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ASoK 6, Juni 2017, Seite 228

Kündigung einer Arbeitnehmerin in Elternteilzeit bei Betriebsumstrukturierung

Nach § 10 Abs 3 MSchG ist die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb weiter aufrechterhalten kann oder wenn sich die Dienstnehmerin vor dem Gericht mit der Kündigung einverstanden erklärt. Werden diese Tatbestandsvoraussetzungen in der Klage nicht hinreichend konkret behauptet, so ist sie abzuweisen ().

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