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Zivilrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage der Immobilienmaklerprovision nach § 24 ImmMV
Die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (im Folgenden: ImmMV) enthält eine Vielzahl von für den Immobilienmakler maßgeblichen Vorgaben, welche der Immobilienmakler ua bei der Vereinbarung der Provision zu beachten hat. Dieser Beitrag widmet sich § 24 ImmMV und dessen Umfeld, welcher die zulässige Bemessungsgrundlage für die Vermittlung eines Bestandobjekts zu Mietzwecken regelt. Hierbei ist augenfällig, dass diese praktisch relevante Bestimmung in der Rechtsprechung und im Schrifttum bisweilen nur rudimentär behandelt wurde.
1. Zweck und Regelungsinhalt des § 24 ImmMV
Nebst § 22 ImmMV bildet vor allem § 24 ImmMV die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Provision bei der Vermittlung von Mietverträgen durch den Immobilienmakler gemäß ImmMV (§ 1 Z 2 ImmMV). § 24 Abs 1 ImmMV widmet sich in Überschrift und Inhalt dem Bruttomietzins, der sich schematisch wie folgt gliedert:
„[…] Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegens...