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VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0222

VwGH vom 14.03.2013, 2010/08/0222

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2011/08/0009 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der 1. Fachhochschule T 2. K B, 3. M B, 4. S B,


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5.
M Bi, 6. M Bl, 7. W B, 8. J D, alle in Wien, 9. H F in S,
10.
E F in K, 11. H G in Wien, 12. E G in Z 13. T G in Wien,
14.
S G in M, 15. G G, 16. W H, 17. J H, alle in Wien, 18. A J in G, 19. J K in H, 20. M L, 21. S L, 22. R M, alle in Wien, 23. M M in K, 24. H M in Wien, 25. V M in B, 26. W M in W, 27. R N,
28.
R P, beide in Wien, 29. E P in G, 30. A P, 31. H P, beide in Wien, 32. E S in B, 33. M S 34. C S, beide in Wien, 35. F T in L,
36.
C W, 37. L W, 38. W Z, alle in Wien, 39. A B in G, 40. M B in S 41. G D, 42. B H, beide in Wien, 43. L S in M, alle vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl BMASK- 326604/0002-II/A/3/2010, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, 2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65-67)

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer auf Grund ihrer Tätigkeit als Lektorinnen und Lektoren (für die erstbeschwerdeführende Partei) in der Zeit vom 1. März bis der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie "§ 1 Abs. 1 lit. a ASVG" (richtig: AlVG) unterlegen seien. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - unter anderem des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG und § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002 - führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis bei der erstbeschwerdeführenden Partei als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen seien. Der "Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG" werde nicht bestritten. Strittig sei allein die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und in weiterer Folge die Bestimmung des § 49 Abs 7 ASVG über die pauschalierte Aufwandsentschädigung auf die nebenberuflichen Lektoren anzuwenden sei.

Zu ihrer eigenen Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, es handle sich in den anhängigen Fällen nicht um eine Frage der Beitragspflicht, sondern der Pflichtversicherung, weshalb die belangte Behörde gemäß § 415 ASVG als Berufungsbehörde zuständig sei. Für die Pflichtversicherung sei in den gegenständlichen Fällen allerdings die Frage der Beitragsfreiheit nach der Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung relevant.

In der Folge verwies die belangte Behörde auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0012, und gab folgende Passage daraus wieder:

"a) Gemäß § 3 Abs. 1 FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge solche auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

Einrichtungen der Erwachsenenbildung dienen demgegenüber im Sinne einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen, wie dies § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, auf welche § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG und die vorgenannte Verordnung verweisen, vorsieht, wobei der Katalog des § 2 leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.

b) Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe der Fachhochschulen, ein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Fachhochschule gemäß § 4 Abs. 2 FHStG die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation voraus.

c) Der Umstand allein, dass manche Fachhochschul-Lehrgänge spezifisch auf Erwachsene, insbesondere auf tagsüber bereits im Berufsleben stehende Personen zugeschnitten sind, macht sie noch nicht zu Einrichtungen der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt."

Da es sich "in Umsetzung" dieses Erkenntnisses bei einer Fachhochschule um keine Einrichtung der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, handle, sei auch die Bestimmung über die pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG bzw die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, auf Vortragende in Fachhochschulen, also auch auf die hier in Rede stehenden nebenberuflichen LektorInnen, nicht anzuwenden.

Da das Entgelt der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG festzustellen gewesen.

Da das Entgelt der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer die in Betracht kommende monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, sei für diese Personen in der Zeit vom 1. März bis die Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom , B 656-698/10-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Mit Schriftsatz vom hat die erstbeschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückgezogen, weshalb gemäß § 33 Abs 1 VwGG das Verfahren in diesem Umfang in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen war.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist nach § 4 Abs 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt (nach der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des § 4 ASVG) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind (ua) Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigt. Diese Personen sind gemäß § 7 Abs 1 Z 3 ASVG nur in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).

§ 49 ASVG in der für den Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl I Nr 83/2009 lautet (auszugsweise):

"(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(…)

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:


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1.
(…);
2.
Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
3.
(…)"
Gemäß § 1 Z 3 der am in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, betreiben, tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG.
2.
Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war die Pflichtversicherung der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer aufgrund ihrer Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei.
Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung der Pflichtversicherung das Bestehen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zugrunde. Im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen heißt es dazu im angefochtenen Bescheid:
"Unstrittig ist, dass die (Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer) in der Zeit vom bis bei der (erstbeschwerdeführenden Partei) als nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren beschäftigt gewesen sind. Der Bestand der Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG wird nicht bestritten."
Auch die Beschwerde behauptet nicht, dass die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer nicht Dienstnehmer der erstbeschwerdeführenden Partei im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gewesen wären. Wie schon im Verwaltungsverfahren bezieht sich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ausschließlich auf die Frage, ob es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe.
Die beschwerdeführenden Parteien gehen damit - wie auch die belangte Behörde - erkennbar davon aus, dass im Falle der Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung im Sinne des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, die Feststellung der Pflichtversicherung (Voll- bzw Teilversicherung) der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer rechtswidrig wäre. Dies ergibt sich für die beschwerdeführenden Parteien vor dem Hintergrund, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren "Bezüge" bzw "Honorare" der Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer von jedenfalls weniger als EUR 537,78 monatlich gemeldet wurden und daher nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien schon aufgrund des Umstandes, dass diese Zahlungen damit unter der in § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen lagen, die Pflichtversicherung auszuschließen wäre.
Nach diesem Verständnis wären somit Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, deren "Bezüge" bzw "Honorare" monatlich unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG und der dazu ergangenen Verordnung liegen, von der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) ausgenommen.
3.
Dieser in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann jedoch nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen nicht gefolgt werden:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob ein Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG bzw ein freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG der Pflichtversicherung (Vollversicherung oder Teilversicherung) unterliegt, nach den im ersten Teil, Abschnitt II, 1. Unterabschnitt ("Pflichtversicherung") des ASVG getroffenen Regelungen bestimmt. Grundsätzlich unterliegen demnach Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG - um solche handelt es sich unstrittig bei den Zweitbis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern - nur dann nicht der Vollversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung gemäß den §§ 5 oder 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist oder nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit § 1 Z 3 der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen schafft hingegen - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung - keine selbständige Ausnahme von der Pflichtversicherung, sondern bestimmt lediglich, unter welchen Voraussetzungen pauschalierte Aufwandsentschädigungen, die einem Dienstnehmer (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG) oder einem freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG geleistet werden, nicht als Entgelt anzusehen sind.
Diese Bestimmung ist damit vor allem für die Bildung der Beitragsgrundlage und die Bemessung der Beiträge von Bedeutung. Auswirkungen auf die Pflichtversicherung kann die Beurteilung einer Zahlung als pauschalierte Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG allenfalls dann haben, wenn es dadurch zu einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG kommt und somit anstelle der Vollversicherung lediglich Teilversicherung vorliegt. Dass für die Beschäftigungsverhältnisse eine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit getroffen worden wäre, sodass kein über die beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung hinausgehender Anspruchslohn zustünde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
4.
Das Verständnis, wonach § 49 Abs 7 ASVG für sich genommen nicht als Grundlage für die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten von der Pflichtversicherung zu verstehen ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gestützt:
Die mit der 37. ASVG-Novelle, BGBl Nr 588/1981, eingeführte Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 5 ASVG nahm die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung aus. Für die Tätigkeit als "Vortragender oder Kursleiter an Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" (so die Erl zur RV 907 BlgNR 15. GP S 10) sollte demnach die Pflichtversicherung auf die Unfallversicherung beschränkt werden.
Diese - an der Art der Tätigkeit anknüpfende - Ausnahme von der Vollversicherung wurde durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl I Nr 139/1997, mit aufgehoben (§ 572 Abs 2 Z 2 ASVG). Die Materialien zum ASRÄG 1997 (ErlRV 886 BlgNR 20. GP, S 102) nehmen dabei Bezug auf den am im Nationalrat angenommenen Entschließungsantrag betreffend "die Weiterentwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems mit dem Ziel einer breiten und fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen"; demnach sollten die Bestimmungen über die Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden.
Ebenfalls mit dem ASRÄG 1997 - jedoch mit Inkrafttreten bereits zum (§ 572 Abs 1 Z 1 ASVG) - wurde § 49 Abs 7 ASVG eingeführt. Die Erläuterungen zur RV (886 BlgNR 20. GP, S 102) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Bezüglich der Aufwandsentschädigungen für Sportler und Kunstschaffende, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, soll im Verordnungswege bestimmt werden können, daß diese (pauschalierten) Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des ASVG gelten, dh. hievon keine Beiträge zu entrichten sind. Dies findet seine Begründung darin, daß der Erwerbszweck bei diesen Nebentätigkeiten in den Hintergrund tritt."
Auch dies zeigt, dass der Gesetzgeber des ASRÄG 1997 mit § 49 Abs 7 ASVG grundsätzlich lediglich eine Beitragsfreistellung für bestimmte pauschalierte Aufwandsentschädigungen schaffen, nicht aber eine - mit derselben Novelle beseitigte - Ausnahme von der Pflichtversicherung (ua) für Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, umgehend wieder einführen wollte, zumal das ASRÄG 1997 nach den bereits zitierten Erläuterungen ausdrücklich das Ziel verfolgte, die im ASVG vorgesehenen Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufzuheben.
5.
Der Umstand, dass den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern, bei denen es sich unstrittig um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelte, Zahlungen geleistet wurden, deren Höhe unter der Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG und der dazu ergangenen Verordnung lag, könnte daher selbst dann nicht zur Ausnahme von der Pflichtversicherung (Voll- oder Teilversicherung) führen, wenn es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um pauschalierte Aufwandsentschädigungen an Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG gehandelt haben sollte.
6.
Die belangte Behörde hat - ausgehend davon, dass im Verwaltungsverfahren ausschließlich die Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, strittig war - keine näheren Feststellungen zu Höhe und Art der Zahlungen an die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer getroffen, sodass sich auch nicht beurteilen lässt, inwieweit es sich dabei tatsächlich um vereinbarte pauschalierte Entschädigungen für einen den Dienstnehmern typischerweise entstandenen Aufwand (und nicht - wie etwa die Bezeichnung "Honorar" nahelegt - um ein Entgelt für die Lehrtätigkeit) handelte.
Im Verfahren war jedoch unstrittig, dass diese Zahlungen an die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer monatlich eine Höhe erreichten, welche unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG lag, während die Zahlungen an die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer in einer Höhe geleistet wurden, die über der Geringfügigkeitsgrenze (jedoch unter der in der Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen festgelegten Grenze für beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen) lag.
Die belangte Behörde hat daher - unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach die Zahlungen (schon) deshalb nicht als beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anzusehen waren, weil es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei nicht um eine Einrichtung handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt - hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG, hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer hingegen die Vollversicherung festgestellt.
7.
Hinsichtlich der Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bringt die Beschwerde nichts vor, was auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Teilversicherung schließen ließe. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Parteien, wonach es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG gehandelt habe ist - weil auch keine zulässige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit behauptet wurde - auch kein Anhaltspunkt für eine Ausnahme dieser Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass die Neununddreißigst- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
8.
Auch hinsichtlich der Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer legt die Beschwerde nicht dar, welcher konkrete Ausnahmegrund der §§ 5 bis 7 ASVG dafür herangezogen werden könnte, die Pflichtversicherung dieser Dienstnehmer (Vollversicherung nach § 4 Abs i Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG) auszuschließen.
Würde man jedoch der Ansicht der Beschwerde folgen, wonach es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei um eine Einrichtung handle, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, so wäre - unter der weiteren Voraussetzung, dass die geleisteten Zahlungen tatsächlich der pauschalierten Entschädigung für einen den Zweitbis Achtunddreißigstbeschwerdeführern entstandenen Aufwand dienten - denkbar, dass das diesen Beschwerdeführern geleistete Entgelt nach Abzug der beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigung unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG geblieben ist, sodass bloß Teilversicherung festzustellen gewesen wäre.
Da somit für die Zweit- bis Achtunddreißigstbeschwerdeführer die Frage, ob es sich bei den Zahlungen um beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG handelte, dafür entscheidend sein könnte, ob Voll- oder bloß Teilversicherung vorlag, ist im Folgenden auch auf das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt, einzugehen.
9.
Die Beschwerde wendet sich diesbezüglich wie schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem - ebenfalls die erstbeschwerdeführende Partei betreffenden - Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0012, vertretene Rechtsansicht, wonach es sich bei Fachhochschulen nicht um Einrichtungen handelt, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, betreiben.
Der in § 49 Abs 7 Z 2 ASVG zitierte § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/ 1973, definiere Erwachsenenbildung als "Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben". Diese Definition rechtfertige es, von einer Synonymität der Begriffe "Erwachsenenbildung" und "Weiterbildung" auszugehen. Die in § 2 leg. cit genannten Bildungssegmente würden von der erstbeschwerdeführenden Partei abgedeckt. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden überwiegend in berufsbegleitender Form angeboten, bei den Studierenden handle es sich zum weitaus überwiegenden Teil um Personen, die berufstätig seien oder schon berufstätig gewesen seien oder bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügen würden. Die Studiengänge der erstbeschwerdeführenden Partei würden daher für diese Personen eine "berufliche Weiterbildung" im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens darstellen.
Es bestehe weiters kein Widerspruch zwischen dem Begriff der "Berufsausbildung" in § 3 Abs 1 FHStG und dem Begriff der "ständigen Weiterbildung" in § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens. Ständige Weiterbildung ("Life Long Learning") zeige sich nämlich in sehr vielen Fällen in einer weiteren Berufsausbildung. Diese ergänze und vertiefe entweder eine bereits vorhandene berufliche Qualifikation oder stelle eine umfassende Umschulung für einen neuen Beruf dar.
Das "restriktive Begriffsverständnis" von Erwachsenenbildung in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl 2004/08/0012, könne daher nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene "unmittelbare und undifferenzierte Bezugnahme auf diese Entscheidung ohne jede Berücksichtigung des streitgegenständlichen (konkreten) Sachverhalts" führe demnach im beschwerdegegenständlichen Fall zu einem rechtswidrigen Ergebnis.
Der Beschwerde ist auch eine - als "Gutachten zur Erwachsenenbildung" bezeichnete - Äußerung einer Universitätsprofessorin angeschlossen, in der unter anderem ausgeführt wird, dass sich Erwachsenenbildung "weniger denn je begrifflich eindeutig fassen" lasse, im internationalen Diskurs "weite Begrifflichkeiten präferiert" würden, und in Österreich bisher kein einheitlicher Erwachsenenbildungs-Begriff bestehe. Seit der "Herausgabe" des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens hätten sich in Folge des gesellschaftlichen Wandels Vorstellungen, Notwendigkeit, Ziele und Ausgestaltung der Erwachsenenbildung stark verändert. In der Folge werden in dieser Äußerung "auf dem Hintergrund der Definitionsmacht des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes sowie eingedenk der aktuellen Situation der Erwachsenenbildungswissenschaft" Überlegungen angestellt, ob es sich bei der Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges, sehr breit gefächertes und nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handeln müsse, was die Autorin jeweils - zumindest implizit - verneint. Schließlich wird in der Äußerung die Frage gestellt, auf Grund welcher Kriterien es sachlich gerechtfertigt sei, das "Vorwiegen" von Erwachsenenbildung festzustellen, wobei diese Frage in der Folge nicht - bzw nur mit einem Hinweis auf die Einführung eines Rahmenmodells zur Sicherung der Qualität in der Erwachsenenbildung - beantwortet wird.
10.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0012, mit dem Begriff der Erwachsenenbildung im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, auf den § 49 Abs 7 ASVG sowie § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl II Nr 409/2002, verweisen, auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, unter Berücksichtigung der für Fachhochschulen maßgeblichen Rechtsgrundlagen (siehe unter anderem § 3 Abs 1 und § 4 Abs 2 FHStG) zu dem Schluss gekommen, dass Fachhochschulen nicht als Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl Nr 171/1973, dienen, anzusehen sind (vgl auch das hg Erkenntnis vom selben Tag, Zl 2005/08/0220).
Das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde vermag ein Abgehen von dieser Rechtsprechung nicht zu begründen. Die Ausführungen in der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Äußerung einer Bildungswissenschafterin versuchen, dem Begriff der Erwachsenenbildung ein möglichst weites Begriffsverständnis zu unterlegen, wonach dieser Begriff insbesondere mit dem Begriff "Weiterbildung" schlechthin synonym sein soll. Die Beschwerde geht damit von einem bildungswissenschaftlichen Begriffsverständnis aus, das sich zudem seit der Erlassung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln geändert habe. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass ein weites Begriffsverständnis für die Ziele und Aufgaben der Bildungswissenschaft angebracht sein mag, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Auslegung der im Beschwerdefall anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen an Wortlaut, Zusammenhang, Systematik und Zielsetzung der Norm anzusetzen hat.
Dabei ist - ergänzend zu den bereits im Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0012, dargelegten Überlegungen - noch darauf hinzuweisen, dass das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln im Jahr 1973 auch Reaktion auf eine "komplexe verfassungsrechtliche Kompetenzlage auf dem Gebiet des Volksbildungswesens" war, die durch das Gesetz nicht angetastet werden sollte (vgl die Erl zur RV 607 BlgNR 13. GP, S 4, sowie den Bericht des Unterrichtsausschusses, 691 BlgNR 13. GP, S 1).
In den Angelegenheiten der Volksbildung konnten nämlich gemäß Art VIII des Bundesverfassungsgesetzes vom , mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl Nr 215/1962, Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden, wobei - wie anhand der parlamentarischen Debatte zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln nachvollzogen werden kann - der Begriff "Erwachsenenbildung" mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der "Volksbildung" gleichgesetzt wurde (vgl etwa die Wortmeldung des Vorsitzenden des Unterrichtsausschusses Abg. Dr. Gruber: "die Erwachsenenbildung, oder wie der entsprechende Terminus in unserem Bundes-Verfassungsgesetz lautet, die Volksbildung" StenProtNR 13. GP. 67. Sitzung, S 6340). Das Gesetz sah daher Förderungsmaßnahmen vor, die als Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf die Kompetenzgrundlage des Art 17 B-VG gestützt werden konnten.
Während der Begriff der Erwachsenenbildung, wie er im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendet wird, also der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage des Volksbildungswesens zuzuordnen ist, beruhen die gesetzlichen Regelungen für Fachhochschulen - wie die erstbeschwerdeführende Partei - auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens im Sinne des Art 14 Abs 1 B-VG (vgl dazu etwa die Erl zur RV für das FHStG, 949 BlgNR 18. GP, S 10). Auch dies zeigt, dass der in § 49 Abs 7 ASVG unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln verwendete Begriff der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes nicht auf das dem FHStG unterliegende Bildungsangebot anzuwenden ist.
Dass schließlich auch der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Vortragende oder Kursleiter an "Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung" - somit nicht im Bereich des Hochschulwesens - im Blickfeld hatte, ergibt sich aus den bereits zitierten Erl zur RV für die 37. ASVG-Novelle (907 BlgNR 15. GP S 10), mit der erstmals Sonderregeln für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen im ASVG getroffen wurden.
11.
Die Beschwerde macht eine Reihe von Verfahrensmängeln geltend, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen habe, ob die erstbeschwerdeführende Partei im streitgegenständlichen Zeitraum vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben habe. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und die "gesetzlich vorgeschriebene Vorwiegensprüfung" sowie jede Ermittlungstätigkeit zu diesem entscheidenden Punkt unterlassen. Die Beschwerde macht dazu geltend, dass sich das Angebot der erstbeschwerdeführenden Partei überwiegend an bereits berufstätige Studierende richte.
Gemäß § 60 AVG sind in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 60 AVG E 19).
Im Beschwerdefall geht aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids hervor, in welchem Zeitraum die Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführer bei der erstbeschwerdeführenden Partei als Lektorinnen und Lektoren beschäftigt waren. Dass es sich bei diesen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gehandelt hat, wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen (vgl zur Dienstnehmereigenschaft vergleichbarer Beschäftigungen auch die hg Erkenntnisse vom , Zl 2005/08/0137, und vom , Zl 2005/08/0220).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe erneut das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/08/0012) stellt eine Fachhochschule jedenfalls keine Einrichtung dar, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibt. Die Behörde hat in einem solchen Fall daher auch keine weiteren Feststellungen zum konkreten Bildungsangebot der Fachhochschule zu treffen, da ein Überwiegen der erwachsenenbildnerischen Tätigkeit - im Sinne des in § 49 Abs 7 ASVG verwendeten Begriffs der Erwachsenenbildung - schon aufgrund der für Fachhochschulen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen von vornherein ausscheidet. Im Beschwerdefall reichen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen daher aus, um die Rechtsfrage, nämlich ob die von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern für ihre Tätigkeit für die erstbeschwerdeführende Partei erhaltenen Zahlungen unter den Ausnahmetatbestand des § 49 Abs 7 Z 2 ASVG fallen und daher nicht als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu werten sind, eindeutig (negativ) zu beantworten.
In diesem Zusammenhang kann auch keine Verletzung des Parteiengehörs - wie von der Beschwerde behauptet - erkannt werden, da keine Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde vorliegen, zu denen den Beschwerdeführern Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen.
Wenn die Beschwerde schließlich behauptet, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer "vom Ergebnis der Beweisaufnahme (nämlich dem ausschließlichen Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2004/08/0012(...))" in Kenntnis setzen müssen, ist sie darauf zu verweisen, dass sich das Parteiengehör nicht auf die von der belangten Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung - wozu die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt - erstreckt (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/08/0182).
12.
Die Beschwerde, soweit sie von den Zweit- bis Dreiundvierzigstbeschwerdeführern erhoben wurde, erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines - hier vorliegenden - Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom , Zl 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am