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VwGH vom 21.09.2006, 2004/15/0080

VwGH vom 21.09.2006, 2004/15/0080

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/15/0081 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. A in G, vertreten durch Dr. Walter Poschinger, Mag. Anita Taucher und Mag. Andreas Berchtold, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0315- G/03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde in Abänderung des Bescheides des Finanzamtes die Einkommensteuer für das Jahr 1993 festgesetzt. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe mit Kaufvertrag vom gemeinsam mit seinem Partner (dieser ist Beschwerdeführer gegen einen im Wesentlichen gleich lautenden Bescheid im hg. Verfahren 2004/15/0081) je zur Hälfte eine Liegenschaft mit Wohnhaus, Werkshalle, Überdachungen und einer Halle, in der sich eine Krananlage (Brückenkran) befunden habe, um insgesamt S 2,500.000,-- erworben. Ein zu diesem Zeitpunkt vorliegendes Gutachten habe den Wert der Liegenschaft mit S 3,765.582,-- geschätzt. Als realistisch erzielbarer Kaufpreis sei auf Grund der eingeschränkten Nutzbarkeit ein Wert von S 2,400.000,-- angegeben worden. Die Krananlage selbst sei nicht mitveräußert worden. Der Veräußerer der Liegenschaft habe die Krananlage anderweitig verkaufen wollen. Dies sei ihm in der Folge nicht gelungen und habe er daher dem Beschwerdeführer und seinem Partner die Krananlage unentgeltlich überlassen.

Nach Teilung der Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom der Teil der Liegenschaft mit Wohnhaus und Werkshalle um S 1,400.000,-- verkauft worden.

Mit dem am abgeschlossenen Kaufvertrag sei der Teil der Liegenschaft, auf der sich die Halle mit der Krananlage befinde, um S 1,600.000,-- an Ewald M. und Martin Z. je zur Hälfte verkauft worden. Laut Kaufvertrag sei die Liegenschaft mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie allen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen in das Eigentum der Erwerber übergegangen. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Verkaufsgeschäft für das Jahr 1993 einen Spekulationsgewinn erklärt.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung habe der Prüfer festgestellt, dass im Jahr 1993 neben der Liegenschaft samt Halle die Krananlage gesondert und zwar an die Ewald M. GmbH um S 600.000,-- verkauft worden sei. Laut Firmenbuchauszug seien im Jahr 1993 an dieser GmbH Ewald M. und Martin Z. je zur Hälfte beteiligt gewesen. Der Kaufvertrag sei am selben Tag abgeschlossen worden wie jener betreffend den Liegenschaftsteil, den Ewald M. und Martin Z. jeweils zur Hälfte erworben haben. Der Prüfer habe darauf den Spekulationsgewinn für das Jahr 1993 dahingehend ermittelt, dass er die seinerzeitigen Anschaffungskosten für die Liegenschaft um den darin enthaltenen Kaufpreis für die Anlage gekürzt habe. Der vom Beschwerdeführer erklärte Spekulationsgewinn des Jahres 1993 habe sich daher um S 300.000,-- erhöht.

In der gegen den gemäß den Prüferfeststellungen ergangenen Finanzamtsbescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Kaufvertrag vom sei ein Brückenkran nicht erwähnt worden. Der Kaufpreis für die Liegenschaft habe ungefähr dem vorliegenden Gutachten entsprochen. Es wäre unsinnig gewesen und hätte dem gesunden Menschenverstand widersprochen, für die Anschaffung eines Brückenkrans freiwillig Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr zu bezahlen.

Im Berufungsverfahren sei ein Gutachten eines Sachverständigen über den gemeinen Wert der Brückenkrananlage im Jänner 1987 und im April 1993 eingeholt worden. Nach dem Gutachten bestehe diese im Jahr 1970 errichtete Krananlage aus zwei Teilen, nämlich einem ortsfesten Bauteil, das ist die Kranbahn-Tragekonstruktion aus Beton und einen transportfähigen maschinellen Teil. Die Kranbahn-Tragekonstruktion befinde sich zu rund einem Drittel im Freien und zu rund zwei Drittel im Inneren der Halle, wo das Mauerwerk zwischen den Betonträgern die Außenhaut der Halle bilde. Die Kranbahn bilde im Inneren der Halle somit gleichzeitig das Tragewerk für das Hallendach. Auf Grund der in den Jahren 1993/1994 vorgenommenen Umbauten der Halle könne der Kran - wenn er funktionieren würde - nur noch im Freien fahren, eine Einfahrt in die Halle sei nicht mehr möglich.

Der maschinelle Teil bestehe aus dem Hubwerk mit dem Katzfahrwerk, der Kranbrücke, den beiden Brückenfahrwerken und den zwei jeweils 50 m langen Schienen, auf denen das Brückenfahrwerk fahre, sowie den elektrischen Schalt-, Steuer- und Bediengeräten. Im Zeitpunkt der Untersuchung, im Oktober 2000, stellte sich die Krananlage so dar, dass zwar alle Komponenten vollständig vorhanden und von ihrer Bauweise her von guter und dauerhafter Qualität seien, durch ein etwa achtjähriges Stehen im Freien sei die Korrosion jedoch soweit fortgeschritten, dass dies einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkomme. Auf Grund der regelmäßigen Eintragungen über die gesetzlich vorgeschriebenen jährlich wiederkehrenden Überprüfungen durch einen Sachverständigen in das Kranbuch bis zum Jahr 1987 sei zu schließen, dass sich der Kran zumindest bis zu diesem Jahr in einem guten, betriebsfähigen Zustand befunden habe. Es hätte somit nichts gegen einen Weiterbetrieb dieser Anlage nach dem Jahr 1987 gesprochen. In der Zeit von 1987 bis 1993 sei der Kran vermutlich nicht mehr betrieben worden, weil es im Kranbuch keine Aufzeichnungen über die wiederkehrenden Überprüfungen gebe. Der Kran habe bis zum Umbau der Halle in den Jahren 1993/1994 im Inneren abgestellt werden können. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Kran schon im Jahr 1993 verrostet gewesen sei. Eine Wiederinbetriebnahme im Jahr 1993 hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zerlegung sicherheitsrelevanter Bauteile und deren Überprüfung geführt, weil die Anlage davor sechs Jahre nicht überprüft worden sei. Die Kosten dieser Arbeiten seien bei der Bewertung zu berücksichtigen. Beim Verkauf der transportfähigen maschinellen Teile an einen Gebrauchtmaschinenhändler wäre im Jahr 1987 ein Preis von S 26.400,-- und im Jahr 1993 ein Preis von S 16.800,-- zu erzielen gewesen. Bei dem Verkauf an einen Erwerber der Liegenschaft, der den Kran an Ort und Stelle weiterbetrieben hätte, wäre im Jahr 1987 ein Preis von S 48.000,-- und im Jahr 1993 ein Preis von S 30.000,-- zu erzielen gewesen. Der Liegenschaftseigentümer habe die Krananlage im Jahr 1993 weder verkauft noch selbst benützt, sondern die Stirnwand der Halle unmittelbar nach dem Erwerb geschlossen und die Krananlage seither im Freien ohne Wetterschutzdach belassen. Der Wert der Betonkranbahn, die sich außerhalb der Halle befinde, habe im Jahr 1987 S 72.600,-- und im Jahr 1993 S 59.400,-- betragen. Dieser Teil der Kranbahnanlage und der maschinelle Teil gemeinsam hätten im Jahr 1987 einen Wert von S 120.600,-- und im Jahr 1993 einen solchen von S 89.400,-- gehabt. Dies gelte nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer den Kran an der selben Stelle weiter betreiben wolle.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten ausgeführt, die Krananlage sei im Jahr 1993 an einen fremden Unternehmer um S 600.000,-- veräußert worden. Die Bewertung der Anlage sei nicht einseitig durch die Verkäufer erfolgt, sondern sei der Preis von der Erwerberin durch die Bezahlung bestätigt worden. Der im Gutachten angegebene Zeitwert könne lediglich als Hinweis dafür gesehen werden, dass die Erwerberin eine vollkommen andere Werteinschätzung vorgenommen habe. Der Kaufpreis für die beiden Liegenschaftsteile von insgesamt S 3 Mio. könne nicht als zu niedrig angesehen werden. Der für die Krananlage im Jahr 1993 erzielte Verkaufspreis sei bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer Betracht zu lassen.

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt habe der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer Besprechung vor der belangten Behörde vorgetragen, er habe die Krananlage bis zum Verkauf im Jahr 1993 für die Verladung von Maschinen genutzt. Die Käuferin der Krananlage habe ursprünglich geplant, diese für die Be- und Entladung von Abfallgütern und Containern zu verwenden. Erst nach dem Verkauf habe sie im Zuge einer Anfrage betreffend die Brandbeständigkeit des Objektes von einer Änderung des Nutzungszweckes der Halle erfahren. Bei dem Verkauf der Krananlage habe es sich ausschließlich um die beweglichen Teile gehandelt.

Der Beschwerdeführer habe zwei von ihm verfasste Schreiben in Kopie vorgelegt. Im Schreiben vom betreffend Vermietung und Verkauf des Grundstückteiles samt Halle an die Firma M. habe er ausgeführt, dass er ein Anbot eines Schlossers habe, der ihm für die Krananlage mit Schienen, Schleifleitung und Gehänge S 550.000,-- bis S 600.000,-- biete. Die Firma M. biete dagegen nur S 450.000,-- bis S 500.000,--, weil sie die Anlage abbauen, abtransportieren und wieder neu zusammenbauen müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch in erster Linie an einer Vermietung der Liegenschaft interessiert. Im Schreiben vom an eine Stadtgemeinde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er das Grundstück samt Lagerhalle und Freilager-Krananlage um insgesamt S 2,2 Mio. anbiete. Die Bewertung des Hallen- und Krananlagenanteiles vom genannten Preis müsse in einem speziellen Gespräch erfolgen.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom die Käuferin der Krananlage ersucht, darzulegen, warum sie mit Kaufvertrag vom die Krananlage um S 600.000,-- gekauft habe, obwohl der Zeitwert dieser Anlage im Jahr 1993 nur S 30.000,-- betragen habe und die Absicht bestanden habe, die Halle umzubauen und den Kran nicht mehr zu benützen. In diesem Schreiben sei der Käuferin auch vorgehalten worden, dass eine Angestellte der Käuferin gegenüber dem Prüfer angegeben habe, dass der Kran "wertlos" sei.

Im Antwortschreiben sei ausgeführt worden, seinerzeit habe tatsächlich die Absicht bestanden, die Krananlage weiter zu benutzen. Der vereinbarte Kaufpreis sei daher für in Ordnung befunden worden. Erst nach dem Kauf sei der Plan entstanden, die Halle als Montage- und Servicehalle zu nutzen. Wenn die Angestellte gegenüber dem Prüfer erklärt habe, dass der Kran wertlos sei, sei das ihre Privatmeinung gewesen. Ein Verkauf der Anlage sei nicht beabsichtigt gewesen. Sollte die Krananlage von Ewald M. und Martin Z. tatsächlich um einen überhöhten Kaufpreis erworben worden sein, so liege dies in deren wirtschaftlicher Verantwortung. Eine Anfechtung im Sinne des § 934 ABGB sei weder beabsichtigt, noch liege ein durch den Beschwerdeführer veranlasster Irrtum vor, der zu einer Anfechtung berechtigen würde.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, es sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer und sein Partner im Jahr 1987 anlässlich des Erwerbes der Liegenschaft an einem Erwerb der Krananlage nicht interessiert gewesen seien und daher auch kein Entgelt dafür geleistet haben. Die Krananlage sei letztlich dem Beschwerdeführer und seinem Partner unentgeltlich zugekommen. Es sei auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Partner beabsichtigt haben, im Jahr 1993 den Liegenschaftsanteil samt Halle und Krananlage um insgesamt S 2,200.000,-- zu verkaufen.

Es sei jedoch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer und sein Partner diesen Liegenschaftsteil lediglich um S 1,600.000,-- verkauft hätten, während die Krananlage gesondert um einen Preis von S 600.000,-- verkauft worden sei. Gegen dieses Vorbringen spräche zunächst, dass sich der gesonderte Verkauf der Krananlage schon im Jahr 1987 als so schwierig erwiesen habe, dass der damalige Eigentümer die Anlage dem Beschwerdeführer und seinem Partner schließlich unentgeltlich überlassen habe. Im Jahr 1987 sei die Anlage noch in einem sehr guten Zustand gewesen, sie sei bis dahin stets benutzt und überprüft worden. Weiters spräche gegen das Vorbringen, dass der Wert der transportfähigen maschinellen Anteile der Krananlage im Jahr 1993, unter der Voraussetzung, dass der Kran an Ort und Stelle weiter betrieben werde, nur rund S 30.000,-- betragen habe. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nur dieser Teil der Anlage um die S 600.000,-

- verkauft worden.

Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers spräche auch folgende Überlegung: Wenn jemand für eine Sache, deren gutachterlich festgestellter Wert lediglich S 30.000,-- betrage, S 600.000,-- bezahle, müsse er wohl ein besonderes Interesse an dieser Sache haben. Im Antwortschreiben sei die Frage, warum für die Krananlage der genannte Preis bezahlt worden sei, vollkommen unbeantwortet gelassen worden. Der Hinweis, es habe zum Zeitpunkt der Kaufvertragserrichtung die Absicht bestanden, die Krananlage für die Be- und Entladung von Abfallgütern zu verwenden, erkläre die Bezahlung eines derart exorbitant hohen Preises nicht. Dazu komme, dass die Angaben zur Nutzungsabsicht hinsichtlich der Liegenschaft sowie der Krananlage widersprüchlich seien. So solle der Plan, die Halle als Montage- und Servicehalle für Lkw zu nutzen, erst nach dem am abgewickelten Kauf entstanden sein. Diese Absicht sei jedoch bereits im Schreiben vom an die Landesstelle für Brandverhütung bekannt gegeben worden. Gegen die bekundete Absicht, den Kran nach dem Erwerb im Jahr 1993 tatsächlich nutzen zu wollen, spräche auch, dass die Erwerber der Liegenschaft zwar ein Brandschutzgutachten bezüglich der Kranhalle, nicht jedoch eine Sicherheitsüberprüfung des Kranes, die laut Kranbuch seit dem Jahr 1987 nicht mehr vorgenommen worden sei, verlangt haben. Entscheidend sei jedoch die Tatsache, dass der in den Jahren 1993/1994, also unmittelbar nach dem Erwerb der Liegenschaft, erfolgte Umbau der Halle dazu geführt habe, dass die Krananlage nur mehr sehr eingeschränkt, und zwar nur mehr auf einem Drittel ihrer ursprünglichen Bahn habe benutzt werden können. Überdies sei die Anlage seither stets der Witterung ausgesetzt gewesen, was innerhalb von wenigen Jahren zu ihrer vollkommenen Unbrauchbarkeit geführt habe. Es sei daher als erwiesen anzunehmen, dass die Krananlage von den Erwerbern weder selbst genutzt, noch vermietet und verkauft worden sei, sondern durch Umbaumaßnahmen auf der Liegenschaft unmittelbar nach dem Erwerb faktisch stillgelegt worden und in den folgenden Jahren der vollkommenen Zerstörung durch Witterungseinflüsse ausgesetzt worden sei. Diese unverständlich erscheinende Vorgangsweise lasse sich nur damit erklären, dass es sich bei dem Kaufvertrag über die Krananlage um ein Scheingeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 BAO gehandelt habe, mit dem die Höhe des für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises verdeckt werden sollte. Tatsächlich sei der gesamte Kaufpreis von S 2,200.000,-- für die Liegenschaft entrichtet worden, weshalb auch dieser Betrag für die Ermittlung des Spekulationsgewinnes des Jahres 1993 heranzuziehen sei. Die Krananlage sei als Bestandteil der Liegenschaft mitübertragen worden. Laut Kaufvertrag sei die Übertragung der Liegenschaft mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie allen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen erfolgt, ohne dass erwähnt worden wäre, dass die sich auf der Liegenschaft befindliche Krananlage nicht dazugehöre. Für die Krananlage sei im Rahmen des Gesamtkaufpreises kein gesonderter Preis festgesetzt worden, weil die Erwerber der Liegenschaft im Jahr 1993 am Erwerb einer Krananlage offensichtlich überhaupt nicht interessiert gewesen seien. Die Veräußerer hätten lediglich den ihren Vorstellungen entsprechenden Gesamtpreis erzielen wollen. Daran, dass beide Vertragspartner einverständlich den Schein hervorgerufen haben, bestehe sohin kein Zweifel. Darüber hinaus hätten auch beide Vertragsteile steuerliche Vorteile aus dem zum Schein abgeschlossenen Rechtsgeschäft über die Krananlage gewonnen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, die Liegenschaft sei zur Hälfte von Ewald M. und Martin Z., die Krananlage hingegen von der Ewald M. GmbH erworben worden, könne daran nichts ändern. An der Ewald M. GmbH seien im Jahr 1993 laut Firmenbuchauszug Ewald M. und Martin Z. jeweils zur Hälfte beteiligt gewesen. Auch die Erwerber seien offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass nicht ein fremder Dritter sondern Ewald M. und Martin Z. die Krananlage je zur Hälfte erworben haben. Dies gehe aus dem Antwortschreiben der Erwerberin hervor, worin es heiße, "sollte diese Krananlage jedoch seitens von Herrn Ewald M. und Herrn Martin Z. um einen erhöhten Kaufpreis erworben worden sein". Anders wäre wohl auch nicht denkbar, dass Ewald M. und Martin Z. als Erwerber der Liegenschaft die Krananlage unmittelbar nach ihrem Erwerb durch den Umbau der Halle faktisch stillgelegt haben, zumindest aber beträchtlich entwertet haben, ohne dass dies zu rechtlichen Konsequenzen von Seiten der Erwerber der Krananlage geführt habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Kaufanbote für die Krananlage gehabt, sei zu entgegnen, dass ausschließlich zu beurteilen sei, ob der Verkauf der Krananlage im Jahre 1993 in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise zu Stande gekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kaufvertrag über die Krananlage um ein Scheingeschäft gehandelt hat, mit dem die Höhe des für die Liegenschaft erzielten Kaufpreises verdeckt werden sollte. In Wahrheit sei der gesamte Kaufpreis von S 2,2 Mio. für die Liegenschaft entrichtet worden, weshalb dieser Betrag für die Ermittlung der Spekulationsgewinnes des Jahres 1993 heranzuziehen sei.

Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Vertragspartnern um den Verkauf bzw. Erwerb der Liegenschaft um den Preis von S 2,2 Mio. gegangen ist. Zu diesem Zweck sei einerseits ein Kaufvertrag (notariell) über die Liegenschaft und einen Preis von S 1,6 Mio. und eine mündliche Kaufvereinbarung über die maschinellen Teile des Kranes über S 600.000,-- geschlossen worden. Die belangte Behörde hat angenommen, dass es den Vertragspartnern hinsichtlich der Krananlage nicht um den Erwerb des Kranes zu diesem Preis gegangen ist, sondern damit der Liegenschaftskauf mitfinanziert werden sollte. Zur Verschleierung dieses Zweckes sei der Kaufvertrag über die Krananlage nicht von den Käufern der Liegenschaft, sondern von einer von diesen Käufern alleine gebildeten GmbH geschlossen worden. Durch den überhöhten Preis für den Kran habe die GmbH den übereinstimmend gewollten Preis für die Liegenschaft mitfinanziert.

Gegen die Beurteilung des Kaufvertrages über die Krananlage als sogenanntes relatives Scheingeschäft wendet sich die Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte sich nicht mit den Eigentumsverhältnissen an der GmbH auseinander gesetzt, negiert sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid völlig. Die belangte Behörde hat als Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Erwerber des Grundstückes alleinige Gesellschafter (und zumindest einer auch Geschäftsführer) der GmbH gewesen sind.

Auch mit dem Vorwurf, die belangte Behörde sei nicht von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges ausgegangen, sondern von den späteren, bereits wesentlich geänderten Verhältnissen im Rahmen des Verfahrens und sie sei auf Grund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zum unrichtigen Ergebnis gelangt, kann die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt nämlich insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 167, Tz. 8-10).

Die belangte Behörde hat sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe Verkaufsgespräche hinsichtlich der Krananlage mit Interessenten geführt, ausreichend auseinander gesetzt. Ihre Auffassung, auch dem Beschwerdeführer sei es lediglich um den Verkauf der Liegenschaft um den Preis von S 2,2 Mio. gegangen, hat sie schlüssig und in unbedenklicher Weise feststellen können. Die belangte Behörde hat nicht nur die Bemühungen des Beschwerdeführers, die maschinellen Teile des Kranes zu veräußern, sondern auch die des Voreigentümers der Liegenschaft umfassend dargestellt. Daraus ergibt sich, dass ein Verkauf dieser Anlage an sich nicht zu bewerkstelligen war. Bedeutung und Wert hatte die Anlage bei entsprechender Nutzung nur für den Liegenschaftseigentümer. Dass eine derartige Nutzung auf Seiten des Erwerbers nicht Platz gegriffen hat und gar nicht geplant war, wurde ebenfalls in schlüssiger und unbedenklicher Weise dargestellt.

Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die tatsächlichen Verhältnisse beim Erwerbsvorgang nicht berücksichtigt, ist völlig unbegründet. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass sowohl der Vertrag über die Liegenschaft als auch der über den Kran in etwa gleichzeitig abgeschlossen worden sind. Die Erwerber der Liegenschaft haben sich bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über die Brandbeständigkeit der Halle vergewissert, weil sie als Montage- und Servicehalle Verwendung finden sollte. Die Behauptung, die Halle sei als Be- und Entladestelle von Abfallgut bzw. Containern geplant gewesen, ist daher widerlegt. Gegen eine solche geplante Nutzung spricht auch, dass keine Anfrage über die Beschaffenheit der Krananlage und das Vorliegen von Sicherheitsprüfungen für den Kran vorgenommen wurde. Eine beabsichtigte Verwendung des Kranes wie behauptet hätte nicht nur die Überprüfung des Funktionierens des Kranes und das Vorliegen der technischen und gesetzlichen Voraussetzungen der Kranbenützung, sondern auch Erörterungen über dessen wahre Beschaffenheit, seinen Zustand und den Preis gefordert. Solche Erörterungen haben jedoch unstrittigerweise nicht stattgefunden. Auch das Verhalten der Käufer nach Erwerb des Kranes samt Halle spricht eindeutig dafür, dass es ihnen nicht um den Erwerb des Kranes gegangen ist. Es ist unbestritten, dass die Erwerber die Krananlage nie benützt haben. Weiters ist unstrittig, dass die Halle sofort nach dem Erwerb derart umgebaut wurde, dass der Kran in der Halle nicht mehr Verwendung finden konnte und überdies er nicht in der Halle, sondern im Freien verblieben ist und zwar ohne jeglicher Schutzeinrichtung vor Witterungseinflüssen. Damit wurde die Anlage schonungslos der Korrosion ausgesetzt. Dieses Verhalten lässt darauf schließen, dass dieser Anlage kein Wert zuerkannt worden ist.

Die Behauptung, die Käufer der Krananlage hätten die Werteinschätzung getroffen und sich daher zur Bezahlung des Preises bereit erklärt, ist nicht überzeugend. Die Erwerber haben auf einen entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde die Frage nach dem Interesse an der Krananlage unbeantwortet gelassen. Auch dies konnte die belangte Behörde dafür werten, dass es den Erwerber nicht um den Erwerb des Kranes gegangen ist. Wenn die belangte Behörde aus all diesen Umständen von einem gemeinsamen Vorsatz der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen ausgegangen ist, ist dies nicht unschlüssig.

Auch der Versuch in der Beschwerde, die Wertermittlung der Krananlage durch das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen, scheitert. Der Gutachter konnte für seine rückblickende Beurteilung des Zustandes der Anlage im Jahr 1987 auf das nach den einschlägigen Vorschriften geführte Kranbuch verweisen. Da dieses bis zu diesem Zeitpunkt lückenlos geführt wurde, konnte im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Zustand der Anlage beim Besichtigen davon ausgegangen werden, dass damals ein guter, betriebsfähiger Zustand gegeben war. Für den Zeitraum zwischen 1987 und 1993 konnte der Gutachter auf Grund des vorgefundenen Zustandes der Anlage und der Nichtführung des Kranbuches davon ausgehen, dass keine oder zumindest keine wesentliche Nutzung stattgefunden hat und die den Gegenstand des gegenständlichen Kaufvertrages bildenden beweglichen Teile der Anlage sich in der Halle befunden haben. Die Schlussfolgerungen im Gutachten über die Aufwendungen für eine Wiederinbetriebnahme der Anlage sind nachvollziehbar und überzeugend. Wenn daher die belangte Behörde die Ergebnisse dieses Gutachtens ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, ist es nicht rechtswidrig.

Dem Bescheid haftet aber eine von der Beschwerde nicht aufgeworfene, jedoch im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit an: Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Wert der transportfähigen maschinellen Anteile der Krananlage S 30.000,-- betragen hat. Die Käuferin hat nicht nur diesen Betrag, sondern S 600.000,-- bezahlt. Die belangte Behörde hat diesen gesamten Verkaufserlös der Liegenschaft zugerechnet. Dabei hat sie verkannt, dass ein Teil des Kaufpreises auf den Kran entfällt, der als "selbständiger Bestandteil" nicht Teil des Grundstückes i.S.d. § 30 EStG 1988 ist. Dadurch, dass die belangte Behörde auch den Betrag, der auf den Kran entfällt, der Besteuerung unterzogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am