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immo aktuell 2, April 2019, Seite 71

Zurechnung und Aufteilung von gemischt genutzten Gebäuden zum Betriebs- und Privatvermögen

immo aktuell 2019/15

Sabine-Kristen Kanduth

§ 4 EStG; § 21 EStG; § 22 EStG; § 23 EStG

Die Zurechnung und Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Betriebs- und Privatvermögen hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (zB Keller, abgeschrägte Dachböden) können auch andere Gewichtungen (zB nach der Kubatur) in die Berechnung des Aufteilungsschlüssels einfließen, eine Aufteilung allein nach der finalen „Ertragskraft“ von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht hingegen nicht dem Gesetz.

Sachverhalt: Strittig war im vorliegenden Fall die Zuordnung eines vom Kommanditisten an die KG gegen Entgelt zur Nutzung überlassenen und zum Teil betrieblich und privat genutzten Grundstücks zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten. Der Nutzflächenanteil der betrieblich genutzten Räume betrug 19,01 % der Gesamtnutzfläche. Wegen der bloß untergeordneten betrieblichen Nutzung (< 20 %) wurde das Grundstück nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Das Finanzamt stellte den betrieblich genutzten Anteil der Geschäftsräume an der Gesamtnutzfläche hingegen zunächst entsprechend der Aufteilung in ...

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