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Krankenversicherung: Dokumentationspflicht nach § 350 Abs 3 ASVG
Die Dokumentation, die nach § 350 Abs 3 ASVG die im Voraus einzuholende Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes ersetzt, hat den Zweck, dem Sozialversicherungsträger wenigstens eine nachträgliche, stichprobenartige Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der bestimmten Verwendungen bei einer Verschreibung auf ihre Kosten vorgelegen sind. Regelungsgegenstand des § 350 Abs 3 ASVG ist also der Nachweis der Voraussetzungen für eine inhaltlich korrekte Verschreibung. Die an eine Verletzung der Dokumentationspflicht geknüpften Sanktionen dienen der Sicherstellung der Kontrollmöglichkeit. Der Fall, dass die Krankenkasse vom Arzt durch die bewusst pflichtwidrige Ausstellung eines Kassenrezepts über die fehlenden Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht getäuscht und zur rechtsgrundlosen Kostenübernahme veranlasst wird, wird von § 350 Abs 3 ASVG nicht erfasst. Im vorliegenden Fall hatte eine Ärztin Kassenrezepte ausgestellt, obwohl sie wusste, dass eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht bestand ().