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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 281

Fruchtgenussrecht an Keller und Garage einer Ehewohnung

iFamZ 2021/217

§§ 81 ff, 94 EheG

Die vermögensrechtlichen Bindungen der früheren Ehegatten sollen nach Möglichkeit aufgehoben werden. Aufgrund eines dem Mann verbleibenden Fruchtgenussrechts können sich zwar künftige Kontakte mit der Frau ergeben, die potenziellen Berührungspunkte sind aber nicht derart konfliktträchtig, dass die Aufteilungsentscheidung dadurch unbillig wäre.

Die Frau strebt mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der dem Mann zuerkannten Ausgleichszahlung an (…).

(…) Die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft stellt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Zugehörigkeit einer Sache zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen dar. Es unterliegt damit nur jenes Vermögen der nachehelichen Aufteilung, das zu diesem Zeitpunkt vorhanden war (vgl RIS-Justiz RS0057331). Die Revisionsrekurswerberin zieht nicht in Zweifel, dass nur die ihr verbleibende Eigentumswohnung (die ehemalige Ehewohnung) in die Aufteilungsmasse fällt, deren Wert die Grundlage für die Bemessung der vom Mann begehrten Ausgleichszahlung bildet. (…) Soweit die Frau auf dem Standpunkt steht, dass die Wohnung nur mit jenem Wert zu berücksichtigen gewesen wäre, der sich nach Abzug des W...

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