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Sittenwidrigkeit der Abwerbung von Mitarbeitern
Arbeitsrechtliche Implikationen unlauteren Wettbewerbs
Der vorliegende Beitrag behandelt das Thema der Abwerbung von Mitarbeitern. Dabei ist primär von Interesse, unter welchen Voraussetzungen derartige Handlungen unlauteren Wettbewerb darstellen, also wettbewerbs- und somit sittenwidrig sind. Von Relevanz ist aber auch, wer für derartige Praktiken haftet und welche Konsequenzen damit verbunden sind.
1. Einleitung
§ 1 UWG statuiert die Unzulässigkeit unlauterer Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr. Unlautere (und daher sittenwidrige) Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die als aggressiv oder irreführend im Sinne von § 1a bzw § 2 UWG zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich zwar in der Regel um (unzulässige) Werbemaßnahmen, in Betracht kommt aber auch die Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern eines Konkurrenten.
2. Abwerbemaßnahmen
2.1. Grundsätzliches
Grundsätzlich ist das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann selbst tüchtige Arbeitnehmer beschäftigen, wenn er sie von einem Mitbewerber zu sich holt; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbs und stellt daher keinen unlauteren Wettbewerb dar.
Das Ausspannen von Mitarbeitern, die ...