Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht | Ergänzungsband 2023
1. Aufl. 2023
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S. 156Seit ist in Österreich die Zinsschrankenregelung gem § 12a KStG in Kraft. Hiernach ist der Zinsüberhang einer bestimmten Körperschaft iSd § 12a Abs 2 KStG nur insoweit ertragsteuerlich abzugsfähig, als er im Freibetrag von 3 Mio € bzw im verrechenbaren EBITDA (ie 30 % des steuerlichen EBITDA) einer Körperschaft Deckung findet. Insoweit ein Zinsüberhang steuerlich in einem Jahr nicht abzugsfähig ist, kann dieser gem § 12a Abs 6 Z 1 KStG auf Antrag zur Verrechnung in Folgewirtschaftsjahre vorgetragen werden (sog „Zinsvortrag“). Ein nicht voll ausgeschöpftes verrechenbares EBITDA kann nach § 12a Abs 6 Z 2 KStG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Antrag, allerdings nur zeitlich begrenzt auf fünf Wirtschaftsjahre, vorgetragen werden (sog „EBITDA-Vortrag“).
Unter welchen Voraussetzungen ein noch nicht verrechneter Zinsvortrag bzw ein noch nicht verrechneter EBITDA-Vortrag bei Umgründungen auf Rechtsnachfolger übergeht, wird auf Basis der Verordnungsermächtigung in § 12a Abs 6 Z 3 KStG in der Verordnung des BMF zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages, der Zinsvortrags-Übergangsverordnung, geregelt.
Der folgende Beitrag widmet sich der finalen Fassung der Zinsvortrags-Übergangsverordnung, die am veröffentlicht wurde, sowie der finalen Fassung des Wartungserlasses 2022 zu den UmgrStR 2002 vom , die punktuell...