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Parteistellung des Nacherben
iFamZ 2021/220
§§ 2 Abs 1 Z 3, 161 ff AußStrG; § 608 ABGB
Wurde in einer letztwilligen Verfügung eine Nacherbschaft angeordnet, so hat der Nacherbe in der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Tod des Erblassers (vor dem Nacherbfall) Parteistellung, soweit dies zur Wahrung und Sicherung seiner Rechte erforderlich ist. Er ist insoweit Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, daher von der Nacherbschaft zu verständigen und der Einantwortungsbeschluss ist ihm zuzustellen. Er hat ein Rekursrecht dagegen, wenn die Einantwortung an den Vorerben ohne Beschränkung durch die Nacherbschaft erfolgt. Diese Rechte stehen ihm unabhängig davon zu, ob er eine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Über einen Streit hinsichtlich des Bestehens einer Nacherbschaft ist im Verfahren über das Erbrecht nach § 161 ff AußStrG analog zu entscheiden.
[1] Der Erblasser hinterlässt seine Ehegattin sowie einen Sohn und eine Tochter. Mit wechselseitigem Testament vom hatten der Erblasser und seine Ehegattin einander als Universalerben des gesamten Vermögens eingesetzt (Pkt II.). Pkt III. dieses Testaments lautet:
„Der Zweitversterbende von uns beiden Ehegatten […] und zwar ich, […] und ich, […] setzen unseren Sohn […] zu unserem Universalerben ein.
Unser Sohn hat som...