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VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202

VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde von 1. Mag. S B, 2. MMag. D P, 3. Bürgerinitiative "M" vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom , Zl. US 3B/2010/3-17, betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Heizkraftwerkes nach dem UVP-G 2000 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: W GmbH in Wien, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei stellte mit Eingabe vom bei der Wiener Landesregierung den Antrag zur Genehmigung nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "S Blockheizkraftwerk 4" ("S BKW 4").

Die erstinstanzliche Behörde machte von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß §§ 44a ff. AVG Gebrauch. Die Auflage des Genehmigungsantrages, der nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung wurde am durch Edikt in den Tageszeitungen "Der Standard" und "Kurier" (Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" gemäß § 9 UVP-G 2000 iVm §§ 44a und 44b AVG kundgemacht. Das entsprechende Edikt wies auszugsweise folgenden Inhalt auf (Hervorhebungen bereits im Ediktstext):

"(…) 1. Gegenstand des Antrages

Die W… GmbH , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, hat am bei der Wiener Landesregierung den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben 'S… BKW 4' (Genehmigung zur Errichtung eines Gas-Dampf-Kraftwerks in S…, W…,

11. H…straße 1, nach den §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 iVm § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF) gestellt.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die W… GmbH plant die Errichtung eines neuen hocheffizienten Gas-Dampf-Kraftwerkes (GDK) mit der Bezeichnung BKW 4 samt Photovoltaik-Anlage und Nebenanlagen. Das Kraftwerk wird am Standort der abgebrochenen Kraftwerksanlage BKW 5 und 6 errichtet. Es umfasst eine Gasturbine, einen Abhitzekessel, eine Dampfturbine, Gas- und Dampfturbinengeneratoren sowie Nebenanlagen. Der Betrieb des BKW 4 beinhaltet auch eine Fernwärmeauskoppelung, sodass die Energiebereitstellung für das umliegende Versorgungsgebiet kostengünstig erfolgen kann. Die vorhandenen Infrastrukturanlagen werden zum Betrieb des Gas-Dampf-Kraftwerkes 'S… BKW 4' genutzt. Die Brennstoffversorgung wird über eine neue Gasanbindung sichergestellt.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Der Antrag, die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung liegen in der Zeit vom bis beim Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 22 - Wiener Umweltschutzabteilung , Wien 20, Dresdner Straße 45,

3. Stock, Zimmer 3.24, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und Donnerstag auch von 14 bis 17 Uhr zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

4. Hinweise

Innerhalb der obengenannten Frist kann zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung jedermann eine schriftliche Stellungnahme an die Wiener Landesregierung im Wege der MA 22 - Wiener Umweltschutzabteilung, Dresdner Straße 45, 1200 Wien, abgeben.

Da es sich um ein Großverfahren im Sinne des AVG handelt, wird darauf hingewiesen, dass die Parteien des Verfahrens innerhalb der obengenannten Frist bei der Wiener Landesregierung im Wege der MA 22 - Wiener Umweltschutzabteilung , Dresdner Straße 45, 1200 Wien, schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können . Beachten Sie bitte, dass Sie ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht bis schriftliche Einwendungen erheben!

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Künftige Kundmachungen und Zustellungen

6. Kundmachung im Internet

Die Kundmachung im Sinne des § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 erfolgte im Internet unter der Adresse "http://... (…)"

In dieser offenen Frist wurden von Seiten der Beschwerdeführerinnen keine Einwendungen erhoben.

Mit Eingabe vom erhoben die Drittbeschwerdeführerin, "aber auch die einzelnen Unterfertigenden im eigenen Namen", unter diesen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, Einwendungen gegen das projektierte Vorhaben. Dem Vorbringen war eine Unterschriftenliste angeschlossen, nach der 400 Personen die Stellungnahme der Drittbeschwerdeführerin unterstützen. Gleichzeitig beantragten sie "aus Gründen der Verfahrensvoraussicht" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 3 AVG und machten als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die "unklare rechtliche Situation hinsichtlich der Verkehrssituation" geltend. Auf Grund positiver Signale verschiedener Vertreter der Stadt hätten die Anrainer den Eindruck gewonnen, dass ihre Bedenken betreffend die projektierte Landesstraße B 228 und die Reaktivierung der Schlachthausbahntrasse für den Bahnverschub ernst genommen würden und die Stadt Wien Gesprächsbereitschaft zeige. In diesem Zusammenhang habe die Stadt Wien scheinbar auch eine erneute Verkehrsuntersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der projektierten B 228 angedacht, was bei den Anrainern die Hoffnung erweckt habe, dass die Umplanung der B 228 nicht nur angedacht, sondern ernsthaft verfolgt werde. Betreffend die Gleise der Schlachthausbahn in unmittelbarer Nähe zu den neuen Wohnbauten seien ebenfalls Ambitionen seitens der Stadt Wien signalisiert worden, diese stillzulegen und den angedachten Rad- und Panoramaweg umzusetzen.

Mit Schreiben vom ergänzte die Drittbeschwerdeführerin ihre Eingabe vom dahingehend, dass sie sich gegen den Zeitpunkt der Kundmachung kurz vor der gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundmachungsfreien Zeit wandte. Die innerstaatliche Regelung des § 44a Abs. 3 AVG als auch deren Vollzug im konkreten Fall hätten die Effektivität der gemeinschaftsrechtlichen Regelung - nämlich die Möglichkeit zur Bildung einer Bürgerinitiative - in diskriminierender Form verletzt.

Nach weiteren Verfahrensschritten erteilte die Wiener Landesregierung als erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "S… BKW 4" (Spruchpunkt I.) unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen (Spruchpunkt II.). Die von 400 Personen "bzw. der Drittbeschwerdeführerin" erstatteten und als Einwendungen bezeichneten Vorbringen vom , ergänzt durch E-Mail vom seitens der Zweitbeschwerdeführerin, wurden als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid wurde mit Edikt vom im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Der Standard" und "Kurier" (Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht.

In ihrer Begründung verwies die Wiener Landesregierung darauf, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Einwendungen verspätet erhoben hätten. Es liege auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das die Beschwerdeführerinnen ohne Verschulden oder nur mit einem minderen Grad des Versehens an der fristgerechten Bildung einer Bürgerinitiative bzw. der fristgerechten Erhebung von Einwendungen gehindert hätte. Das gegenständliche Vorhaben umfasse die Errichtung und den Betrieb eines neuen Gas-Dampf-Kraftwerkes am Gelände des Kraftwerkes Simmering der Mitbeteiligten. Eine allfällige Neutrassierung der B 228 sei nicht Gegenstand dieses Vorhabens. Die Realisierung eines derartigen Straßenprojektes (in welcher Weise auch immer) sei weder in den Antragsunterlagen vorausgesetzt worden noch sei es Bedingung für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Gleiches gelte für die sogenannte Schlachthausbahntrasse der ÖBB: Diese Strecke werde seit langem von den ÖBB für Verschubtätigkeiten im Zusammenhang mit der Belieferung des Industriegeländes, in dem sich unter anderem auch - aber nicht nur - das Kraftwerksgelände der Mitbeteiligten befinde, verwendet. Aus den Einreichunterlagen gehe hervor, dass die Versorgung des gegenständlichen Vorhabens mit Betriebsmitteln überwiegend per Bahn erfolgen solle. Demnach sei insgesamt mit ca. 17 zusätzlichen Waggons pro Jahr zu rechnen, pro Zug würden 2 bis 3 Waggons transportiert (verwiesen wurde dazu auf die Umweltverträglichkeitserklärung, Ordner 06/09, Band 04- Verkehrsuntersuchung, Einlage 0401, Beilage 87, Seite 25). Es gehe also aus den aufgelegten Einreichunterlagen klar hervor, in welchem (geringfügigen) Ausmaß bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens zusätzliche Bahnanlieferungen geplant seien. Insoweit liege die vorgebrachte unverschuldete unklare Situation in Bezug auf die Nutzung der Schlachthausbahntrasse ebenso nicht vor. Überlegungen über eine - eventuell zur Errichtung eines Radweges erfolgende - Auflassung der Schlachthausbahn seien aber von der UVP-Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht anzustellen gewesen, sondern es sei vielmehr von der bestehenden Infrastruktur und vom eingereichten Projekt auszugehen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erklärten die Beschwerdeführerinnen zunächst ihre Einwendungen vom samt Ergänzungen vom zur Gänze zum Berufungsvorbringen. Aus den Einreichunterlagen möge zwar hervorgehen, dass eine Bahnanlieferung zu erfolgen habe, die Stadt Wien habe jedoch gemeinsam mit dem Bauträger den Bürgern zum Zeitpunkt des Wohnungskaufes durch die Erstbeschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass die Schlachthausbahntrasse nicht mehr in Betrieb sei und es sich bei der Schlachthausbahntrasse um ein aufgelassenes Gleis handle, auf dem ein Panorama- und Radweg errichtet werde. Weiters vermittle auch der Strukturplan "Mehrwert Simmering" den Eindruck, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen wie der Panoramaweg und ein zentraler Park mit den betroffenen Grundeigentümern, sohin auch mit der ÖBB hinsichtlich der Schlachthausbahn, abgesprochen worden seien. Auf Grund des Strukturplans "Mehrwert Simmering", des Stadtentwicklungsplanes STEP 2005, des Masterplans Verkehr Wien 2003, der Widmung der Siedlungsgebiete, der Bewerbung der Bauprojekte und des Lärmkatasters sei weiters nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein aktives Bahngleis vorliege.

Mit Schreiben vom ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen insoweit, als sie die Einvernahme mehrerer Personen zur Stilllegung der Schlachthausbahn und Schaffung eines Panorama- und Radweges beantragte und weitere Unterlagen vorlegte.

Zu den Berufungen erstattete die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom eine Stellungnahme. Hiezu brachte die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom im Wesentlichen vor, dass die Kurzbeschreibung des Vorhabens im Edikt über den Antrag vom nicht ausreichend gewesen sei, da sie keinen Hinweis auf die Nutzung bzw. Reaktivierung der Schlachthausbahn enthalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, "soweit sie sich dagegen wenden, dass mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom , …, vom Nichtvorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ausgegangen wird und die Einwendungen zurückgewiesen werden", als unbegründet abgewiesen, "soweit sich die Berufungen gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens 'Simmering BKW 4' richten", als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Begründung bezüglich der Abweisung der Berufungen führte die belangte Behörde aus, dass der Genehmigungsantrag mit Edikt vom im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "Der Standard" und Kurier" (Ausgabe Wien) sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht worden sei und den im § 44a Abs. 2 AVG normierten Inhalt aufgewiesen habe. Dadurch, dass die Verlautbarung des Edikts am erfolgt sei, werde § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG nicht verletzt, sei doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar die Kundmachung, nicht aber die Auflage in der in der zitierten Bestimmung genannten Zeit unzulässig.

Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Kurzbeschreibung des Vorhabens im Edikt über den Antrag vom sei nicht ausreichend gewesen, hielt die belangte Behörde fest, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Art der Kundmachung einen ersten Hinweis gebe, was konkret als "Beschreibung des Vorhabens" erforderlich sei. Der Beschreibung im Edikt sei als Gegenstand deutlich zu entnehmen gewesen, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben "S… BKW 4" (Genehmigung zur Errichtung eines Gas-Dampf-Kraftwerkes in S) handle. Der Beschreibung seien der Standort und die für ein solches Vorhaben wesentlichen Anlagenbestandteile (Gasturbine, Abhitzekessel, Dampfturbine, Gas- und Dampfturbinengenerator sowie Nebenanlagen) zu entnehmen. Weiters sollten die vorhandenen Infrastrukturanlagen zum Betrieb des Gas-Dampf-Kraftwerkes genutzt werden. Aus den Einreichunterlagen sei klar hervorgegangen, dass die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens in (geringfügigem) Ausmaß mit zusätzlichen Bahnanlieferungen verbunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin im Edikt einen Hinweis auf die Nutzung bzw. "Reaktivierung" der Schlachthausbahn vermisse, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Schlachthausbahntrasse ebenso wenig projektgegenständlich sei wie der Betrieb dieser ÖBB-Strecke, an der sich neben der projektgegenständlichen Anlage auch ein Biomasseheizkraftwerk und mehrere andere Betriebe befänden. Genehmigt sei im gegenständlichen Verfahren die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens "S… BKW 4", wobei die durch die vorhabensbedingten zusätzlichen Bahnanlieferungen im Ausmaß von ca. 17 zusätzlichen Waggons pro Jahr und zwei bis drei Waggons pro Zug verursachten Auswirkungen im Untersuchungsgebiet als umweltverträglich bewertet worden seien. Die Kundmachung des Genehmigungsantrages durch Edikt gemäß § 44a Abs. 2 AVG sei entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erfolgt, eine die Präklusion der Erstbeschwerdeführerin ausschließende Fehlerhaftigkeit des Edikts sei nicht zu erkennen.

Auch sei die Neutrassierung der B 228 nicht projektgegenständlich und die Realisierung eines solchen Straßenprojektes für das gegenständliche Vorhaben weder vorausgesetzt, noch eine Bedingung für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob hinsichtlich der Neutrassierung der B 228 im Zeitpunkt der Auflage des Vorhabens eine "unklare rechtliche Situation" vorgelegen sei.

Mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie hätte auf Grund von Struktur- und Stadtentwicklungsplänen, von Äußerungen Dritter und eigenen Beobachtungen angenommen, die Schlachthausbahn sei nicht mehr in Betrieb und die Trasse werde als Panoramaweg ausgestaltet, werde darauf abgezielt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Annahmen gar nicht auf die Idee gekommen sei, die Projektwerberin werde die Schlachthausbahn für ihren Betrieb nutzen. Eine solche Fehleinschätzung, die überdies durch einen Blick in die Antragsunterlagen hätte behoben werden können, sei vor dem Hintergrund, dass das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß zur Einsichtnahme aufgelegen seien, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 42 Abs. 3 AVG. Da die Erstbeschwerdeführerin bei Beurteilung der möglichen Betroffenheit nicht die Projektunterlagen zur Wissensbildung herangezogen habe, sondern ausschließlich auf nicht verfahrensgegenständliche Struktur- und Maßnahmenpläne, auf Werbeunterlagen sowie Äußerungen Dritter, die überdies gar nicht in diesem Verfahren abgegeben worden seien, und auf bloße Inaugenscheinnahme der vor Projektumsetzung bestehenden örtlichen Verhältnisse vertraut habe, habe sie die unterlaufene Fehleinschätzung des Vorhabens selbst zu vertreten und dabei liege auch kein bloß minderer Grad des Versehens vor.

Die drittbeschwerdeführende "Bürgerinitiative" sei als Rechtssubjekt nicht entstanden, da innerhalb der Sechswochenfrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 keine Stellungnahme eingebracht worden sei, die dem § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 entspreche, weshalb ihr auch nicht die Rechtswohltat einer "Quasi-Wiedereinsetzung" zukommen könne. Die Sechswochenfrist des § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sei, soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative beziehe, eine materiell-rechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung bzw. "Quasi-Wiedereinsetzung" iSd § 42 Abs. 3 AVG gegen das Versäumen einer materiell-rechtlichen Frist sei jedoch im AVG nicht vorgesehen.

Die Zurückweisung der Berufung in der Sache gegen die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Simmering BKW 4" begründete die Berufungsbehörde damit, dass sie sich gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht in die rechtliche Behandlung der diesbezüglichen Berufung einlassen durfte.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen den angefochtenen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1206/10-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerinnen ergänzten die Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die Beschwerdeführerinnen haben darauf repliziert und Unterlagen vorgelegt. Mit weiterem Schriftsatz haben die Mitbeteiligte und deren Rechtsvorgängerin den Parteienwechsel angezeigt. Schließlich haben die Beschwerdeführerinnen einen ergänzenden Schriftsatz und weitere Unterlagen übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass das vorliegende Vorhaben von der UVP-Behörde zu Recht dem Tatbestand der Z 4 lit. a) des Anhanges I des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (hier in der Fassung der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009) unterstellt wurde. Daher war gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 die Landesregierung zuständig.

Den Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde begründen die Beschwerdeführerinnen damit, dass - hätte die belangte Behörde das Verfahren nach § 11 EisbG gesetzeskonform in die Wege geleitet - die zuständige Eisenbahnbehörde über die Frage des aufrechten Bestandes (und Umfanges) der Schlachthausbahn als Eisenbahnanlage hätte entscheiden können und die belangte Behörde gem. § 38 AVG an diese Entscheidung gebunden gewesen wäre.

§ 11 Eisenbahngesetz idF BGBl. I Nr. 125/2006 lautet:

"Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,


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a)
ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder
b)
als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
c)
ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder
d)
ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder
e)
ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen."
Da für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens keine dieser Vorfragen zu lösen war, stellt sich die Frage, ob eine unrichtige Vorfragenbeurteilung die Unzuständigkeit der agierenden Behörde zur Folge hat, nicht.

1.2 Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen Parteistellung erlangt bzw. verloren haben, sind folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 maßgeblich:

"Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

(2) …

(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG mit der Maßgabe kundzumachen, dass die Kundmachung statt in zwei Tageszeitungen auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung erfolgen kann. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,


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3.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
4.
einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen. Die im Internet veröffentlichten Daten sind bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten.

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

….

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; …

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative."

§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000 in der hier (gemäß § 46 Abs. 20 Z 2 leg. cit.) maßgeblichen Fassung vor der UVP-G-Novelle 2009, somit idF BGBl. I Nr. 2/2008, lautet:

"Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AVG), lautet (auszugsweise):

"§ 42. (1) ….

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;


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3.
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
4.
den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen."

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:

Im Beschwerdefall ist die Richtlinie 85/337/ EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und Privaten Projekten (ABl L 175, 40) in der durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl L 140, 114) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-RL) maßgebend.

Die maßgebenden Bestimmungen der UVP-RL haben folgenden

Wortlaut:

"Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

'Öffentlichkeit': eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

'betroffene Öffentlichkeit': die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

Artikel 5

(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:


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-
eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
-
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
-
die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;
-
eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben.

(3) Falls die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, sorgen sie dafür, dass die Behörden, die über zweckdienliche Informationen verfügen, diese Informationen dem Projektträger zur Verfügung stellen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach

Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:


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a)
den Genehmigungsantrag;
b)
die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;
c)
genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
d)
die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;
e)
die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
f)
die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;
g)
Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die


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a)
ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)
eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
2.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es primär um die Fragen, ob die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen durch nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen iSd § 44b Abs. 1 AVG und die Drittbeschwerdeführerin durch nicht rechtzeitige Bildung einer Bürgerinitiative und Abgabe einer Stellungnahme samt Unterschriftenliste iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 - im unstrittig als Großverfahren gemäß §§ 44a ff. AVG geführten Verfahren - ihre Parteistellung verloren, betreffend die Drittbeschwerdeführerin erst gar nicht erlangt haben, und im Falle der Bejahung dieser Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen an der Vornahme dieser Handlungen durch eine unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens traf, gehindert waren.

2.1. Für den Eintritt der Präklusion müssen im Großverfahren die Voraussetzungen der § 9 UVP-G 2000 iVm §§ 44a und 44b AVG erfüllt sein. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Kundmachung des Vorhabens gemäß § 9 UVP-G 2000 iVm § 44a AVG rechtmäßig erfolgte.

Hiezu wenden sich die Beschwerdeführerinnen - soweit aus den weitwendigen Beschwerdeausführungen erkennbar - gegen den Zeitpunkt der Kundmachung kurz vor der "Sperrfrist" von 15. Juli bis 25. August und sehen eine Ungleichbehandlung durch § 44a Abs. 3 AVG im Vergleich mit den diesbezüglichen Regelungen in der ZPO.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, bezieht sich die Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs. 2 Z 2 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/03/0054, mwN).

Da der Gesetzgeber die Regelung des § 44a Abs. 3 AVG in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 222 und 225 ZPO (beide in der Fassung vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 111/2010) traf, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann von einer Diskriminierung im Vergleich mit der ZPO gesprochen werden, sehen doch weder § 225 ZPO in der alten Fassung noch § 222 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 111/2010 für die mit der Einwendungs- /Auflagefrist vergleichbare Frist zur Klagebeantwortung eine Hemmung während des in Rede stehenden Zeitraums vor.

Die Kundmachung des gegenständlichen Antrages hat außerhalb der in § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG genannten Sperrfrist stattgefunden, eine Verkürzung der Auflage- und Einwendungsfrist (S. 110/111 der Beschwerdeergänzung) liegt nicht vor, weshalb mit dem dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt wird.

Soweit die Beschwerdeführerinnen eine amtswegige Pflicht der belangten Behörde annehmen, die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen (S. 105/106 der Beschwerdeergänzung), ist ihnen zu erwidern, dass die dargelegten Fragen zur Präklusion und "Quasi-Wiedereinsetzung" Grund für die Zurückweisung durch die Erstbehörde waren und somit die "Sache" bildeten, über die die Berufungsbehörde zu entscheiden hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0121). Auf das in den Beschwerdeausführungen zum Vorhaben selbst, etwa betreffend Gutachten im Genehmigungsverfahren, erstattete Vorbringen, war somit nicht einzugehen.

2.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die fehlende Reichweite der zur Kundmachung gewählten Tageszeitungen monieren und diesbezüglich die "größte" der "Kronenzeitung" sowie die "bessere" der kostenlosen Bezirkszeitungen und von Postwurfsendungen ins Treffen führen, ist für ihren Beschwerdestandpunkt ebenfalls nichts gewonnen.

Hinsichtlich der Form der Kundmachung sieht § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG für Großverfahren (als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 44b Abs. 1 AVG) nämlich vor, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist. Mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weitverbreitet" sein müssen, stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab, wobei es sich jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - nicht um die Zeitungen mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 44a Rz 14), was vorliegend jedenfalls zu bejahen ist. Dem allgemeinen Vorwurf, im heutigen Internetzeitalter könnten Tageszeitungen nicht "als Medium mit verkehrsüblicher Rezeptionswirkung betrachtet werden", ist der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, der für Großverfahren zwingend diese Kundmachungsformen vorsieht. Abgesehen davon wurde das Edikt gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 auch im Internet, im Rahmen des Internetauftritts der Erstbehörde, kundgemacht.

2.3. Zum in der Beschwerde geltend gemachten Vorwurf der Fehlerhaftigkeit des Inhalts des Edikts ist auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 2 AVG zu verweisen, die den Mindestinhalt eines Edikts umschreiben. Danach hat das Edikt insbesondere den "Gegenstand des Antrages" (nicht den Antrag selbst) zu enthalten, welcher kurz, prägnant und allgemein verständlich unter Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zu umreißen ist. Dem ist eine nähere "Beschreibung des Vorhabens", das heißt eine allgemein verständliche Darstellung und Erklärung des Projekts und seiner möglichen Emissionen und Immissionen, anzuschließen (welcher - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - in Anbetracht der vom Gesetzgeber gewählten Art der Kundmachung und Möglichkeit der Einsichtnahme in die Antragsunterlagen Grenzen gesetzt sind.) Schließlich sollen beide Informationen den Interessierten in die Lage versetzen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 44a Rz 11).

Sofern die Beschwerdeführerinnen in dieser Hinsicht vorbringen, § 6 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitserklärung) sei zur Interpretation von § 9 Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 heranzuziehen, weil diese Bestimmungen die gleiche Wortfolge "Beschreibung des Vorhabens" enthielten, weshalb das Edikt auch die Darstellung der Hauptauswirkungen des Vorhabens vermissen ließe (Beschwerdeergänzung, S. 94 bis 104), kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden:

Die in § 6 UVP-G 2000 normierte, vom Projektwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung (kurz: UVE) ist neben dem Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12 UVP-G 2000) eine der beiden zentralen Säulen der UVP. Diese - auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebende - Erklärung verfolgt mit ihren (viel umfangreicheren) Angaben einen anderen Zweck als das in § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG normierte Edikt, was sich allein schon in der detaillierten Auflistung (§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f UVP-G 2000) des in Bezug auf die "Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" verlangten Inhalts der Erklärung widerspiegelt. Eine solche Auflistung ist dem Wortlaut der § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG jedenfalls nicht zu entnehmen. Überdies stützt der Umstand, dass gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 die UVE bei der Behörde aufzulegen, und gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 eine Zusammenfassung der UVE zusätzlich zur Kundmachung durch Edikt im Internet anzuschließen ist, sohin die UVE mit ihrer Beschreibung des Vorhabens nicht selbst durch Edikt kundzumachen ist, diese Auslegung . Schließlich sieht auch die UVP-RL in ihrem Art. 6, der die Grundlage für § 9 UVP-G 2000 bildet, in Abs. 2 lit. e vor, dass durch die öffentliche Bekanntmachung über die "Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß

Artikel 5 (Anm.: der Inhalt der UVE orientiert sich an Art. 5 und Anhang III der UVP-RL) eingeholt wurden", informiert werden muss. Sie verweist damit ausschließlich auf das Erfordernis der Kundmachung, wo, wie und wann in die im Rahmen der UVE eingeholten Informationen Einsicht genommen werden kann. Eine Pflicht zur Kundmachung der "Beschreibung des Projekts/Vorhabens nach Standort, Art und Umfang" gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. a UVP-RL und § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 durch Edikt und sohin der von den Beschwerdeführerinnen monierten "Hauptauswirkungen" ist darin gerade nicht zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund kann ein Fehler oder eine Unvollständigkeit des Edikts nicht erkannt werden, lässt doch die enthaltene Information, dass zum Betrieb des Kraftwerkes die "vorhandenen Infrastrukturanlagen" genutzt werden, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, einen für die Beurteilung der Betroffenheit der Anrainer ausreichenden Rückschluss auf die örtliche Verkehrsinfrastruktur, darunter das Straßen- und Schienennetz, mit ihren möglichen Auswirkungen zu.

Auch sonst erfüllt das Edikt über den Genehmigungsantrag die in § 9 Abs. 3 Z 2 bis 4 UVP-G 2000 und § 44a Abs. 2 Z 2 bis 4 AVG normierten Inhaltsanforderungen. Die erstmals in der Beschwerde als fehlend gerügten Hinweise (Beschwerdeergänzung, S. 84 f.), sind diesen Inhaltsanforderungen allesamt nicht zu entnehmen; der Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 44b Abs. 1 AVG ist in der Kundmachung enthalten. Auf die Möglichkeit der "Quasi-Wiedereinsetzung" muss nicht aufmerksam gemacht werden (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 41 Rz 21 und § 44a Rz 12, und das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0133).

Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 2 AVG durch das in Rede stehende Edikt angenommen. Folglich haben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mangels Erhebung von Einwendungen innerhalb der Auflagefrist, was auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, ihre Parteistellung gemäß § 44b Abs. 1 AVG verloren.

2.4. Auch im Hinblick auf die Beurteilung des Antrages auf "Quasi-Wiedereinsetzung" ist die Beschwerde unbegründet.

Gemäß § 44b Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG betreffend die "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand auch im Großverfahren "sinngemäß anzuwenden".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, also auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich irren usw., als "Ereignis" im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. das zu § 71 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0020).

Das die Fristversäumnis auslösende Ereignis lag, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, in einem Tatsachenirrtum betreffend die Verkehrssituation rund um das projektierte Gas-Dampf-Kraftwerk, hervorgerufen durch verschiedene "Signale der Stadt Wien" (Struktur- und Stadtentwicklungspläne, Aussagen Dritter, Flächenwidmung, Wahrnehmungen von Anrainern).

Die Beschwerdeführerinnen haben, nach eigenen Aussagen im Verwaltungsverfahren und den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, die Nutzung der Verkehrsinfrastruktur durch das geplante Kraftwerk und - dem folgend - ihre Betroffenheit im gegenständlichen Verfahren allein im Vertrauen auf die Richtigkeit außerhalb des betreffenden Verfahrens getätigter Aussagen und erstellter Unterlagen beurteilt, obwohl der Hinweis im Edikt, dass zum Betrieb des Kraftwerkes die "vorhandenen Infrastrukturanlagen" genutzt werden, die Klärung der zu erwartenden örtlichen Verkehrslage erlaubt hätte.

Im Rahmen der sie als potentielle Prozessparteien treffenden zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte sie, insbesondere in Anbetracht der von den Beschwerdeführerinnen im Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" selbst zum Ausdruck gebrachten "Unklarheit" sowie der (ausreichenden) Anstoßwirkung des Edikts, die Obliegenheit getroffen, sich durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und somit in die im gegenständlichen Verfahren relevante Informationsquelle, Gewissheit zu verschaffen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0146). Dass sie dies getan hätten, daran gehindert gewesen wären oder es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, dass bereits die Nichtbeachtung der im Widerspruch zur irrtümlichen Annahme der Beschwerdeführerinnen stehenden Beschreibungen im Edikt und Informationen in den Antragsunterlagen ein Verschulden darstellt, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das umfangreiche Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf "Quasi-Wiedereinsetzung" und zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes einzugehen.

2.5. Zur Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Eine Bürgerinitiative erlangt Partei- bzw. Beteiligtenstellung in UVP-Genehmigungsverfahren, wenn während der öffentlichen Auflage eine Unterschriftenliste gleichzeitig mit der zu unterstützenden Stellungnahme bei der Landesregierung als Behörde erster Instanz eingebracht wird (§ 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Für den Zeitpunkt der Entstehung der Bürgerinitiative bzw. für die Entstehung der Parteistellung im Genehmigungsverfahren ist daher die ordnungsgemäße Einbringung der Stellungnahme und der Unterschriftenliste maßgeblich. § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 statuiert hierfür eine Frist von sechs Wochen ab Beginn der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages und der UVE ( Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler , UVP-G, S. 482, Rz 81).

Ausgehend von der ordnungsgemäßen Kundmachung durch ein den Rechtsvorschriften des § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG entsprechendes Edikt und der unstrittigen Nichtvorlage einer Unterschriftenliste samt unterstützender Stellungnahme innerhalb der öffentlichen Auflagefrist bei der zuständigen UVP-Behörde, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass die Drittbeschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren die Parteistellung nicht erlangt hat. Da die in § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 beschriebene Rechtshandlung dem Erwerb der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und somit der Geltendmachung materieller Rechte dient, ist auch der Ansicht der belangten Behörde, die Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 sei - soweit sie sich auf das Entstehen einer Bürgerinitiative bezieht - eine materiellrechtliche Frist, zu folgen (vgl. hiezu Hengstschläger/Leeb , AVG § 32 Rz 3). Materiellrechtliche Fristen sind nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß § 42 Abs. 3 AVG kommen nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 32 Rz 5, und die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/03/0017, und vom , Zl. 2011/03/0127).

2.6. Die Beschwerdeführerinnen machen schließlich geltend, dass die nationalen Präklusionsbestimmungen im Großverfahren gegenständlich nicht gemeinschaftsrechtskonform angewandt worden seien und bringen hiezu im Wesentlichen vor, dass der Verlust der Parteistellung als Folge der Säumnis dem Grundsatz der effektiven Durchsetzung europarechtlich fundierter Ansprüche entgegenstehe (Beschwerdeergänzung, S. 111 ff.).

2.6.1. Nach Art. 10a Unterabs. 1 UVP-RL (nunmehr Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) , stellen die Mitgliedstaaten "im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften" den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren für die betroffene Öffentlichkeit sicher, um die "materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten", für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Weiters legen die Mitgliedstaaten nach Art. 10a Unterabs. 2 UVP-RL (Art. 11 Abs. 2 der RL 2011/92/EU) fest, "in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können". Im Hinblick darauf werden gemäß Art. 6 Abs. 5 UVP-RL (Art. 6 Abs. 5 der RL 2011/92/EU) auch "die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit … und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit" von den Mitgliedstaaten festgelegt. Damit ist klargestellt, dass die Ausgestaltung des Verfahrens iSd Art. 10a UVP-RL betreffend die "nationale gerichtliche Zuständigkeit, Fristen, Prozessfähigkeit usw." Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom in der Rechtssache C-263/08, Djurgården-Lilla , Rn. 45, und die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland vom , Zl. 4 B 57.09, Rn. 4, und vom , Zl. 7 B 15.10, Rn. 9) und den Mitgliedstaaten sohin grundsätzlich Verfahrensautonomie zukommt (Art. 291 Abs. 1 AEUV). Bei der Ausgestaltung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften sind die Mitgliedstaaten jedoch nicht vollkommen frei, sondern unterliegen den im "Primärrecht der Union verankerten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität" ( Berger , UVP-Verfahren: Vereinbarkeit von Unionsrecht und Präklusion, RdU-UT (2012), S. 39). Die Verfahren über Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen somit nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. für viele etwa die , Peterbroek , und vom , in der Rechtsache C- 115/09, Trianel , Rn.43).

Bereits daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Präklusionsvorschriften als nationales Verfahrensrecht nicht im Widerspruch zu Art. 10a UVP-RL (Art. 11 der RL 2011/92/EU) stehen, sofern sie nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität verstoßen.

Dem steht auch das - nicht zu einer Bürgerinitiative sondern zu einer Nichtregierungsorganisation ergangene - , Djurgården-Lilla , zur besonderen schwedischen Rechtslage, nicht entgegen, mit dem der EuGH zum Ausdruck bringt, dass zum Einen die Möglichkeit, sich am (erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahren zu beteiligen, nicht das Klagerecht gemäß Art. 10a UVP-RL ausschließen darf und zum Anderen eine weitere Überprüfungsmöglichkeit nicht deshalb entfallen darf, weil die Umweltschutzvereinigung nicht mindestens 2000 Mitglieder hatte (Rn. 37 bis 29, 48, 52). Nationale Präklusionsfristen werden dadurch nicht berührt.

Im Hinblick auf die Grenzen der verfahrensrechtlichen Gestaltungsautonomie des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung des Art. 10a UVP-RL (Art. 11 der RL 2011/92/EU) und sohin auf den unionsrechtlich vorgegebenen Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH in seinem Urteil vom , in der Rechtsache C-115/09, Trianel , dargelegt, dass die innerstaatlichen Regelungen den Umweltorganisationen nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, die Rolle zu spielen, die ihnen sowohl die RL 85/337 als auch das Übereinkommen von Aarhus zuerkennen (Rn. 44). Eine Unionswidrigkeit nationaler Präklusionsbestimmungen wurde darin aber ebenfalls nicht ausgesprochen.

Für die Anwendung des Effektivitätsgebots ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zur berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. das zitierte Peterbroek , Rn. 14, und das zur Zulässigkeit von Präklusionsfristen in einer - insofern dem UVP-Genehmigungsverfahren vergleichbaren - vergaberechtlichen Sache ergangene , Santex , Rn. 56).

Die Bedeutung des Prinzips der Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, hat der EuGH - obgleich unter einem anderen Aspekt - auch in seinem Urteil vom , in der Rechtssache C-78/98, Preston u.a. , Rn. 33, betont und weiters im Urteil vom , in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau AG , ausgesprochen, dass es die vollständige Verwirklichung der mit der - ebenfalls in einem vergleichbaren vergaberechtlichen Verfahren - anzuwendenden Richtlinie verfolgten Ziele gefährde, wenn Verstöße gegen die Regeln des Verfahrens in jedem Stadium gerügt werden könnten und dadurch das gesamte Verfahren zur Behebung des Verstoßes erneut durchgeführt werden müsste (Rn. 75; vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0135, mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht kein Zweifel daran, dass die Präklusion iSd § 44a iVm § 44b Abs. 1 AVG im Rahmen des UVP-Genehmigungsverfahrens unionsrechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die (nationalen) Präklusionsvorschriften dienen der Verfahrenskonzentration und Rechtssicherheit im Sinne der dargestellten EuGH-Judikatur (vgl. Hengstschläger , Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, S. 2010, Rz. 323). ISd Art. 6 UVP-RL iVm § 9 Abs. 3 UVP-G und § 44a AVG werden die auferlegten Informationspflichten erfüllt und die Präklusionsvorschriften zur Kenntnis gebracht. Dass der Ausschluss verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einer anfechtbaren Entscheidung eintritt, steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 4 UVP-RL. Das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion kommt einem vorgezogenen Rechtsschutz gleich, dem mit der Überprüfung der Präklusionsentscheidung durch den Umweltsenat und der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird.

2.6.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen weiters eine Rechts- und Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass die drittbeschwerdeführende Bürgerinitiative trotz fehlerhaftem Edikt keine Parteistellung erlangen und sohin auch keinen Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" stellen könne, ihr somit sämtlich Verteidigungs- und Rechtsschutzrechte genommen wären (s. Beschwerdeergänzung, S. 141 bis 143), verkennen sie die Rechtslage. Entspräche die Kundmachung durch Edikt oder das Edikt selbst nämlich nicht den maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G 2000 und dem AVG, wäre die Frist zur Vorlage der Stellungnahme und Unterschriftenliste iSd § 9 Abs. 1 und 5 iVm § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 ihnen gegenüber iSd § 42 Abs. 2 AVG nicht in Gang gesetzt worden und es fehlte an einer Fristversäumung iSd § 42 Abs. 3 AVG. Eine Rechts- oder Unionsrechtswidrigkeit wird daher mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

3. Sofern die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Ausgeschlossenheit und Befangenheit der Berichterin des Spruchköpers der belangten Behörde in der Beschwerdeergänzung allgemein auf die ausführlichen Darlegungen vor dem Verfassungsgerichtshof verweist (Beschwerde, S. 67), sind sie dem hg. Auftrag vom , die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0026) wäre es nämlich den Beschwerdeführerinnen auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages oblegen, die diesbezüglichen Beschwerdegründe im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf ein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen.

Zusätzlich haben die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom die behauptete Befangenheit der Berichterin der belangten Behörde auch darauf gestützt, dass deren Ehegatte Vorsitzender des Aufsichtsrates der W Holding GmbH sei. Eine gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung dieser Gesellschaft zur Mitbeteiligten - nur damit könnte ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG dargetan werden - wird aber nicht behauptet; allein "gute Kontakte" der Berichterin und ihres Ehegatten zur Stadt Wien vermögen den Anschein der Befangenheit nicht zu erwecken.

4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am