VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0066

VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der LK in G, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/10, gegen den Bescheid Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. 063669/2004/0004, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. AL in G, 2. SL in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am ) beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Nr. 239/49, KG M. Das Baugrundstück ist nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan als reines Wohngebiet gewidmet.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines nordöstlich des Baugrundstückes gelegenen, unmittelbar benachbarten Grundstückes (Nr. 239/50 und .616 KG M.). Sie erhob im erstinstanzlichen Verfahren in der Verhandlung am Einwendungen. Sie machte insbesondere geltend, dass die Bebauungsdichte überschritten werde und ihr Grundstück durch die Bebauung des Nachbargrundstückes entwertet werde, da ihre bereits seit vielen Jahren errichtete Terrasse durch das beabsichtigte zweigeschoßige Einfamilienwohnhaus bereits am frühen Nachmittag von keinen Sonnenstrahlen mehr erreicht würde. Sie könne nun nicht mehr, wie sie dies beabsichtigt habe, auf dieser Terrasse einen sonnigen Wintergarten errichten. Das Carport stehe zu nahe an der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Durch die unmittelbare Nähe dieses Carports zur bestehenden Terrasse der Beschwerdeführerin würden die Autoabgase direkt vor der Terrasse ausgestoßen und somit die Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sowie die Lärmbelästigung für ihre Familie erhöht. Weiters sei der Versickerungsschacht für das abgeleitete Regenwasser viel zu klein dimensioniert, weshalb dieser die Wassermengen nicht erfassen könne und überzugehen drohe. Im Bauplan (Lageplan) fehlten die Stellplätze für die Müllbehälter, eine entsprechende Nachjustierung der Baupläne sei vorzunehmen.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit Bescheid vom den Mitbeteiligten unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines voll unterkellerten zweigeschoßigen Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem genannten Baugrundstück. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffend Lärm und Abgase sowie die Verbringung der Niederschlagswässer wurden als unbegründet abgewiesen, ansonsten wurden die "Einwendungen" der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und, soferne dem Vorbringen ein privatrechtlicher Inhalt zukomme, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz führte in dieser Entscheidung im Wesentlichen - soweit beschwerderelevant - aus, dass nach den Unterlagen die Niederschlagswässer in einem Sickerschacht im westlichen Bereich des gegenständlichen Bauplatzes in einem Abstand von 30 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingeleitet werden sollten. Die Situierung des Sickerschachtes mit einer Schachttiefe von ca. 2,50 m und einem Speichervolumen von 5,0 m3 sei auf Grund der Versickerungsberechnung bzw. der Bodenbegutachtung des Baumeisters Ing. D.G. festgelegt worden. Durch diese Art der Beseitigung der Niederschlagswässer sei sichergestellt, dass keine unzumutbare Belästigung für das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin entstehe.

Weiters sehe das gegenständliche Bauvorhaben ein Carport für einen Pkw im östlichen Bereich des Bauplatzes mit einem Abstand von 1,9 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin vor. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Errichtung eines Carports für einen Pkw anzunehmen, dass es zu keiner Lärm-, Luft- und Geruchsbelästigung für die Anrainer komme, die das ortsübliche Ausmaß überschreite. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0051-7, ausgesprochen, dass die von derartigen Pflichtabstellplätzen ausgehenden typischen Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung im Wohngebiet zulässig anzusehen seien, sofern keine besonderen Umstände vorlägen. Besondere Umstände seien im gegenständlichen Bauverfahren bei einer Bebauung eines Bauplatzes im "reinen Wohngebiet" mit einem Einfamilienwohnhaus mit Carport nicht ersichtlich.

Die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz räumten den Nachbarn kein Mitspracherecht bezüglich der Einhaltung der Bebauungsdichte und der Höhe von Gebäuden ein. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführerin habe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zum Inhalt und sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte in dieser Entscheidung im Wesentlichen aus, dass sich in Bezug auf jene Einwendungen betreffend die Antragslegitimation der Bauwerber, die Überschreitung der Bebauungsdichte, die Gebäudehöhe, die Stellplätze der Müllbehälter sowie die Beeinträchtigung der Wohnqualität eine weitere Auseinandersetzung erübrige, weil den Nachbarn ein diesbezügliches Nachbarrecht nach der erschöpfenden Aufzählung im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nicht zustehe. Diese Einwendungen seien als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zu den Einwendungen betreffend Lärm und Abluft sei auszuführen, dass Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass das geplante Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimme, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Der Immissionsschutz ergebe sich dabei aus der jeweiligen Baulandkategorie gemäß § 23 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz 1974. Aus der Widmungskategorie des Bauplatzes ("reines Wohngebiet") ergebe sich ein dahingehender Immissionsschutz, dass lediglich Nutzungen zulässig seien, die keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten. Gemäß § 23 Abs. 5 lit. a) Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 in der geltenden Fassung seien reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Nutzungen, die der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienten oder die dem Gebietscharakter nicht widersprächen, zulässig seien. Bei der Widmung "reines Wohngebiet" seien Immissionen hinzunehmen, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern seien. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, lägen nicht vor. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, welche dem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft aus der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport erwachsen sollten. Vielmehr vertrete sie die Ansicht, dass die Ausmaße der zu erwartenden Immissionen schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Ortsüblichkeit der bestehenden Widmungskategorie sicherlich nicht überschritten, und somit von den Nachbarn hingenommen werden müssten.

Wenn die Beschwerdeführerin meine, das geplante Carport sei zu nahe an der Grundgrenze errichtet, sei auszuführen, dass die Abstandsregelung des § 13 Stmk. BauG nur für Gebäude zur Anwendung komme. Beim verfahrensgegenständlichen Carport handle es sich allerdings um eine Flugdachkonstruktion, die kein Gebäude darstelle, sodass § 4 Z. 28 Stmk. BauG nicht zur Anwendung komme. Unter dem Begriff "Gebäude" verstehe man nämlich gemäß § 4 Z. 28 Stmk. BauG eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bilde, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Das verfahrensgegenständliche Carport sei weder allseits noch überwiegend geschlossen, sodass die Abstandsregelung des § 13 Stmk. BauG nicht zur Anwendung komme und somit auch keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes vorliege.

Auch jegliche Überlegungen betreffend ausreichenden Platzes für die Feuerwehr bzw. für die Löschtätigkeiten erübrigten sich, da jedes Bauvorhaben von einem Sachverständigen aus der Sicht des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Personenschutzes beurteilt werde und entsprechende Maßnahmen mittels Auflagen vorgeschrieben würden, um den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn zu entsprechen.

Wie planlich dargestellt und mit dem verantwortlichen Sachverständigen abgeklärt sei durch die Errichtung eines Sickerschachtes im westlichen Bereich des vorliegenden Bauplatzes auch eine Beseitigung der Niederschlagswässer sichergestellt, sodass keine unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführerin entstehe und auch dieses Vorbringen als unbegründet abzuweisen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Einwendung auseinander gesetzt, dass die Mitbeteiligten als Bauwerber bzw. Antragsteller nicht antragslegitimiert bzw. befugte Bauherrn gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte in ihren Einwendungen darauf hingewiesen, dass die Mitbeteiligten als Bauwerber nicht Grundeigentümer des Baugrundstückes seien.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin zur Frage der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht eingeräumt ist (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, S. 317, und die dort angeführte hg. Judikatur). Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass dem Bauansuchen eine Vollmacht der Eigentümer des Baugrundstückes an die Mitbeteiligten angeschlossen war, im Rahmen des subjektiven Baurechts bezüglich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens Anträge wie auch die Beilagen zu unterschreiben. In diesem Sinne hat der Vertreter der Mitbeteiligten im Bauverfahren auf dem vidierten Plan die Unterschrift für die Grundeigentümer und damit ihre Zustimmung zum Bauvorhaben abgegeben.

Auch zu den Einwendungen betreffend die Überschreitung der Bebauungsdichte, die Gebäudehöhe, die Stellplätze der Müllbehälter sowie die Beeinträchtigung der Wohnqualität hat die belangte Behörde - wie die erstinstanzliche Behörde - zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin diesbezüglich kein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG zusteht (vgl. zur Bebauungsdichte die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0051, und vom , Zl. 98/06/0196). Auch wenn die Bebauungsdichte in einem Bebauungsplan festgelegt ist, stellt dies keine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG dar, mit der ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom und die dazu angeführte Vorjudikatur).

Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass das Argument der belangten Behörde, die Carport-Einrichtung stelle kein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk. BauG dar, nicht nachvollzogen werden könne, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 4 Z. 28 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), ist ein Gebäude eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen.

Gemäß § 4 Z. 27 Stmk. BauG i.d.F. LGBl. Nr. 78/2003 sind offene Garagen oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen udgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden.

§ 13 Abs. 2 und Abs. 12 Stmk. BauG sehen betreffend Abstände von Bauvorhaben Folgendes vor:

"2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

...

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben."

Das vorgesehene Carport im Abstand von 1,9 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin hat keine Seitenwände, sondern 4 an den Ecken befindliche Pfeiler tragen ein Schutzdach. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass kein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk. BauG vorliegt. Die gewählte Konstruktion stellt auch keine offene Garage gemäß § 4 Z. 27 Stmk. BauG dar, da ein auf 4 Pfeilern aufliegendes Schutzdach für einen Pkw, eine Konstruktion also ohne jegliche Umfassungswand, nicht als eine offene Garage im Sinne des § 4 Z. 27 leg. cit. qualifiziert werden kann. Die Abstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG kommt somit nicht zur Anwendung. Dass die Errichtung eines Carports zu einem Einfamilienhaus und dessen Verwendung als Abstellplatz einen Verwendungszweck darstellte, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung gemäß dieser Bestimmung erwarten ließe, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Die von Pflichtabstellplätzen (siehe § 71 Abs. 1 und 3 Stmk. BauG) ausgehenden typischen Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern - wie im vorliegenden Fall anzunehmen - keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0051).

Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass die Einwendungen bezüglich der Niederschlagswässer von der erstinstanzlichen Behörde unter Hinweis auf ein der Beschwerdeführerin niemals bekannt gegebenes und auch dem Bescheid nicht angeschlossenes Gutachten abgewiesen worden seien. Dies sei in der Berufung gerügt worden, die belangte Behörde verweise aber in diesem Zusammenhang wieder nur auf eine planliche Darstellung und eine entsprechende Abklärung durch den Sachverständigen.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Behörden haben der Beschwerdeführerin zwar die Begutachtung der Ing. D.G. GmbH betreffend die Berechnung der vorgesehenen Versickerungsanlage mit dem abschließenden Ergebnis, dass eine ausreichende Versickerung des Niederschlages eines Starkregens im Sinne der Ö-Norm ausreichend sichergestellt sei, nicht übermittelt, die Beschwerdeführerin hat aber im Lichte der planlichen Darstellung der Versickerungsanlage in den Planunterlagen die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dargetan. So hat sie insbesondere keine Umstände dargelegt, aus denen fraglich erscheinen könnte, dass die geplante Versickerungsanlage im Hinblick auf die zu entsorgenden Niederschlagswässer für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG unzumutbare Belästigungen herbeiführen könnte.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, dass ihre Einwendung betreffend die Stellplätze für die Müllbehälter, die eine Lärm-, Luft- und Geruchsbelästigung hervorrufen könnten, nicht entsprechend behandelt worden sei, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass das Stmk. BauG Regelungen betreffend die Abfallsammlung trifft (siehe § 8 Abs. 1 und § 66 Stmk. BauG), den Nachbarn aber gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG diesbezüglich kein Nachbarrecht einräumt. So trifft § 66 Stmk. BauG allein im öffentlichen Interesse gelegene Regelungen über die gebotene Art der Abfallsammlung bei einem Gebäude.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am