonds', 'Rentenfonds', 'Dachfonds', 'thesaurierende Kapitalanlagefonds', den Zusatz 'mündelsicher' oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.

(3) ..."

Gemäß § 1 Abs. 1 InvFG 1993 ist ein Kapitalanlagefonds ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in diesem Gesetz genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes gebildet wird. Gemäß § 1a Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ist eine Verwaltungsgesellschaft jede Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds oder anderen in diesem Gesetz genannten Vermögen oder bestimmter weiterer Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen und im Gesetz explizit genannt sind, besteht.

Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds berechtigt ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 eine Kapitalanlagegesellschaft, welche gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. allein berechtigt ist, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Die Miteigentumsanteile an den Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds werden in Anteilscheinen, welche Wertpapiere sind, verkörpert und gewähren den Anteilinhabern Rechte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sowie der Depotbank (§ 5 Abs. 1 InvFG 1993). Nach § 23 Abs. 1 InvFG 1993 ist eine Depotbank von der Kapitalanlagegesellschaft mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum Fonds gehörigen Konten zu beauftragen. Entsprechend der schon genannten Konstruktion des Sondervermögens ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern nicht bestimmte Forderungen gegen den Fonds geltend gemacht werden (§ 23 Abs. 3 InvFG 1993).

Solche Bestimmungen für das Investmentsparen regelte bereits das 1963 erstmals erlassene Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, welches neben den schon dargestellten rechtlichen Beziehungen zwischen den Sparern einerseits und der Investmentgesellschaft sowie der Depotbank andererseits und einer Reihe von Schutzbestimmungen ebenfalls bereits einen Schutz von Bezeichnungen wie "Kapitalanlagefonds", "Investmentfonds" usw. oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen vorsah. Diese durften nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden (§ 19 des Bundesgesetzes vom über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz)). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (171 BlgNR 10. GP, 10) bezweckte diese Vorschrift, Sparer vor Irreführung zu bewahren. Ihrer Durchsetzung dienten damals in firmenrechtlicher Hinsicht § 37 HGB und § 10 Kreditwesengesetz; verfahrensrechtlich war § 140 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit maßgeblich. Zur Verfolgung unbefugter Verwendung der geschützten Bezeichnungen bildete das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Grundlage.

Mit dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 650/1987 wurde durch Einfügung des § 26a Investmentfondsgesetz eine allgemeine Strafnorm für Verletzungen des genannten Gesetzes durch Kapitalanlagegesellschaften neu geschaffen (348 BlgNR 17. GP, 8).

Das seit 1963 geltende Investmentfondsgesetz wurde durch das Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, ersetzt, mit dem in Hinblick auf den Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum die Bezug habenden EG-Rechtsakte berücksichtigt werden und als Folge der Liberalisierung des Kapitalverkehrs als wesentliche Neuerung Bestimmungen über den Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile geschaffen werden sollen (1130 BlgNR 18. GP, 158). Der in seinem Wortlaut um die Begriffe "Kapitalanlagegesellschaft" und "Investmentfondsgesellschaft" erweiterte § 19 InvFG 1993 soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (aaO, 160) den Bezeichnungsschutz entsprechend der bisherigen Rechtslage regeln. Mit den §§ 44 und 45 InvFG 1993, wovon § 45 Abs. 2 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung für das gegen § 19 InvFG 1993 verstoßende Führen von Bezeichnungen oder Abkürzungen regelt, wollte der Gesetzgeber die behördliche Durchsetzbarkeit der Vorgaben dieses Bundesgesetzes erreichen (aaO, 162).

Seither wurden die §§ 19 und 45 InvFG 1993 um weitere Fondsbegriffe, die auch in diesem Gesetz inhaltlich näher ausgestaltet wurden, erweitert.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Bezeichnungsschutz im InvFG 1993 nach wie vor die Bewahrung der Sparer vor Irreführung bezweckt. Bei unberechtigter Verwendung der im Gesetz ausdrücklich genannten Bezeichnungen ist eine mögliche Täuschung der Anleger nicht zu prüfen. Für die Beurteilung, ob eine gleichbedeutende Bezeichnung oder Abkürzung vorliegt, ist der Schutzzweck, Sparer vor Irreführung zu bewahren, zu beachten und damit die Eignung der Bezeichnung zu prüfen, ob mit ihr die Vorstellung hervorgerufen werden kann, es handle sich um eine im InvFG 1993 geregelte Gesellschaft oder einen von diesem Gesetz erfassten Fonds.

Damit im Einklang steht auch das Verständnis des Obersten Gerichtshofs zur vergleichbaren (vgl. Heidinger , Das neue Investmentfondsrecht, InvFG - Nov 1998, 83) Bestimmung des § 94 BWG, wonach der Zweck dieses Bezeichnungsschutzes die Bewahrung des Publikums vor Schäden ist, die es erleiden könnte, wenn es jemanden für ein Kreditinstitut hielte, dem die entsprechende Bewilligung fehlt (6 Ob 271/00x), und eine Irreführung des Publikums zu verhindern, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnungen durch Unbefugte dadurch entstehen könnte, dass Einlagen Personen anvertraut werden, für die die Einlagensicherung nicht gilt (4 Ob 69/02d).

Die Bezeichnungsschutzbestimmung des § 19 InvFG 1993 bezweckt somit die Bewahrung der Sparer vor Irreführung. § 45 Abs. 2 leg. cit. dient der behördlichen Durchsetzung dieser Vorgabe.

Für die hier in Rede stehende Wortfolge "Investment Trust" stellte die belangte Behörde nachvollziehbar unter Angabe von Belegstellen fest, dass dieser in der Fachsprache mit Kapitalanlagegesellschaft übersetzt wird. Wenn der Beschwerdeführer das Wort "Trust" mit Vertrauen übersetzt wissen will, wird damit der Begriff aus dem Zusammenhang gerissen. Damit kann die beiden Begriffen in ihrer Kombination zukommende Bedeutung nicht widerlegt werden. Schließlich räumt der Beschwerdeführer an späterer Stelle der Beschwerde selbst ein, dass der Fachbegriff "Trust" auch mit Konzern, Zusammenschluss, Kartell oder Syndikat übersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer bleibt auch für die von ihm gewünschte Übersetzung der in der Firma der I AG enthaltenen erweiterten Wortfolge "Investment Trust Holding" als Investmentbeteiligungskonzern jeglichen Nachweis schuldig.

Wenn nun die von der belangten Behörde festgestellte Bedeutung der Wortfolge "Investment Trust" mit Kapitalanlagegesellschaft einer in § 19 Abs. 1 InvFG 1993 ausdrücklich genannten Bezeichnung entspricht, - mag auch eine andere Übersetzung theoretisch möglich sein - ist es keinesfalls ausgeschlossen, sondern vielmehr naheliegend, dass Anleger den Firmenwortlaut der I AG mit einer Kapitalanlagegesellschaft auch tatsächlich in Verbindung bringen und von der Anwendbarkeit der wesentlichen Schutzbestimmungen des InvFG 1993 ausgehen. Das soll jedoch - wie oben aufgezeigt - durch den Bezeichnungsschutz des § 19 InvFG 1993 verhindert werden. Somit ist der objektive Tatbestand des § 45 Abs. 2 InvFG 1993 erfüllt.

Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die - von ihm selbst vorgebrachte - abweichende Rechtslage in Deutschland vermag wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts nicht weiterzuhelfen.

Die in der Beschwerde enthaltene Aufzählung anderer österreichischer Gesellschaften, die in ihrem Firmenwortlaut die Begriffe "Trust" und "Investment" allein oder in Kombination mit anderen Begriffen beinhalten, geht - ungeachtet der Frage, ob diese Ausdrücke für sich allein tatsächlich zulässig sind - schon deswegen am hier zu beurteilenden Problem vorbei, weil die Firma der I AG die in den Beispielen nicht vorkommende Wortfolge "Investment Trust" enthält. Darüber hinaus ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, ob es sich bei den genannten Unternehmen nicht doch um Kapitalanlagegesellschaften handle, welche die Bezeichnungen verwenden dürften. Schließlich kann aus der unberechtigten Verwendung geschützter Bezeichnungen durch Dritte kein Anspruch abgeleitet werden, dass diese Begriffe nun in die Firma von Gesellschaften aufgenommen werden dürften, die keine Kapitalanlagegesellschaften sind.

Es bleibt daher dabei, dass der objektive Tatbestand des § 45 Abs. 2 InvFG 1993 erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung des Bezeichnungsschutzes treffe, weil die Firma der I AG von den Gründern festgelegt worden und ihm als Vorstandsmitglied keinerlei wirksame Einflussmöglichkeit auf die Satzung und Firma der Gesellschaft zugekommen sei. Dabei übersieht er allerdings die Rechte und Pflichten des Vorstandes, der gemäß § 105 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) die Hauptversammlung einzuberufen hat. Diese ist nach § 145 Abs. 1 AktG zur Änderung der Satzung, die gemäß § 17 Z 1 AktG unter anderem die Firma der Gesellschaft bestimmen muss, befugt. Die Einberufung der Hauptversammlung hat nach § 106 Z 3 AktG die vorgeschlagene Tagesordnung zu enthalten. Schließlich ist der Vorstand gemäß § 119 Abs. 1 AktG auch noch berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er an der Ausübung bzw. Einhaltung dieser Rechte und Pflichten gehindert gewesen sei.

Als unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist das weitere Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Firma der I AG mit dem zuständigen Firmenbuchgericht abgestimmt habe, was übrigens auch mit dem zuvor erstatteten Vorbringen, er habe für eine rechtskonforme Firma der I AG nicht sorgen können, im Widerspruch steht.

Selbst wenn der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - davon ausgehen könnte, dass das Firmenbuchgericht gemäß § 31 Aktiengesetz auch die Firma der I AG geprüft hätte (vgl. Zehetner in Jabornegg/Strasser , Aktiengesetz4 § 31 Rz 10), ist doch zu beachten, dass die Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes nicht so abschließend ist, wie etwa im streitigen Verfahren (vgl. Schenk/Ratka in Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch § 7 Rz 43, mwN). Die genannte Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts entbindet den Beschwerdeführer jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993 und reicht somit nicht für eine Glaubhaftmachung dahingehend aus, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (§ 5 Abs. 1 VStG).

Angesichts des bereits dargestellten Zwecks des Bezeichnungsschutzes nach dem InvFG 1993, nämlich Sparer vor Irreführung zu bewahren, kann den Beschwerdeausführungen zur Strafhöhe nicht gefolgt werden, dass durch die Firma der I AG der Anlegerschutz nicht beeinträchtigt sein könnte. Es ist nicht auszuschließen, dass Anleger darauf vertrauen, dass es sich bei der I AG um eine Kapitalanlagegesellschaft handelt, die dem Regime des InvFG 1993 unterliegt und deren Anteilscheine Miteigentum an einem Sondervermögen begründen. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen ansah.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am