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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 285

Zur Parteistellung Dritter im Abwesenheitspflegschaftsverfahren

iFamZ 2021/221

§§ 2, 133 AußStrG; § 277 ABGB

Im Pflegschaftsverfahren einer abwesenden Person hat ein Dritter keine Antragslegitimation auf Ausfolgung von Vermögenswerten.

[1] Die Antragstellerin bezahlte als Alleinerbin nach ihrem Vater aufgrund eines vom Erstgericht mit Beschluss vom pflegschaftsgerichtlich genehmigten außergerichtlichen Vergleichs mit dem bestellten Abwesenheitskurator einen Geldbetrag zur Abgeltung des Pflichtteils des abwesenden unehelichen Sohnes des Erblassers. Das daraus resultierende Sparguthaben wurde vom Erstgericht pflegschaftsgerichtlich gesperrt (§ 133 Abs 4 AußStrG). Dass der Abwesende niemals existent war, wurde bisher nicht nachgewiesen.

[2] Die Erbin beantragte am die Ausfolgung des Geldbetrags gem § 13 VerwEinzG unter Hinweis darauf, dass die Existenz und der Aufenthalt des Abwesenden bisher nicht habe ausgeforscht werden können und nicht davon auszugehen sei, dass er den Pflichtteilsanspruch geltend machen werde. (…)

[4] Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil es sich beim betreffenden Guthaben nicht um nach dem VerwEinzG hinterlegte Beträge der Antragstellerin, sondern um dem Abwesenden zuzurechnendes Vermögen handle.

[5] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, das...

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