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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 280

Frist zur Geltendmachung des Scheidungsgrundes

iFamZ 2021/216

§ 57 EheG

Beim bloßen Besitz von Kinderpornographie handelt es sich nicht um eine fortgesetzte Eheverfehlung, die für die Dauer des Besitzes als Einheit zu betrachten wäre.

(…) Die Klägerin begehrte mit der im November 2019 eingebrachten Klage die Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Dieser pflege eine außereheliche Beziehung mit einer jüngeren Frau. Überdies habe die Klägerin im Jahr 2018 unter dem Bett des Beklagten Fotos einer jungen Frau mit Kind gefunden sowie in der Folge in der umfassenden Lichtbildsammlung des Beklagten Fotos nackter und teilweise sehr junger Mädchen. (…) Der Beklagte beantragte die Abweisung der Scheidungsklage, eventualiter die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin (…). Seine Lichtbildsammlung habe er seit rund 15 Jahren offen zugänglich aufbewahrt, sodass die Klägerin von der Existenz der Fotos seit Jahren Kenntnis gehabt habe. (…) Das Erstgericht wies die Klage ab. (…) Der Beklagte verschaffte sich zu nicht feststellbaren Zeitpunkten bis 2018 pornographische Darstellungen von teils unmündigen und großteils mündigen Minderjährigen. Die Klägerin fand diese Fotos Ende 2018 und verlor danach endgültig den Willen ...

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