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VwGH vom 01.09.2015, 2012/15/0096

VwGH vom 01.09.2015, 2012/15/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde der F GmbH in L, vertreten durch die Aigner Buzanich Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0456-L/10, betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer im Bereich Wärmedämmung/Fassadenbau tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 (15.000 EUR), 2006 (24.000 EUR) und 2007 (36.000 EUR) Sponsorzahlungen an einen Fußballverein getätigt habe. Bei solchen Zahlungen sei ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers aus Sportbegeisterung) im besonderen Maße möglich. Daher sei zu prüfen, ob der Gesponserte Werbeleistungen erbringen könne und der Sponsor in der Lage sei diese rechtlich zu erzwingen. Der von der Beschwerdeführerin gesponserte Verein spiele in der fünfthöchsten von sieben Spielklassen. "Damit zählt der Verein nicht mehr zu den absolut kleinen Vereinen und wird aufgrund der Zuschauerzahlen (durchschnittlich 250 pro Spiel) eine öffentliche Werbewirkung wohl zu bejahen sein." Bezüglich der Sponsorzahlungen sei eine schriftliche Vereinbarung zwar nicht unbedingt erforderlich. Wenn ein schriftlicher Sponsorvertrag fehle, sei die geforderte rechtliche Durchsetzung seitens des Sponsors aber stets in Zweifel zu ziehen. Denn gerade durch die mündliche Abrede werde dargelegt, dass die Zahlung durch den Sponsor und die Werbeleistung durch den Verein freiwillig erbracht werde und keine beidseitigen Verpflichtungen bestünden. Aussagekräftig sei diesbezüglich die Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der angegeben habe, "dass er keine Bindung eingehen wollte". Diese Freiwilligkeit habe der Gesetzgeber ausschließen wollen, um eine Abgrenzung zu den Spenden herzustellen. Die Sponsorzahlungen stellten daher keinen abziehbaren Aufwand dar.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren der angeführten und den weiteren nicht streitgegenständlichen Feststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide 2005 bis 2007.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Körperschaftsteuerbescheide und brachte vor, dass sie im Schnitt 38 Mitarbeiter beschäftige und in den Jahren 2005 bis 2007 Umsätze zwischen 2,359.000 EUR und 3,043.000 EUR erzielt habe. Um die Umsätze nachhaltig generieren zu können, sei Werbung unerlässlich. In den Jahren 2005 bis 2007 sei ein Fußballverein als Werbeträger ausgewählt worden. Durch Zahlung eines Werbebeitrages habe die Beschwerdeführerin einklagbare Werbeleistungen erhalten. Dies sei in einem mündlichen Vertrag und in den Niederschriften zu den Vorstandssitzungen des Vereines festgehalten worden. Den Niederschriften seien auch die vom Verein zu erbringenden Werbeleistungen zu entnehmen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterhalte keine persönlichen Beziehungen zu den Vereinsmitgliedern. Er sei auch kein Fußballbegeisterter im klassischen Sinn. Die Werbewirkung sei der einzige Grund für die Sponsorzahlungen gewesen. Einschaltungen in klassischen Werbemedien hätten bezogen auf die Werbewirkung ein Vielfaches des aufgewendeten Betrages gekostet. Gerade durch die regionale Verankerung des Fußballvereins habe die Beschwerdeführerin eine unbezahlbare Werbewirkung in der Region erzielt. Es fehle zwar an einem schriftlichen Vertrag, dieser könne aber nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe sein. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe den "Vertrag" nicht abschließen wollen, um keinen "vertraglichen Zwängen" zu unterliegen. Die gegenseitigen Verpflichtungen seien jedoch mündlich festgehalten und in den einzelnen Sitzungsprotokollen vermerkt worden.

Der Berufung waren Protokolle zu den Vereinsleitungssitzungen vom , und beigelegt, in denen zu den in Rede stehenden Sponsorzahlungen Folgendes festgehalten wird:

"Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom Mittwoch, dem

...

Sponsoring:

Die (Beschwerdeführerin) konnte nach den Wärmeschutzarbeiten im Jahr 2004 am Vereinsgebäude als neuer Sponsor gewonnen werden. Die (Beschwerdeführerin) wird uns für das Kalenderjahr 2005 EUR 10.000,00 sponsern (4 Raten - quartalsmäßig). Großer Dank an Andreas. Damit verbunden sind folgende Leistungen: Aufhängung von 3 zur Verfügung gestellten Werbeschildern, Größe 5 x 1 m gut sichtbar gegenüber der Zuschauerbereiche des Sportplatzes (Thomas: Kontakt mit (Beschwerdeführerin), müssen vor erstem Meisterschaftsspiel hängen). Bei sämtlichen Fußballheimspielen wird vor dem Spiel und in der Pause ein zur Verfügung gestellter Werbetext mehrmals von Charly durchgesagt.

Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom

...

Sponsoring:

...

Auch für das Jahr 2006 wird uns die (Beschwerdeführerin) wieder sponsern. Werbewirksamkeit im Bezirk laut (Beschwerdeführerin) sehr gut, möchte aber unbedingt zu den Werbebanden und den Werbedurchsagen das Firmenlogo auf den Spielerdressen der Kampfmannschaft. Andreas informiert Thomas. Die Sponsorsumme wird auf EUR 24.000.-- erhöht (4 Quartalsraten). Großes Lob an Andreas für diesen tollen Sponsorvertrag. Firmenlogo soll auch so rasch als möglich in die Matchzeitung. Die damit verbundenen Bedingungen sind unbedingt einzuhalten.

Protokoll zur Vereinsleitungssitzung vom

...

Sponsoring: (Andreas)

Die (Beschwerdeführerin) bleibt uns weiter als Sponsor erhalten. Die Sponsorsumme in der Höhe von EUR 24.000,00 bleibt gleich. Damit verbunden sind die bestehende Bandenwerbung, Werbedurchsagen bei den Spielen sowie Firmenlogo auf den Dressen der Kampfmannschaft. Die Kampfmannschaft muss auch alle Freundschaftsspiele mit den Sponsordressen spielen. Sämtliche Bedingungen sind unbedingt einzuhalten. Thomas kümmert sich darum."

Das Finanzamt legte die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

In einer an die belangte Behörde gerichteten Ergänzung zur Berufung wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sich der Fußballverein in einem mündlichen Vertrag unwiderruflich und einklagbar zur Erbringung der in den Protokollen zu den Vereinsleitungssitzungen angeführten Werbeleistungen verpflichtet und folgenden Leistungen auch tatsächlich erbracht habe:


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-
Banden- und Plakatwerbung (3 Werbeschilder Größe 5 Meter mal 1 Meter gut sichtbar gegenüber der Zuschauerbereiche des Sportplatzes angebracht;
-
Durchsagen eines Werbetextes der Beschwerdeführerin vor und während eines jeden Spieles des Fußballvereins;
-
Herausgabe der Vereinszeitung, die an über 1000 Mitglieder des Vereines versandt werde und in der die Beschwerdeführerin als Werbepartner namentlich mehrmals erwähnt werde;
-
Schriftzug der Beschwerdeführerin auf den Spielerdressen der Kampfmannschaft des Fußballvereins;
-
Nennung der Beschwerdeführerin auf der Homepage des Fußballvereins.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keinen schriftlichen Sponsorvertrag mit dem Fußballverein geschlossen habe um keinen vertraglichen Zwängen zu unterliegen. Die Beschwerdeführerin habe demnach keine von vornherein fixierte eindeutige Verpflichtung gegenüber dem Verein eingehen wollen. Das ergebe sich einerseits daraus, dass die in den Protokollen über die Sitzungen der Vereinsleitung ausgewiesenen Sponsorbeträge in den Jahren 2005 und 2007 überschritten worden seien. Andererseits aus der "legeren Umschreibung" der Verpflichtungen des Vereins: "Im Protokoll 2005 ist etwa vermerkt, dass vor dem Spiel und in der Pause ein zur Verfügung gestellter Werbetext mehrmals von (...) durchgesagt werde - es ist nicht fixiert wie oft die Durchsagen sein sollen noch ist fixiert, wo genau die Werbeschilder aufgehängt werden - was unter 'gut sichtbar' zu verstehen ist, überlässt die (Beschwerdeführerin) offenkundig dem (Verein)." Das Verhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Verein sei daher wohl eher als "good will" von beiden Seiten zu beurteilen, sich gegenseitig zu unterstützen (einerseits mit Geldleistungen, andererseits mit Werbeleistungen). Ein Leistungsaustausch liege auch deswegen nicht vor, weil die in Rede stehenden Zahlungen auf Ersuchen eines Vereinsmitgliedes geleistet worden seien. In den Protokollen zu den Sitzungen der Vereinsleitung 2005 und 2006 "wird (Andreas) Lob und Dank ausgesprochen in Zusammenhang mit den zu erwartenden Zahlungen durch die (Beschwerdeführerin), weshalb eindeutig davon auszugehen ist, dass (Andreas) in gutem Kontakt zur (Beschwerdeführerin) stand und sie gewinnen konnte, die Zahlungen an (den Verein) zu leisten".
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 88/13/0073, zu Sponsorzahlungen im Sportbereich zum Ausdruck gebracht hat, müssen, um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw. Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportlers bzw. Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insbesondere in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten.
Der von der Beschwerdeführerin gesponserte Fußballverein spielte im Streitzeitraum in der fünfthöchsten von sieben Spielklassen, zählte nicht zu den absolut kleinen Vereinen und war - den Feststellungen des Prüfers zufolge - aufgrund der Zuschauerzahlen (durchschnittlich 250 pro Spiel) geeignet, eine Werbewirkung zu entfalten. Davon ging - soweit erkennbar - auch die belangten Behörde aus. Den streitgegenständlichen Zahlungen liege laut belangter Behörde dennoch kein zu Betriebsausgaben führender Leistungsaustausch zugrunde, weil die gegenseitigen Verpflichtungen von Beschwerdeführerin und Verein nicht von vornherein eindeutig schriftlich fixiert worden seien und die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Zahlungen nur auf Ersuchen eines Vereinsmitglieds geleistet habe.
Dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein kein schriftlicher Sponsorvertrag bestand, ist angesichts der im österreichischen Recht grundsätzlich herrschenden Formfreiheit von Verträgen ohne jede Bedeutung. Die Beschwerdeführerin hat im Berufungsverfahren mehrfach auf das Vorliegen eines mündlichen Sponsorvertrages hingewiesen, der in den Protokollen zur Sitzung der Vereinsleitung auch konkret angesprochen wird. Es trifft auch nicht zu, dass die vom Verein zu erbringenden Werbeleistungen in den Protokollen über die Sitzungen der Vereinsleitung, in denen über die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin berichtet wird, nur "leger" umschrieben sind. Im Jahr 2005 hat sich der Verein zur Banden- und Plakatwerbung (drei Werbeschilder Größe fünf Meter mal ein Meter gut sichtbar gegenüber den Zuschauerbereichen angebracht), die vor dem ersten Meisterschaftsspiel hängen musste, und zur Durchsage eines Werbetextes der Beschwerdeführerin vor und während eines jeden Spiels verpflichtet. Im Jahr 2006 kam das Firmenlogo der Beschwerdeführerin auf den Spielerdressen und in der Matchzeitung hinzu. Im Jahr 2007 hat sich der Verein weiters dazu verpflichtet, dass die Kampfmannschaft auch alle Freundschaftsspiele mit den Sponsordressen spielen muss. Korrespondierend dazu haben sich auch die Sponsorzahlungen der Beschwerdeführerin sukzessive erhöht. Im Hinblick darauf scheinen die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Beschwerdeführerin und Verein hinreichend eindeutig und auch im Vorhinein fixiert, zumal die darüber berichtenden Protokolle zu den Vereinsleitungssitzungen vom , und datieren. Es steht dem Betriebsausgabenabzug auch nicht entgegen, dass eine (auf einen marktüblichen Leistungsaustausch ausgerichtete) Vereinbarung auf die Initiative eines Vertragsteiles (bzw. hier eines Vereinsmitglieds) zurückzuführen ist.
Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am