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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 282

Fehlen der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei einer Scheidung nach § 55 EheG

iFamZ 2021/219

§ 55 EheG

Unter der häuslichen Gemeinschaft versteht man die Geschlechts‑, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die persönliche Berührung zwischen den Ehegatten auch weitestgehend ausgeschaltet ist.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten gerichtete Haupt- und das auf Ehescheidung gem § 55 Abs 3 EheG gerichtete Eventualbegehren ab.

(…) Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist nach stRsp die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden (RIS-Justiz RS0057116; 8 Ob 61/18f). Die häusliche Gemeinschaft setzt eine Beziehung der Ehegatten voraus, die als Gemeinschaft anzusehen ist (RIS-Justiz RS0056987 [T1]), sodass die häusliche Gemeinschaft iSd § 55 EheG trotz gelegentlicher Besuche, Gespräche über gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten Teilbereichen und wirtschaftlicher Kontakte der Eheleute sowie trotz fallweisem Geschlechtsverkehr aufgehoben sein kann (8 Ob 61/18f; 5 Ob 237/07z; RIS-Justiz RS005...

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