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Akteneinsicht der Erbin wegen nachlassschmälernden Forderungen aus Rechtsgeschäften des Verstorbenen
iFamZ 2021/208
Erben oder erbantrittserklärten Personen ist nach § 141 Abs 1 AußStrG auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des verstorbenen Betroffenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahrem und unbeeinflussten Willen entsprochen haben. Eine Einschränkung auf einen Erbrechtsstreit oder die Frage der Testierfähigkeit lässt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Mat ableiten.
Der Antragsteller hat darzulegen, warum die von ihm zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des verstorbenen Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen. Dazu genügt es, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, welche Art von gesundheitsbezogenen Informationen aus dem jeweiligen Aktenstück von Interesse sind und warum diese für den Antragsteller zur Erforschung oder Durchsetzung des wahren Willens des verstorbenen Betroffenen erheblich sind.
Die Antragstellerin ist die Witwe nach ihrem verstorbenen Ehegatten, für den mit Beschluss vom ein Sachwalter (später gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für folgende Angelegenheiten bestellt ...