Handbuch Verrechnungspreise
3. Aufl. 2022
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S. 2231. Einleitung
Bei der Bestimmung der Verrechnungspreise im Konzern gilt der fundamentale Grundsatz des „Dealing at Arm’s Length“ (Fremdvergleich). Das Arm’s-Length-Prinzip schreibt vor, dass die Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen abhängigen Unternehmen derart anzusetzen sind, wie sie unter „unabhängigen“ Dritten für vergleichbare Transaktionen unter vergleichbaren Umständen gebildet worden wären. Dementsprechend müssen Steuerpflichtige, die Transaktionen an verbundene Unternehmen tätigen, die Einhaltung des Fremdvergleiches und somit die Angemessenheit der dabei verwendeten Verrechnungspreise durch Identifizierung vergleichbarer Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen belegen. Da aber in der Praxis der Steuerpflichtige oft nicht über die dafür benötigten Daten zu vergleichbaren Transaktionen mit bzw zwischen unabhängigen Dritten verfügt, bleibt dem Unternehmer zur Verrechnungspreisbestimmung und zum Nachweis der Angemessenheit seiner Verrechnungspreise in der Praxis meist nur der Vergleich von Margen mittels Datenbanken. Neben diesen sog Margenvergleichsanalysen können Datenbankstudien in speziellen Vertragsdatenbanken bei konzerninterner Nutzungsüberlassung immat...