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Rechtliche Wirkung der Erbausschlagung
iFamZ 2021/225
Bei Ausschlagung der Erbschaft mit Wirkung für sich und die Nachkommen ist die Errichtung eines Notariatsakts oder gerichtlichen Protokolls (§ 1278 Abs 2 ABGB) nicht erforderlich. Formpflicht besteht nur bei Ausschlagung zugunsten von Personen, die bei Wegfall des Ausschlagenden nicht ohnehin zur Erbschaft berufen wären.
Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine gegenüber dem Gerichtskommissär oder dem Verlassenschaftsgericht abzugebende einseitige Parteienerklärung, die Schriftlichkeit erfordert und mit der die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Unwiderruflichkeit der Ausschlagung tritt mit formloser Kenntnisnahme durch Gerichtskommissär oder Verlassenschaftsgericht ein.
Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen soll oder nicht, bestimmt § 758 Abs 2 ABGB, dass sich die Ausschlagung im Zweifel...