VwGH vom 07.10.2010, 2007/17/0141

VwGH vom 07.10.2010, 2007/17/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der CB in S, vertreten durch Dr. F.X. Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524601/2-2007-Sa/Re, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schardenberg in 4784 Schardenberg, Schärdingerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin und deren Ehemann für das an die öffentliche gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossene Objekt auf der Parzelle Nr. 250/3, KG Schardenberg, eine Wasseranschlussgebühr von EUR 2.379,30 (einschließlich Umsatzsteuer) vor. Dabei wurden der Abgabenbemessung 150 m2

Wohngebäude mit einem Abgabensatz von EUR 10,50 und 80 m2

Wohngebäude mit einem Abgabensatz von EUR 7,35 zugrundegelegt.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann geltend, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits vor der Abgabenvorschreibung mit Übergabevertrag vom (welcher ausschließlich die Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin auswies) an ihre gemeinsamen Kinder "übergeben" worden sei. Diese seien nunmehr außerbücherliche Eigentümer. Es wären daher "bestenfalls diese zur Bezahlung der Wassergebühr verpflichtet". Das Grundstück erfahre durch den Wasseranschluss keinen Nutzen, weil das (aus Deutschland bezogene) Wasser der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die in Österreich zulässigen Grenzwerte überschreite. Es entstehe vielmehr ein Schaden für das Grundstück. Weiters sei auch die Berechnung der Wasseranschlussgebühr unrichtig, weil für die ersten 150 m2 Wohngebäude insgesamt lediglich EUR 7,35 in Anschlag zu bringen gewesen wären. Die Vorschreibung einer nutzen- und aufwandsunabhängigen Mindestgebühr von EUR 1.575,-- verstoße überdies gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip.

Mit ihrem an die Berufungswerber gerichteten Schreiben vom nahm die mitbeteiligte Gemeinde vor allem zur Wasserqualität Stellung und übermittelte diesbezügliche bakteriologische Prüfberichte vom in Kopie. Dabei wurde u.a. ausgeführt, dass dasselbe Prüflabor wie im März durch die Beschwerdeführerin mit den Untersuchungen beauftragt worden sei. Das Wasser sei dabei an fünf verschiedenen namentlich aufgeführten Stellen entnommen worden und habe eine Bakterienkonzentration ("Koloniezahl bei 36 Grad Celsius") zwischen 0 und 5 KBE/ml aufgewiesen.

Die Ergebnisse der bisherigen periodischen Prüfungen deckten sich im Wesentlichen mit dem Prüfergebnis vom , sodass die drastische Abweichung des Prüfergebnisses der von der Beschwerdeführerin beauftragten Untersuchung (in Höhe von 560 KBE/ml) "offensichtlich auf eine nicht fachmännische Wasserentnahme zurückzuführen oder ein 'verunreinigtes' Wassergefäß bzw. internes Leitungsnetz dafür verantwortlich sei. Die übermittelten Prüfberichte bestätigten somit, dass die Gemeinde durchaus in der Lage sei, einwandfreies Trink- und Nutzwasser zu liefern.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei der Berufung hinsichtlich der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin keine Folge und ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides um "Bemessungsgrundlage: 230 Quadratmeter bebaute Fläche". Soweit die Abgabenvorschreibung den Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet habe, werde der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufgehoben. Begründend führte der Gemeinderat aus, weder der Wasseranschluss der Liegenschaft noch die bebaute Fläche seien bestritten worden. Der Begriff des Eigentümers iSd Wassergebührenordnung umfasse nur den grundbücherlich eingetragenen Eigentümer. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht scheine die Beschwerdeführerin im Grundbuch als Alleineigentümerin auf. Aus dem Text der Wassergebührenordnung ergebe sich, dass auch für den Bereich von null bis 150 m2 der gültige Gebührensatz pro m2 zur Anwendung gelange.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es werde genussuntaugliches Wasser zugeführt, habe sich bei den durchgeführten Ermittlungen als völlig haltlos dargestellt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips sei unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen der Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, der abgabenrechtliche Tatbestand werde mit der Herstellung des Anschlusses einer Liegenschaft an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage verwirklicht. Die Tatsache des Wasseranschlusses ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage habe die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Auf Grund des zivilrechtlichen Verbücherungsgrundsatzes ergebe sich, dass mit "Eigentümer" jene Person gemeint sei, die im Grundbuch als solcher aufscheine. Auch aus der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ergäben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Abgabenvorschreibung sei daher zu Recht an die Beschwerdeführerin ergangen.

Gemäß § 2 der Wassergebührenordnung betrage die Anschlussgebühr für bebaute Grundstücke im Ausmaß von null bis 150 m2 EUR 10,50 pro m2, wobei eine Mindestgebühr von EUR 1.575,-- vorzuschreiben sei. Aus dem Verordnungstext ergebe sich, dass trotz fehlenden Hinweises für den Bereich von null bis 150 m2 Bemessungsfläche der Betrag von EUR 10,50 pro m2 zu entrichten sei. Andernfalls sei die Erhebung einer Mindestgebühr von EUR 1.575,-- nicht schlüssig.

Zum Einwand, die Wassergebührenordnung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip werde angemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof in gleich gelagerten Fällen keine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips erkannt habe. Auch die Prüfung der Verordnung durch die Oberösterreichische Landesregierung habe keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit ergeben.

Die Qualität des Wassers besitze für die Gebührenvorschreiben keine Relevanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Gemeinde, eine Gegenschrift in welcher jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom , womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz), LGBl. Nr. 28/1958 (§ 1 idF LGBl. Nr. 57/1973, § 2 idF LGBl. Nr. 55/1968; im Folgenden: OÖ IBG), lautet auszugsweise:

"…

§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:


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a)
b)
den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr;
c)
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

...

§ 2

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss

gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

…"

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schardenberg vom , mit der eine Wassergebührenordnung für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Schardenberg erlassen wird (in der Folge: Wassergebührenordnung), lautet idF des Gemeinderatsbeschlusses von :

" § 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Schardenberg (im Folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

"(1) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke gemäß der Berechnungsgrundlage nach Abs. 2 für

a) Wohnbauten


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Von 0 bis 150 m2 Bemessungsgrundfläche
EUR 10,50
Für weitere 150 m2 (150-300 m2) zuzüglich pro m2 Bemessungsgrundfläche
EUR 7,35
Und über 300 m2 zuzüglich pro m2 Bemessungsfläche
EUR 4,20
Mindestanschlussgebühr
EUR 1.575,00

b) Betriebs- und Gaststätten


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bis 500 m2 Bemessungsfläche pro m2
EUR 4,20
Von 501 bis 1000 m2 Bemessungsfläche pro m2
EUR 3,15
Über 1000 m2 Bemessungsfläche pro m2
EUR 2,10

b) Landwirtschaftl. Stallungen und Milchkammern

(Pauschalbeträge)


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bis 100 m2 Bemessungsfläche
EUR 105,00
von 101 bis 150 m2 Bemessungsfläche
EUR 157,50
Von 151 bis 200 m2 Bemessungsfläche
EUR 210,00
Über 200 m2 Bemessungsfläche
EUR 262,50

Sollte im Stallbereich nur die Milchkammer allein angeschlossen werden, so wird diese mit der Mindestpauschalgebühr von EUR 105,00 bewertet.

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschoßiger Bebauung die m2-Anzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Die errechnete Bemessungsgrundlage ist auf volle Quadratmeter abzurunden. Dach- und und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind. Objekte wie Flugdächer und dgl. werden nicht zur Berechnung herangezogen.

(3) Die Wasserleitungs-Anschlussgebühr für unbebaute Grundstücke beträgt pro m2 des unbebauten Grundstückes EUR 0,77 (S 10,00).

(4) Die Summe der Gebühren nach Abs. 1 (a-c) muss jedoch mindestens EUR 1.575,00 betragen.

..."

Mit ihrem Vorbringen, sie habe zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld bereits durch einen Übergabsvertrag das gegenständliche Grundstück an ihre Kinder übergeben, bestreitet die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, Schuldnerin der Wasseranschlussgebühr zu sein. Damit übersieht sie aber, dass die Frage, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes zu beantworten ist. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte - von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Das Eigentumsrecht an einer unbeweglichen Sache geht im Hinblick auf den im § 431 ABGB und § 4 GBG normierten Eintragungsgrundsatz nur und erst mit der bücherlichen Einverleibung über, jedoch treten im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GBG über den Vorgang bei der Eigentumseinverleibung (§ 29, § 93 und § 128 GBG) deren Rechtswirkungen nicht erst mit dem Vollzug (Eintragung im Hauptbuch), sondern, wenn sie bewilligt und vollzogen wird, schon im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages ein (vgl. beispielsweise die zum OÖ Baurecht bzw. zur OÖ ROG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/05/0010, und vom , Zl. 2005/17/0077, mwN). Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, dass es für die Annahme, dem OÖ IBG in § 1 Abs. 1 und 2 oder der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde (vgl. deren § 1) läge ein davon abweichender Begriff des Grundstückseigentümers zu Grunde, in den genannten Bestimmungen keine Anhaltspunkte gibt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Grundbuch als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft eingetragen zu sein. Dass im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung bereits ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Kinder eingebracht worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die mitbeteiligte Gemeinde die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin behandelt hat.

Wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die Art der Berechnung der Anschlussgebühr mit dem Vorbringen wendet, aus der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich für die ersten 150 m2 Wohnfläche eine Gebühr von insgesamt lediglich EUR 10,50, so vermag sie auch damit ihrer Beschwerde nicht zu einem Erfolg zu verhelfen. Es ist ihr zwar zuzugestehen, dass in § 2 Abs. 1 lit. a der Wassergebührenordnung der Zusatz "pro m2" fehlt, allerdings ergibt sich aus der Bestimmung der Mindestanschlussgebühr in Höhe von EUR 1.575,--, dass damit nur ein Abgabensatz, der pro m2 Wohnfläche anzuwenden ist, gemeint sein kann. Legte man die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung zu Grunde, dann wäre es nicht einsichtig, warum gerade für die ersten 150 m2 von Wohnbauten eine im Vergleich zu den darüber hinausgehenden Wohnflächen derart niedrige Gebühr vorgesehen sein sollte. Eine solche Interpretation würde erhebliche Zweifel daran erwecken, dass damit den Vorgaben des § 1 Abs. 2 OÖ IBG, wonach die Interessentenbeiträge auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen sind, entsprochen wäre. Überdies wäre eine solche Deutung mit der Bestimmung über die Mindestanschlussgebühr nicht in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken:

Der Gesetzgeber kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Interessentenbeiträge in einer typisierenden Betrachtungsweise festlegen. Dabei muss aber eine sachlich vertretbare Korrelation zwischen dem aus der Anlage, für deren Herstellung oder Erhaltung die Beiträge zu leisten sind, gezogenen Nutzen und der Abgabenhöhe gewährleistet sein. In Zweifelsfällen wird daher jener Auslegung der Vorrang zu geben sein, die sicherstellt, dass eine nach dem jeweiligen Nutzen, den die Abgabepflichtigen ziehen, entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe erzielt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0354).

Dabei muss die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen, die Aufteilung muss nur nach irgendwelchen sachlichen bzw. objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0268).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Berechnung von Interessentenbeiträgen oder Benützungsgebühren und daher auch von Aufschließungsabgaben nach einem Schlüssel, bei welchem im Ergebnis der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung, für welche der Beitrag oder die Abgabe bestimmt sind, entstehende Nutzen bzw. die von einer Liegenschaft verursachten Kosten in typisierender Weise berücksichtigt werden, unbedenklich ist (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0354).

Bei Wohnbauten mit einer Bemessungsfläche von weniger als 150 m2 lediglich eine Abgabe von insgesamt EUR 10,50 vorzuschreiben - wie von der Beschwerdeführerin gewünscht - würde aber diesen Kriterien zweifellos nicht entsprechen.

Das Vorbringen, dass die Bestimmung über eine Mindestanschlussgebühr gegen das für Interessentenbeiträge geltende Äquivalenzprinzip verstoße, geht schon deswegen ins Leere, als der Beschwerdeführerin ohnehin keine Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben wurde. Vielmehr wurde der Abgabenbemessung die Fläche von insgesamt 230 m2 (Wohngebäude) zugrundegelegt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 489/76, ausgesprochen, dass eine (teilweise) pauschalierte Bemessung von Gebühren - und eine solcher entspricht auch eine Mindestgebühr - dem in § 1 Abs. 3 erster Satz IBG verankerten Äquivalenzprinzip (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0165) nicht widerspricht.

Es kann nämlich nicht als unsachlich erachtet werden, wenn die mitbeteiligte Marktgemeinde bei der Erhebung der Anschlussgebühr nach der Nutzungsart der Liegenschaften (z.B. Wohnbauten, Betriebs- und Gaststätten) unterscheidet und darüber hinaus für verhältnismäßig große Gebäude eine degressive Abgabenbelastung vorsieht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem allenfalls unterschiedlich hohen Wasserverbrauch mit der Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr Rechnung getragen wird.

Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Beitragsregelung bestehen, sodass kein Anlass gegeben ist, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Wassergebührenordnung zu stellen.

Dem Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine von ihr auf ihrer Liegenschaft gezogene Probe des bezogenen Leitungswassers eine fünffache Überschreitung eines in Österreich geltenden Grenzwertes an bakterieller Verseuchung ergeben habe, nicht auseinander gesetzt, kann bereits insofern nicht gefolgt werden, als die Berufungsbehörde auf Grund dieses Vorbringens eine außerordentliche Prüfung der Wasserqualität des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes durch dieselbe Prüfanstalt veranlasst und der Beschwerdeführerin die dabei erstellten Befunde, welche eine unbedenkliche Qualität ausgewiesen haben, übermittelt hat. Die Voraussetzung des § 1 der Wassergebührenordnung, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, ist nämlich unstrittig erfüllt. Sollte die Beschwerdeführerin trotz der durch die Berufungsbehörde veranlassten Untersuchungen, die eine unbedenkliche Trinkwasserqualität bescheinigt haben, die öffentliche Wasserversorgung nicht nutzen, so hat dies auf die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr keinen Einfluss.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am