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Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nur bei endgültiger Erwachsenenvertreterbestellung
iFamZ 2021/209
Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht den in Abs 1 leg cit genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu.
Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.