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immo aktuell 6, Dezember 2022, Seite 295

Gemeiner Wert eines Baurechts

immo aktuell 2022/49

§ 4 Abs 2 Z 3 lit a GrEStG

, 0008

Fragen der Berechnung des gemeinen Werts nach § 10 BewG sind grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des BFG zuzuordnen und können nur dann eine Rechtsfrage S. 296grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn die Beurteilung des BFG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. […]

Das BFG hat den Abzinsungssatz von 3 % mit der Niedrigzinspolitik am Finanzmarkt begründet und ausgeführt, dass ein Abzinsungssatz von maximal 3 % im Hinblick auf die Nullzinspolitik der EZB als angemessen anzusehen ist. Dass dem BFG bei der Ermittlung des Preises, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Einräumung eines solchen Baurechts gezahlt würde, ein vom VwGH aufzugreifender, gravierender Fehler unterlaufen wäre, vermag die Revision mit ihrem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen.

Sachverhalt: Die Zurückweisungsbeschlüsse des VwGH mit den Geschäftszahlen Ro 2019/16/0007, 0008, sind bereits dessen jeweils zweite Entscheidung in diesem Zusammenhang; zum Sachverhalt siehe schon Kanduth-Kristen, GrESt-Bemessungsgrundlage für die Einräumung eines Baurechts, immo aktuell 2019/2, 13. In den beiden Beschlüssen geh...

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