VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0172

VwGH vom 29.04.2014, 2012/16/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in 2463 Stixneusiedl, Alte Bundesstraße 45, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0556-Z1W/11, betreffend Einfuhrumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:

"Die 14 Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zlen. 320000/41504/2010-7, 320000/41502/2010-7, 320000/41507/2010-7, 320000/41512/2010-7, und 320000/41508/2010-7, und vom , Zlen. 320000/40269 bis 40277/2011-6, werden dahin abgeändert, dass die 14 Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom und vom mit jeweils derselben Zahl wie die entsprechende Berufungsvorentscheidung, betreffend Einfuhrumsatzsteuer samt Abgabenerhöhung, aufgehoben werden."

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H.

(Beschwerdeführerin), eine Spedition, meldete als indirekte Vertreterin der Empfängerin, der M Ltd, Zypern, in 14 Fällen mit Anmeldungen vom 5., 11., 13., 15. und im Wege des Informatikverfahrens (Art. 222 ZK-DVO) Waren (Mobiltelephone) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an und beantragte durch Verwendung des Codes 4271 als Angabe zum Feld 37 des Einheitspapiers in den Anmeldungen die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung.

Versender waren verschiedene Unternehmen in Drittstaaten, als Empfänger war zum Feld 8 des Einheitspapiers die M Ltd, Zypern, mit deren zypriotischer UID-Nr. und als Anmelder war zum Feld 14 des Einheitspapiers die Beschwerdeführerin mit ihrer österreichischen Sonder-UID-Nr. angeführt. Weiters gab die Beschwerdeführerin zum Feld 44 des Einheitspapiers eine deutsche UID-Nr. als die des Warenempfängers an, bei dem die Beförderung oder Versendung ende.

Mit den im Spruch genannten 14 Bescheiden vom 28. Februar und vom teilte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Beschwerdeführerin jeweils die buchmäßige Erfassung einer nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld mit einem näher angeführten Betrag mit und setzte jeweils eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit einem näher angeführten Betrag fest. Der auf Vorhalt des Zollamtes vorgelegte Schriftverkehr lasse darauf schließen, dass der im Air-Waybill als Empfänger aufscheinende deutsche Spediteur, die M GmbH, Deutschland, (Anmerkung: dessen UID-Nr. die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung bekannt gegeben hatte) die betreffenden Waren nicht kaufe oder irgendeine andere Verfügungsmacht habe, sondern nur als Lagerer der Waren auftrete.

In den dagegen erhobenen Berufungen brachte die Beschwerdeführerin vor, die M Ltd, Zypern, habe die in Rede stehenden Waren der G Ltd, Vereinigtes Königreich, verkauft. Auftrags des Verkäufers, der M Ltd, Zypern, habe die Beschwerdeführerin diese Waren zum freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung abgefertigt, wobei irrtümlich die UID-Nr. des Empfangsspediteurs, der M GmbH, Deutschland, anstatt der UID-Nr. des Käufers, der G Ltd, Vereinigtes Königreich, im Einheitspapier eingetragen worden sei. In weiterer Folge seien die Sendungen per Luftfracht an die M GmbH, Deutschland, befördert worden, weil der Verkäufer, die M Ltd, Zypern, die Beschwerdeführerin angewiesen habe, so zu verfahren und diese Speditionsgesellschaft (die M GmbH, Deutschland) die Waren als Vertreter des Käufers habe übernehmen sollen. Zum Beweis lege die Beschwerdeführerin näher angeführte Unterlagen (Air-Waybills, Empfangsbestätigungen der Spedition M GmbH, Deutschland, Rechnungen, Shipping Documents) vor. Demnach liege eine innergemeinschaftliche Lieferung der von der Beschwerdeführerin indirekt vertretenen M Ltd, Zypern, an die G Ltd, Vereinigtes Königreich, vor und seien die in Rede stehenden Waren zur Verfügung der G Ltd, Vereinigtes Königreich, in einen anderen Mitgliedstaat, nämlich nach Deutschland befördert worden.

Mit den im Spruch genannten 14 Berufungsvorentscheidungen wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Berufungen als unbegründet ab.

In den dagegen erhobenen (Administrativ )Beschwerden verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre Berufungsausführungen und ergänzte diese dahingehend, der Abnehmer, die G Ltd, Vereinigtes Königreich, besitze eine näher angeführte gültige UID-Nr. und sei somit ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die 14 (Administrativ )Beschwerden als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, die M Ltd mit dem Sitz auf Zypern habe sich von verschiedenen Lieferanten aus Hongkong und Dubai Mobiltelephone liefern lassen. Die Waren seien jeweils zur Beschwerdeführerin nach Wien versendet worden. Die M Ltd habe die Beschwerdeführerin beauftragt, die Waren zu überprüfen, die Überführung in den freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung vorzunehmen und die Waren im Anschluss daran zur M GmbH nach Deutschland zu versenden. Dazu habe sie der Beschwerdeführerin die UID-Nr. des Empfangsspediteurs bekannt gegeben. Die Rechnungen an die G Ltd seien der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einfuhr nicht zur Verfügung gestanden und hätten auch keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung aufgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe als indirekte Vertreterin der M Ltd unter Verwendung ihrer Sonder-UID die Zollanmeldungen im Informatikverfahren (e-Zoll) bei der Zollstelle Flughafen Wien des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien eingereicht. Im Feld 8 "Empfänger" habe sie jeweils die M Ltd mit ihrer zypriotischen UID-Nr. und im Feld 44 den Namen und die Anschrift der M GmbH sowie unter dem Code "5EBV" deren deutsche UID-Nr. angegeben. Nach der Zollabfertigung seien die Waren nach Deutschland versendet worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die M Ltd als Warenempfängerin sei gleichzeitig als Lieferer der innergemeinschaftlichen Warenbewegung aufgetreten und hätte sich als ausländischer Unternehmer in Österreich registrieren lassen oder zumindest einen Fiskalvertreter bestellen müssen. Die Substitution der fehlenden österreichischen UID der M Ltd durch die Sonder-UID der Beschwerdeführerin als Anmelderin sei im konkreten Fall nicht zulässig. Der zypriotische Warenempfänger habe über keine österreichische UID-Nr. verfügt. Da er sich auch nicht durch einen Fiskalvertreter - die Beschwerdeführerin mit ihrer Sonder-UID sei kein derartiger Fiskalvertreter - habe vertreten lassen, seien die Voraussetzungen für die Überführung in den freien Verkehr mit steuerbefreiender Wirkung nicht erfüllt.

Die Versagung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer erweise sich aus einem weiteren Grund als rechtmäßig. Der EuGH habe ausgesprochen, dass dann, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden habe, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des Warenerwerbers verschleiert habe, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, der Ausgangsmitgliedstaat auf Grund dieser Bestimmung für diesen Umsatz die Mehrwertsteuerbefreiung versagen könne. Auch im Beschwerdefall sei durch die "Nichtanführung des Erwerbers" der Mobiltelephone, der britischen G Ltd, dessen wahre Identität verschleiert worden. Der Beschwerdeführerin seien dessen Daten von der M Ltd im Zeitpunkt der Einfuhr gar nicht zur Verfügung gestellt worden. Daran ändere auch nichts, dass diese Daten im Nachprüfungsverfahren bekannt gegeben worden seien. Damit sei es der G Ltd ermöglicht worden, die Waren der Besteuerung zu entziehen. Die Zollanmeldungen seien nämlich so abgefasst worden, als liege ein der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestelltes innergemeinschaftliches Verbringen zur eigenen Verfügung der M Ltd zur Spedition M GmbH nach Deutschland vor. Durch diese irreführende Erklärung seien auch falsche Daten in das Informationsaustauschsystem, welches nach dem Wegfall der Zollgrenzen innerhalb der Union die Kontrolle der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes in den Mitgliedstaaten gewährleisten solle, übertragen worden. Darin scheine nämlich die M GmbH als Erwerberin auf. Zwar habe die Gewährung der Steuerbefreiung nicht zur Voraussetzung, dass im Bestimmungsmitgliedstaat die Erwerbsteuer tatsächlich entrichtet worden sei, trotzdem könne im Zusammenhang mit dem Unterlassen des Anführens des englischen Abnehmers in der Zollanmeldung nicht außer Betracht bleiben, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht habe nachweisen können, dass die Waren in der Union zur Umsatzsteuer angemeldet worden seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass für die in Rede stehenden Waren keine Einfuhrumsatzsteuer samt Abgabenerhöhung erhoben werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (im Folgenden: UStG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzung des Art. 7 leg. cit. buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

"1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
... oder
c)
...

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar."

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Z 1 UStG gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1 leg. cit.).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur - näher definierten - vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Die Steuerfreiheit des Art. 6 Abs. 3 UStG beruht im Beschwerdefall auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABlEU Nr. L 347 vom (im Folgenden: MwSt-RL).

Im Titel IX "Steuerbefreiungen" der MwSt-RL lautet unter Kapitel 1 "Allgemeine Bestimmungen" der Art. 131:

"Artikel 131

Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen."

Im Kapitel 4 "Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen" des Titels IX der MwSt-RL lautet Art. 138:

"Artikel 138

(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nicht steuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
...
b)
...
c)
die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde."

Im Kapitel 5 "Steuerbefreiungen bei der Einfuhr" des Titels IX der MwSt-RL lautet Art. 143 Buchstabe d in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Stammfassung:

"Artikel 143

Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

......

d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist;"

Gemäß Art. 201 MwSt-RL wird bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.

§ 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) lautet:

"§ 2. (1) Das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."

§ 26 Abs. 1 Z 1 UStG bestimmt, dass für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, soweit im UStG nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 UStG sind für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer die Zollämter zuständig.

Art. 6 Abs. 3 UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Art. 143 Buchstabe d) der MwSt-RL spricht allerdings von dem als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur, das ist gemäß Art. 201 MwSt-RL die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG ist der Zollschuldner der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer.

Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK), wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Art. 6 Abs. 3 UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der selbst als Anmelder auftretende Importeur, aber auch der vom Anmelder indirekt vertretene Importeur den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0009, mwN).

Gemäß § 27 Abs. 7 UStG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144, kann ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, einen nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, beauftragen und dem Finanzamt bekannt geben. Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und der steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt, ausgenommen solche, für die der Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4a haftet, hat eine nach Abs. 8 zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben.

Gemäß Art. 27 Abs. 4 UStG gilt § 27 Abs. 7 leg. cit. auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass die M Ltd als ausländischer Unternehmer in Österreich sich hätte "registrieren lassen" oder "zumindest einen Fiskalvertreter" hätte bestellen müssen. Dabei vernachlässigt die belangte Behörde, dass die von ihr gesehene Pflicht nur für Unternehmer besteht, die außerhalb der Gemeinschaft ihren Sitz haben, während für Unternehmer mit Sitz innerhalb der Union, aber in einem anderen Mitgliedstaat, wie im Beschwerdefall die M Ltd, Zypern, in § 27 Abs. 7 UStG lediglich die Möglichkeit vorgesehen ist.

Auf Grund welcher Rechtsvorschrift die "Substitution der fehlenden österreichischen UID durch die Sonder-UID" der Beschwerdeführerin als Anmelderin im konkreten Fall nicht zulässig gewesen wäre, zeigt die belangte Behörde durch das bloße Anführen von Schrifttum nicht auf. Die Verwendung der Sonder-UID des Spediteurs (der Beschwerdeführerin), dessen sich eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person, welche eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen im Sinn des Art. 6 Abs. 3 UStG bewirkt, bedient, ist daher zulässig (vgl. auch Mairinger , Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung, in AWPrax 1995, 65 ff (68); zur (im Beschwerdefall allerdings noch nicht anwendbaren) Rechtslage ab ausdrücklich § 6 Abs. 3 UStG idF des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34). Dass der zypriotische Warenempfänger über keine eigene österreichische UID-Nr. verfügte, hinderte im Falle der Verwendung der Sonder-UID des ihn indirekt vertretenden Spediteurs die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG im Beschwerdefall jedenfalls nicht.

In der Alternativbegründung stützt sich die belangte Behörde darauf, dass die Identität des tatsächlichen Erwerbers, der G Ltd, Vereinigtes Königreich, verschleiert worden sei.

Die richtige UID-Nr. des Abnehmers wurde im Verwaltungsverfahren unstrittig nachgereicht. Dass dieser Nachweis erst im weiteren Verfahren nach der Zollabfertigung erbracht wurde, schadet der Beschwerdeführerin nicht wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2006/16/0108, VwSlg 8.278/F, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat.

Die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer samt der Festsetzung einer Abgabenerhöhung erweist sich im Beschwerdefall deshalb als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid wäre daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben und im fortzusetzenden Verfahren hätte das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 letzter Satz B-VG das Verfahren fortsetzende Bundesfinanzgericht sodann die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien dergestalt zu ändern, dass die Bescheide des Zollamtes ersatzlos behoben werden.

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am