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immo aktuell 6, Dezember 2022, Seite 335

Unleidliches Verhalten

immo aktuell 2022/54

S. 335§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG

Die Zurechnung des unleidlichen Verhaltens zum Mieter ist nicht gerechtfertigt, wenn die Störungen (Abpassen, Verfolgen und Fotografieren von Hausparteien im Stiegenhaus) dadurch nicht abgestellt werden können, weil der das unleidliche Verhalten setzende Angehörige selbst Mieter einer Wohnung im Haus ist und daher ein eigenständiges Recht zum Aufenthalt im Objekt hat.

Sachverhalt: [1] Gegenstand des Verfahrens ist die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG (unleidliches Verhalten) gestützte Aufkündigung des Mietvertrags des Beklagten.

[2] Der Beklagte ist seit dem Jahr 2006 Mieter der im Eigentum der Klägerin stehenden, auf der Stiege 5 einer Wohnhausanlage gelegenen Wohnung. Seit dem Jahr 2018 ist sein Sohn Mieter einer auf der Nebenstiege (Stiege 4) gelegenen Wohnung in derselben Anlage. Der Sohn geht immer wieder zwischen seiner Wohnung und der Wohnung des Beklagten hin und her; er isst und übernachtet jedoch in der Wohnung des Beklagten.

[3] Seit dem Jahr 2018 bestehen Spannungen zwischen dem Sohn des Beklagten und der auf der Stiege 4 wohnhaften A* M* sowie der auf der Stiege 5 wohnhaften K* W*. Der Sohn des Beklagten...

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