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Geschäftsführerhaftung bei einem Fake President Fraud
In seinem Beitrag in ARD 6777/6/2021 referiert Manfred Lindmayr die Entscheidung , im Rahmen derer sich der OGH mit der Haftung des Geschäftsführers im Falle des Fake President Frauds auseinanderzusetzen hatte.
Eingangs schildert der Autor den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt: Der beklagte Geschäftsführer war per Ressortverteilung für die Bereiche Sales und Marketing, Forschung und Entwicklung sowie Technik und Qualitätssicherung zuständig. Die Prozesse im Bereich Finanzbuchhaltung wurden dem Beklagten im Berichtsweg geschildert. Ende des Jahres 2015 ereignete sich bei der betreffenden Gesellschaft ein sogenannter Fake President Fraud, worunter eine zumeist über E-Mail durchgeführte Betrugsmethode zu verstehen ist, im Rahmen derer Angestellte unter Vortäuschung falscher Identitäten dazu gebracht werden, Geldbeträge zu überweisen. In gegenständlichem Fall wurde unter Vortäuschung der Absenderadresse des beklagten Geschäftsführers die Finanzbuchhaltung der Gesellschaft veranlasst, eine Gesamtsumme von rund 54 Mio € zu transferieren. Auf der Grundlage von § 25 GmbHG begehrte die Gesellschaft daraufhin vom Beklagten den Ersatz des ihr durch die Überweis...