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Zum Bezeichnungsschutz nach § 19 Abs 1 Investmentfondsgesetz
§ 19 Abs 1, § 45 Abs 2 InvFG; § 9 Abs 1 VStG
Die Bezeichnungsschutzbestimmung des § 19 InvFG 1993 bezweckt die Bewahrung der Sparer vor Irreführung. Die Verwendung der Bezeichnung „Investment Trust“ im Firmenwortlaut durch eine nicht als Kapitalanlagegesellschaft zugelassene AG ist daher rechtswidrig.
Ist eine Änderung der Satzung einer AG wegen eines unzulässigen Firmenwortlautes erforderlich, so ist es die Pflicht des Vorstands, zu diesem Zweck eine Hauptversammlung einzuberufen.
Die Kontrollpflicht des Firmenbuchgerichts betr die Zulässigkeit einer Firmenbezeichnung entbindet die außenvertretungsbefugten Organe jedenfalls nicht von der Einhaltung eigener Pflichten nach dem InvFG 1993.
– ebenso 2012/17/0018 und 0019
Mit Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurde über den Beschwerdeführer, der seit Vorstand der I AG [die über keine Bankenkonzession verfügt und demnach auch nicht als Kapitalanlagegesellschaft iSd InvFG tätig sei] gewesen sei, wegen Übertretung des § 45 Abs 2 iVm § 19 Abs 1 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 300 verhängt. [...] Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, es in sei...