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immo aktuell 5, Oktober 2022, Seite 273

Die Klimaanlage im Klimawandel

immo aktuell 2022/46

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG

IZm dem Klimawandel anerkannte der Gesetzgeber zwar das steigende Bedürfnis, allzu hohen Raumtemperaturen von Wohn- und Geschäftsräumen entgegenzuwirken. Dieses Ziel soll aber durch Beschattung, also durch Anbringung von Beschattungsvorrichtungen wie Rollläden, Markisen oder Außenjalousien und „möglichst auch ohne Klimaanlagen“ erreicht werden.

Sachverhalt: [1] Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien im siebenten Bezirk. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein im Jahr 1899 errichtetes Wohnhaus mit 20 Wohnungseigentumsobjekten.

[2] Mit den Miteigentumsanteilen des Antragstellers ist ua Wohnungseigentum an einer Wohnung verbunden, die im vierten Stock direkt unter dem als allgemeiner Teil gewidmeten Rohdachboden liegt.

[3] Der Antragsteller ließ im April 2020 in seinem Wohnungseigentumsobjekt eine Split-Klimaanlage installieren. Die beiden Splitgeräte wurden auf dem Rohdachboden aufgestellt und die Kühlleitungen zu den im Wohnungseigentumsobjekt befindlichen Innengeräten über nicht mehr benützte Kaminschächte geführt.

S. 274[4] Der Antragsteller stellte – gestützt auf § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG – den Antrag, die Antragsgegner zur Duldung dieser vom...

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