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iFamZ 5, Oktober 2021, Seite 275

Wahrnehmung der Prozessunfähigkeit bei anwaltlicher Vertretung

iFamZ 2021/211

§§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 ZPO

Gemäß § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Rechtsstreits, somit auch noch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es einer Person in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Bestehen für davorliegende Zeitpunkte begründete Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit einer Partei, so obliegt die Prüfung, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte, dem Prozessgericht.

War die Partei im Verfahren allerdings anwaltlich vertreten, dann muss ihre Prozessfähigkeit nur im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an den Rechtsanwalt gegeben gewesen sein; ihr späterer Verlust während des Rechtsstreits ist ohne Belang. Die wirksam erteilte Vollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt zum Einschreiten, bis ihm der einstweilige Erwachsenenvertreter die Vollmacht entzieht.

(…) Im vorliegenden Fall ist die Prüfung des Vorbringens des Erwachsenenvertreters, der Beklagte sei bereits seit Klagezustellung – und damit auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht – prozessunf...

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